Transporttauglichkeit der Tiere
Die für den Transport bestimmten Tiere müssen vom Verfügungsberechtigten vor dem Verladen auf ihre Transportfähigkeit geprüft werden. Er hat einen Tierarzt beizuziehen
- bei Zweifeln an der Transportfähigkeit der Tiere
- sowie vor einem grenzüberschreitenden Transport von Tieren, wenn der Transport im Ausland endet.
Transportunfähig sind insbesondere Tiere, die
- voraussichtlich während des Transports gebären werden oder
- innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben oder geboren wurden oder
- krank oder verletzt sind.
Transportunfähige Tiere dürfen nicht transportiert werden; hiervon ausgenommen sind Transporte zum Tierarzt, zur Notschlachtung oder zu einer aus anderen Gründen notwendigen, unverzüglichen Tötung der Tiere sowie innerbetriebliche Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Gesundheit der Tiere unumgänglich sind.
Tauglichkeit der Fahrzeuge
Die Transportfahrzeuge und -behältnisse müssen so gebaut sein, dass sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken Klimatischen Unterschieden bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der beförderten Tiere anzupassen.
Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der Transportfahrzeuge und -behältnisse, deren Kennzeichnung sowie die bei der Ver- und Entladung zu verwendenden Brücken, Rampen und Stege sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen
Ausführlich erläutert sind die Bestimmungen und Anforderungen in der Viehverkehrsverordnung
http://bundesrecht.juris.de/viehverkv_2007/
Bei Fragen wenden Sie sich an den für Ihre Gemeinde zuständigen Amtstierarzt.