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Landratsamt Oberallgäu

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Kinderfreizeitbonus

Kinderfreizeitbonus

Im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona 2021/2022 für Kinder und Jugendliche“ wurde der Kinderfreizeitbonus als Unterstützung für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen eingeführt. Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro können minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachzuholen zu können.

Wer profitiert vom Kinderfreizeitbonus?

Familien können für Kinder und Jugendliche, die am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind, den Kinderfreizeitbonus erhalten, wenn sie für den Monat August 2021

  • Kinderzuschlag (KiZ),
  • Wohngeld,
  • Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

beziehen. Der Kinderfreizeitbonus wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet und auch zusätzlich zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.


Muss der Kinderfreizeitbonus beantragt werden?

Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht. 

Der Kinderfreizeitbonus für Kinder und Jugendliche, die im August 2021 existenzsichernde Leistungennach dem SGB II, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, wird als antragslos zu gewährende Einmalzahlung nach dem jeweiligen Leistungsrecht für den Monat August gewährt.
ofern im August Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird, erfolgt ebenfalls eine automatische Zahlung durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Familien, die Wohngeld oder Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus direkt von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. In diesen Fällen ist ein formloser Antrag bei der Familienkassezu stellenDer ausgefüllte Antrag kann zusammen mit den entsprechenden Nachweisen entweder per Post direkt an die jeweils zuständige Familienkasse geschickt werden oder per E-Mail an die zentrale E-Mail-Adresse Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de.
Das Antragsformular und weitere Informationen finden Sie unter

www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus

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