Gewerbeanzeige und Gewerbeerlaubnisse
Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist aufgrund der Gewerbefreiheit in der Regel lediglich eine Anzeige (Gewerbeanmeldung) des Gewerbes bei der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs.1 S.1 Gewerbeordnung - GewO). Bei der Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe, ist die Anzeige bei der zuständigen Behörde der Hauptniederlassung zu erstatten (§ 14 Abs. 3 GewO).
Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z.B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen oder den Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändern, müssen Sie das auch anzeigen.(Gewerbeabmeldung oder Gewerbeummeldung)
Zuständig für die Gewerbeanzeige ist jeweils die Gemeinde des Betriebssitzes. (z. B. Betriebssitz in Sonthofen => Gewerbeanzeige bei Stadtverwaltung Sonthofen)
Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Immobilienmakler, Gastgewerbe, Spielhallengewerbe, etc.) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Hier finden Sie Informationen zu den erlaubnispflichtigen Gewerben:
Ihre Ansprechpartner
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