Ausländerrecht
Das Ausländerrecht betrifft Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
Sofern ein Ausländer nicht EU-Staatsangehöriger und auch nicht für kurzfristige Aufenthalte vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, darf er sich grundsätzlich nur dann im Bundesgebiet aufhalten, wenn er einen Aufenthaltstitel, also ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis, besitzt.
Die wichtigsten Vorschriften des deutschen Ausländerrechtes enthält das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das insbesondere Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik sowie die Aufenthaltsbeendigung regelt. Für Asylbewerber gilt für die Dauer des Asylverfahrens das Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) als abschließende Sonderregelung.
Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) zum 01.09.2011
Ab dem 1. September 2011 wird bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Die Aufenthaltsti-tel werden ab diesem Tag als gesondertes Dokument in Scheckkartengröße mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkma-le (Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammen-hang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.
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