Gutachterausschuss
Die Institution Gutachterausschuss für Grundstückswerte wurde 1960 mit dem damaligen Bundesbaugesetz geschaffen.
Ziel war und ist, durch ein unabhängiges Sachverständigengremium für Transparenz auf dem Grundstücksmarkt zu sorgen. Dazu erhält die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Kopien aller in ihrem Zuständigkeitsbereich abgeschlossenen Immobilienkaufverträge von den Notaren übersandt. Sie sind Grundlage von Verkehrswertgutachten.
Gutachterausschuss Oberallgäu
Feststellung von Grundstücksverhältnissen
Der Gutachterausschuss für Grundstücke im Bereich des Landkreises Oberallgäu ist ein selbständiges, unabhängiges Sachverständigengremium mit der Befugnis Grundstücksverhältnisse festzustellen.
Mit den nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten wird die Qualität des Gutachterausschusses als maßgeblicher Dienstleister für die Informationsbeschaffenheit am Immobilienmarkt nachhaltig unterstrichen.
- Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung
- Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (u.a. Grundlage für Steuerbemessungen)
- Erstellung von Verkehrsgutachten für Grundstücke, Recht an Grundstücken, Gebäude und Eigentumswohnungen und sonstige Wertermittlungen
Weitere Informationen zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Gutachterausschusses finden Sie unter http://www.gutachterausschuesse-bayern.de
Auskünfte aus der Bodenrichtwertliste werden vom Gutachterausschuss schriftlich gegen Gebühr abgegeben.
Zur Durchführung einer Schätzung genügt ein formloser Schätzantrag. Die beizufügenden Unterlagen können über den Gutachterausschuss beim Landratsamt Oberallgäu (Sachbearbeiterin Frau Pauli oder Frau Egger) unter Tel.: 08321/612-473 bzw. 08321/612-471) erfragt werden.
Gebühren
Für Verkehrswertgutachten werden folgende Gebühren berechnet:
Bebaute Grundstücke:
bis 250.000,- €: 4,2 Promille des ermittelten Werts, zuzüglich 350,- €
über 250.000,- € bis 500.000,- €: 1,6 Promille des ermittelten Werts, zuzüglich 1.010,- €
über 500.000,- € bis 5.000.000,- €: 1,05 Promille des ermittelten Werts, zuzüglich 1.300,- €
über 5.000.000,- € bis 25.000.000,- €: 0,7 Promille des ermittelten Werts, zuzüglich 3.050,- €
Für unbebaute Grundstücke sowie in den Fällen, in denen nur der Bodenwert eines bebauten Grundstücks zu ermitteln ist, jeweils die Hälfte des Gebührenansatzes für bebaute Grundstücke, mindestens aber 400,- €.



