Das Infektionsschutzgesetz
Seit 1.1.2001 gilt das Infektionsschutzgesetz. Dieses Gesetz löste das Bundesseuchenschutzgesetz (Gesundheitszeugnis) ab und wirkt sich in zwei Paragraphen auf Personen aus, die gewerblich bestimmte Lebensmittel behandeln, bearbeiten oder in den Verkehr bringen.
Die Untersuchung der betreffenden Personen findet nun nicht mehr statt. Es werden jetzt regelmäßige Unterweisungen des Personals gefordert. Diese Unterweisung ist erstmalig durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchzuführen und dann regelmäßig vom Arbeitgeber zu wiederholen.
Das IFSG gilt für jeden, der folgenden Lebensmitteln bearbeitet,behandelt oder in den Verkehr bringt:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten.
Es gilt auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen (Teller, Besteckt) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist (reines servieren ist ausgenommen).
Musterbelehrung des Robert Koch Institutes, welches an die betriebesspezifischen Bedürfnisse angepasst werden soll: hier
Dokumentationshilfe für die jährliche Belehrung durch den Arbeitgeber: hier
Liste der vom Gesundheitsamt Oberallgäu beauftragten Ärzte: hier



