Saisonkennzeichen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zulassungszeitraum (mind. 2 Monate, max. 11 Monate - jährlich nur 1 Zeitraum möglich)
- Elektronische Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (EVB-Nr.) mit Angaben zum Betriebszeitraum
- Gültigkeit (ab dem 1. Tag des beginnenden Monats bis einschließlich letzten Tag des endenden Monats)
- Zur Änderung des Betriebszeitraumes sind bisherige Kennzeichen, Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I + II und eine neue elektronische Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (EVB-Nr.) vorzulegen
- Vollmacht für Beauftragten und Ausweispapier desjenigen
- Einzugsermächtigung für das Finanzamt
Bitte beachten:
Das Fahrzeug gilt auch im Ruhezeitraum als zugelassen (nicht außer Betrieb gesetzt).
Ruhezeitraum ist der Zeitraum, der auf dem amtlichen Kennzeichen und Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mit eingeschlossen ist.
Während dieser Zeit darf das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nicht eingesetzt werden.
Das Abstellen im Ruhezeitraum auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen ist nicht erlaubt.
Die Versicherung muß nahtlos bestehen, auch im Ruhezeitraum.
Läuft während des Ruhezeitraumes die HU ab, ist diese im ersten Monat des Betriebszeitraumes nachzuholen.
Die Kombination mit einem "historischen Kennzeichen" ist nicht möglich.
Gebühren: € 35,60 mit Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I+II
€ 27,10 bei bereits erstellter Zulassungsbescheinigung Teil I+II



