Die Haushaltswirtschaft wird gesteuert und dokumentiert durch:
a) die Haushaltssatzung,
b) den Haushaltsplan,
c) die Jahresrechnung
Bemerkungen zur Haushaltssatzung
Die Haushaltssatzung ist eine kommunale Satzung und damit das "Haushaltsgesetz" des Landkreises. Sie kann nur vom Kreistag und nur in öffentlicher Sitzung beschlossen werden und gilt - auch wenn sie während des Kalenderjahres verabschiedet wird - jeweils vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres (= Kalenderjahr). Haushaltssatzungen können zwar auch für zwei Jahre erlassen werden, jedoch wird von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht. Die Haushaltssatzung enthält u.a.:
a) die Festsetzung des Haushaltsplanes,
b) den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
c) den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen,
d) die Festsetzung der Hebesätze für die Kreisumlage und der Grundsteuer A ("gemeindefreie" Grundstücke) und
e) den Höchstbetrag der Kassenkredite.
Die Haushaltssatzung bedarf in bestimmten Fällen (z.B. wenn sie zur Kreditaufnahme ermächtigt) der rechtsaufsichtlichen Genehmigung. Nach Erteilung der rechtsaufsichtlichen Genehmigung bzw. nach Kenntnisnahme (wenn keine Genehmigungspflicht besteht) durch die Rechtsaufsichtsbehörde wird die Satzung ausgefertigt (unterschrieben) und öffentlich bekanntgemacht. Dies geschieht beim Landkreis Oberallgäu durch eine Veröffentlichung im "Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu". Dieses Amtsblatt erscheint jeden Dienstag als Beilage im "Allgäuer Anzeigeblatt". Mit ihrer Veröffentlichung tritt die Satzung stets zum 1. Januar in Kraft, selbst dann, wenn sie erst später, allerdings noch während des Haushaltsjahres bekanntgemacht wurde. Die Haushaltssatzung kann nur durch eine oder auch mehrere Nachtragshaushaltssatzungen geändert werden.
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Bemerkungen zum Haushaltsplan
Der Haushaltsplan ist eine Zusammenstellung der im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, der voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und der voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Er gliedert sich in einen Verwaltungshaushalt und in einen Vermögenshaushalt. Beide Haushalte sind in jeweils zehn Einzelpläne (0 - 9) aufgeteilt. Er ist vor Beginn des Jahres aufzustellen und muss in Einnahmen und Ausgaben je für sich im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt ausgeglichen sein. Damit ist auch der Gesamthaushalt ausgeglichen. Der Haushaltsplan wird für das Haushaltsjahr (= Kalenderjahr) aufgestellt. Wird eine Haushaltssatzung für zwei Jahre erlassen, so enthält sie ihre Festsetzungen ebenfalls für zwei Jahre, getrennt nach Jahren. Außerdem sind in diesem Fall im Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben sowie die Verpflichtungsermächtigungen für beide Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Landkreises und verbindliche Richtlinie für die Haushaltsführung.
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Bemerkungen zur Jahresrechnung
Nach Ablauf des Haushaltsjahres erfolgt die Rechnungslegung durch Erstellung der Jahresrechnung. Die Jahresrechnung dient der Nachweisung des Ergebnisses der Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie des Standes des Vermögens und der Verbindlichkeiten am Anfang und am Ende des Haushaltsjahres. Die Jahresrechnung ist innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Haushaltsjahres, also bis zum 30. April des nächsten Haushaltsjahres durch die Kämmerei aufzustellen. Anschließend erfolgt deren Vorlage an den Kreisausschuss. Der Kreisausschuss nimmt von der Jahresrechnung Kenntnis, kann deren Ergebnis diskutieren und leitet sie dem Kreisrechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der örtlichen Prüfung weiter. Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten leitet der Kreisrechnungsprüfungsausschuss die Jahresrechnung mit dem empfehlenden Beschluss an den Kreistag weiter, die Jahresrechnung festzustellen. Die Feststellung der Jahresrechnung erfolgt ausschließlich durch den Kreistag und in öffentlicher Sitzung.
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