Novelliertes Verbraucherinformationsgesetz
Seit 1. September 2012 noch umfassendere Auskunft für Verbraucher
Am 1. September ist das erweiterte Verbraucherschutzinformationsgesetz (VIG) in Kraft getreten. Verbraucher können auf seiner Grundlage konkrete Auskunft zu bestimmten Produkten oder Sachverhalten verlangen. Bisher konnten Auskünfte "nur" zu Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen wie Kleidung, Reinigungsmittel oder Spielwaren angefordert werden. Durch die Novellierung wird der Informationsanspruch nun auch auf technische Verbraucherprodukte wie Haushaltsgeräte, Heimwerkerartikel oder Möbel ausgedehnt.
Darüber hinaus werden mit der erweiterten Rechtsgrundlage nun die Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder gegen Hygienevorschriften und den Täuschungsschutz aktiv von uns veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. In Bayern findet diese Veröffentlichung auf einer zentralen Plattform innerhalb der Webpräsenz des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) statt - sie finden Sie hier. - Dass dort jetzt noch keine Beanstandungen veröffentlicht sind, liegt daran, dass die Rechtsänderung nicht rückwirkend erfolgt, sondern ab sofort wirkt. Das heißt: erst künftige Verstöße werden dort veröffentlicht.
Anfragen können darüber hinaus nun noch schneller beantwortet werden: die Anhörungsverfahren und die Regelungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wurden gestrafft. Die Auskunft über amtliche Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung, die Grenzwerte, Höchstmengen und Höchstgehalte betreffen, ist nun möglich, unabhängig davon, ob dieselben überschritten worden sind. Und künftig ist der Auskunftsanspruch formlos: auch eine Antragstellung durch E-Mail oder Telefon ist möglich.
Für jene, die sich weitergehend informieren möchten, wie das Bundes-Verbraucherinformationsgesetz landesrechtlich umgesetzt wurde, stellen wir hier einen link bereit zum Internetangebot des LGL mit FAQs (häufigen Fragen) zur Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1a LFGB.
Weitere Informationen unserer Verbraucherschutzabteilung finden Sie hier...
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Datum: 01.09.12



