Der Landrat
In Bayern wird der Landrat von den Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises in allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl auf sechs Jahre gewählt. Der Landrat ist hauptamtlich tätig und vertritt den Landkreis nach außen. Er leitet die Kreisverwaltung als Behörde des Kreises und als staatliche Behörde. Er ist damit politischer Repräsentant und Chef der Verwaltung.
Als Vorsitzender leitet er die Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse. Neben den ihm gesetzlich oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben obliegen ihm
- die Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse des Kreistags,
- der Vollzug der Beschlüsse des Kreistags,
- die laufende Verwaltung und
- die Erfüllung der dem Landkreis übertragenen staatlichen Aufgaben.
Darüber hinaus vertritt der Landrat die Interessen des Landkreises in Zweckverbänden, Unternehmen oder Organisationen, an denen der Landkreis beteiligt ist. Diese Mitgliedschaften bzw. Beteiligungen basieren auf gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen des Landkreises.
Die Stellvertreter
Jeweils zu Beginn der neuen Amtszeit wählt der Kreistag in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Stellvertreter des Landrats. Der gewählte Stellvertreter übernimmt alle Aufgaben des Landrates, wenn dieser, beispielsweise durch Urlaub, verhindert ist, die Amtsgeschäfte wahrzunehmen. Die Amtszeit entspricht der Amtszeit des Kreistags. Der gewählte Stellvertreter ist Ehrenbeamter des Landkreises.
Die weitere Stellvertretung regelt der Kreistag durch Beschluss, das heißt in offener Abstimmung. Für die Wahlzeit 2008 - 2014 hat der Kreistag zwei weitere Stellvertreter bestellt.






