Genehmigungsfreistellung
Bestimmte Bauten können nach den einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) auch ohne Genehmigung errichtet werden.
Diese Bauvorhaben werden nicht auf Bauordnungsrecht (insbesondere Brandschutz und Abstandsflächen) geprüft. Der Bauherr ist mit allen Konsequenzen selbst verantwortlich.
Voraussetzung für eine Genehmigungsfreistellung ist, dass das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) liegt und das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.
Ihre Ansprechpartner
|



