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Verbraucherschutz/Lebensmittelüberwachung

Die Arbeitsbereiche der Lebensmittelüberwachung:

Die amtliche Lebensmittelüberwachung dient dem Schutz des Verbrauchers. Sie wacht darüber, dass die Rechtsvorschriften im Umgang mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (von Babyschnuller und Textilien bis hin zu Wasch- und Reinigungsmitteln und Verpackungsmaterial) eingehalten, Gefahren vom Verbraucher abgewendet und Verstöße gegen die Vorschriften des Lebensmittelrechts und des Tabakrechts geahndet werden. Denn zu Recht erwartet der Verbraucher von Hersteller und Handel, dass ihm nur solche Produkte angeboten werden, die gesundheitlich unbedenklich und sicher sind.

Gesetzliche Grundlagen diese Überwachung sind verschiedene EU-Verordnungen (insbesondere die Basisverordnung Nr. 178/2002) sowie das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG).

 

Produktüberwachung:

Lebensmittel, Getränke, Tabakerzeugnisse, Arzneimittel, Kosmetik, Bedarfsgegenstände


Den Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts unterliegen sämtliche Lebensmittel, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden in rohem Zustand sowie in sämtlichen Stufen der Verarbeitung und Zubereitung sowie

  • alkoholfreie und alkoholische Getränke
  • Tabakerzeugnisse
  • frei verkäufliche Arzneimittel
  • kosmetische Mittel, pflegende und dekorative Mittel
  • Bedarfsgegenstände wie z.B. Eß- und Trinkgeschirre, Verpackungsmaterialien für Lebensmittel, Spielwaren, Putzmittel, Duftöle, Bekleidung die direkt auf der Haut getragen wird und Hygieneartikel

So werden von der Lebensmittelüberwachung laufend Erzeugnisse, die neu auf dem Markt sind, auf ihre Verkehrsfähigkeit, ihre stoffliche Zusammensetzung etc. aber auch auf die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften hin überprüft.

Daneben werden während des ganzen Jahes aus der gesamten Palette der im Handel befindlichen Lebensmittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände, entsprechend einem bayernweit vorgegebenen Probenplan sog. "Planproben" entnommen. Die Probenentnahme erfolgt hier verstärkt in den Herstellerbetrieben aber auch auf jeder Stufe des Handels um auch sicherzustellen, daß das Lebensmittel bis zu seiner Abgabe an den Verbraucher vorschriftsmäßig behandelt wird.

Die Untersuchung und Begutachtung dieser Proben erfolgt für den hiesigen Bereich durch die Fachleute (Veterinärmediziner, Chemiker etc.) des Landesuntersuchungsamtes für das Gesundheitswesen Südbayern in Oberschleißheim.

Neben den breitgefächerten "Planproben" gibt es noch die "Verdachtsproben". Eine "Verdachtsprobenentnahme" ist immer dann angezeigt, wenn die Überwachungsbehörde den Verdacht hat, daß ein bestimmtes Produkt möglicherweise nicht den oder nicht in allen Teilen, den lebensmittelrechtlichen und kennzeichnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

Daneben hat auch der Verbraucher die Möglichkeit, mittels einer "Beschwerdeprobe"durch die Lebensmittelüberwachung klären zu lassen, ob ein bestimmtes Erzeugnis, das seiner Meinung nach entweder verdorben oder von der allgemeinen Verkehrsauffassung geruchlich oder geschmacklich abweicht, verkehrsfähig ist.

Ergibt sich bei den Untersuchungen der vorgenannten Proben ein Grund zur Beanstandung, so obliegt es der Überwachungsbehörde,

  • bei Beanstandungen, die eine Gefährdung des Verbrauchers darstellen, dafür zu sorgen, daß das betreffende Erzeugnis unverzüglich aus dem Verkehr genommen wird

  • bzw. bei sonstigen Beanstandungen (Widerspruch gegen Verbrauchererwartung, Beanstandung der Zusammensetzung, Kennzeichnungsmängel z.B.) daß diese unverzüglich abgestellt werden.


Neben diesen Überwachungs- und Verwaltungsmaßnahmen werden bei Verstößen, die die Bagatellgrenze überschritten haben, auch Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Strafverfahren gegen den jeweils verantwortlichen Hersteller oder Inverkehrbringer durchgeführt.

 

Betriebsüberwachung:

Gaststätten, Imbissbetriebe, Herstellerbetriebe, Groß- und Einzelhandel, Wochenmärkte, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung

Seitens der oberallgäuer Lebensmittelüberwachung werden rund 4.000 einschlägige Lebensmittelbetriebe überwacht. Hierzu zählen vor allem

  • Gaststätten, Imbißbetriebe, Hotels, Großküchen, Kantinen,
  • Bäckereien und Konditoreien, Teigwarenhersteller
  • Metzgereiverkaufsbetriebe
  • Molkereien, Kindernährmittelhersteller und sonstige milchverarbeitenden Betriebe
  • Lebensmittelgroß- und Einzelhändler, Lagerbetriebe
  • Brauereien


Jeder Betrieb wird durch die speziell ausgebildeten Lebensmittelüberwachungsbeamten zum Teil mehrmals jährlich überprüft. Die Kontrollen erfolgen stets unangemeldet. Teilweise beteiligen sich hieran auch Fachgutachter. Besichtigt werden hierbei Betriebsräume (z.B. Verkaufs-, Arbeits-, Lager- u. Kühlräume),  Gegenstände und Ausrüstungen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen!

Überprüft und beurteilt wird seitens des Kontrolleurs der allgemeine Hygienezustand der Betriebsräumlichkeiten einschließlich sämtlicher Gerätschaften und Maschinen, der Lagermöglichkeiten etc., ferner der sachgerechte und ordnungsgemäße Umgang bei der Behandlung von Lebensmitteln.

Hier hat der Lebensmittelüberwachungsbeamte insbesondere die Möglichkeit durch intensive Beratungs- und Aufklärungsarbeit im vorbeugenden Verbraucherschutz darauf hinzuwirken, daß Hygienevorschriften eingehalten, im Rahmen der erhöhter Sorgfaltspflicht Schutzvorkehrungen getroffen, Betriebsabläufe verbessert und sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, um mögliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen nahezu zu vermeiden.

Auskunft für Verbraucher / Verbraucherinformationsgesetz

Seit 1. September 2012 gilt das erweiterte Verbraucherschutzinformationsgesetz (VIG). Verbraucher können auf seiner Grundlage konkrete Auskunft zu bestimmten Produkten oder Sachverhalten verlangen. Bisher konnten Auskünfte "nur" zu Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen wie Kleidung, Reinigungsmittel oder Spielwaren angefordert werden. Durch die Novellierung wird der Informationsanspruch nun auch auf technische Verbraucherprodukte wie Haushaltsgeräte, Heimwerkerartikel oder Möbel ausgedehnt.

Darüber hinaus werden mit der erweiterten Rechtsgrundlage nun die Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder gegen Hygienevorschriften und den Täuschungsschutz veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. In Bayern findet diese Veröffentlichung auf einer zentralen Plattform innerhalb der Webpräsenz des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) statt. 

LGL:  Warnungen und Informationen der Öffentlichkeit nach § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Anfragen können darüber hinaus nun noch schneller beantwortet werden: die Anhörungsverfahren und die Regelungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wurden gestrafft. Die Auskunft über amtliche Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung, die Grenzwerte, Höchstmengen und Höchstgehalte betreffen, ist nun möglich, unabhängig davon, ob dieselben überschritten worden sind. Und künftig ist der Auskunftsanspruch formlos: auch eine Antragstellung durch E-Mail oder Telefon ist möglich.

Verbraucherbeschwerde

Jeder Verbraucher hat einen Anspruch darauf, dass ihm nur

  • Lebensmittel (Brot, Wurst, Konfitüre, Butter, Fruchtsaft)
  • kosmetische Mittel (Lippenstift, Deo) und
  • Bedarfsgegenstände (Babyschnuller, Spielwaren, Besteck, Textilien, Geschirr, Verpackung von Lebensmitteln, Haushaltsreiniger)

angeboten werden, die gesundheitlich unbedenklich sind und nicht über ihre wahre Beschaffenheit täuschen.

Beschwerden über Lebensmittel, Kosmetika oder Bedarfsgegenstände sollten immer zuerst dem Verkäufer oder Gastwirt vorgetragen werden. In aller Regel wird bei berechtigten Klagen der Betrieb selbst Ersatz leisten oder Missstände abstellen.

Wann schalte ich die Lebensmittelüberwachung ein?

Sie sollten die Lebensmittelüberwachung insbesondere dann einschalten, wenn Ihre Reklamation nicht beachtet wird, sich die Vorkommnisse häufen oder gesundheitliche Störungen auftreten. Auch wenn Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben (z. B. Gaststätten, Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien) entdecken oder den Verdacht haben, dass dort gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, sollten Sie das melden.

Wenn Sie gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines Kosmetikproduktes oder dem Umgang mit Bedarfsgegenständen haben oder Sie sich durch seine Zusammensetzung, seine Aufmachung oder durch Werbeaussagen getäuscht fühlen, können Sie eine Beschwerdeprobe abgeben.

HINWEIS:
Die Verbraucherbeschwerde sollte zeitnah erfolgen, damit nachteilige Veränderungen der Probe möglichst weitgehend ausgeschlossen werden können.

Pilzberatung

Im Landkreis Oberallgäu gibt es KEINE offizielle Pilzberatung. 
Trotzdem möchten wir Ihnen ein paar allgemeine Hinweise geben: 

Die Pilzsaison beginnt etwa Ende Juli und endet Mitte Oktober mit dem ersten Bodenfrost. Dennoch kommt es auch immer auf die jeweilige Witterung an.

Für viele Menschen ist Pilze suchen ein beliebter Zeitvertreib. Wenn man sich aber nicht hundertprozentig sicher ist, dass das, was im Pilzkorb landet, auch wirklich essbar ist, sollte man die Finger vom Pilze sammeln lassen.

Für die genaue Bestimmung gibt es einige Unterschiede und typische Merkmale. Diese sind ausführlich in Pilzbestimmungsbüchern aufgeführt. Auch die Verwechslungsmöglichkeiten mit sehr ähnlichen Giftpilzen und deren Unterscheidungsmerkmalen sind dort aufgelistet. Trotz alledem kann nur ein qualifizierter Pilzberater einen nicht bekannten Pilz mit so hoher Sicherheit identifizieren, dass dieser dann als Speisepilz verwendet werden kann.

Tipps für Pilzsucher, die in den nächsten Tagen auf die Suche gehen:

  • Feste Schuhe und wetterfeste Kleidung, auch zum Schutz vor Zecken, sind ratsam
  • Pilze im offenen, luftdurchlässigen Körben sammeln (keine Plastiktüten verwenden)
  • Nur junge feste Pilze mitnehmen, die man sicher kennt

Einige allgemeine Hinweise:

  • Sammeln Sie nur Speisepilze, die Sie genau kennen
  • Sammeln Sie nur zum Eigenbedarf und verarbeiten Sie die Pilze sofort
  • Der Verzehr von giftigen Pilzen kann bereits bei einer kleinen Menge folgenschwer sein
  • Kommt es trotz aller Vorsicht zu einer Verwechslung, ist rasches Handeln geboten.

Welche Symptome treten nach dem Verzehr von giftigen Pilzen auf?

Typische Symptome sind Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Schweißausbrüche oder eine Gelbfärbung der Haut. Diese können erst Stunden oder Tage nach der Mahlzeit auftreten.

Was kann ich dagegen tun?

Bei Verdacht auf eine Vergiftung sollte man sofort den Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112 alarmieren. Alle Pilzreste und gegebenfalls Erbrochenes sollte aufbewahrt werden. So können Ärzte schnell die Art des Giftes feststellen und entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten.

Kontakt der Giftnotzentrale (Giftnotruf München, Telefon 089 19240)

Vergiftungserscheinungen kommen laut Deutscher Gesellschaft für Mykologie am häufigsten vor, wenn Speisepilze zu lange aufgehoben, falsch gelagert oder nicht richtig zubereitet werden. Auch genießbare Pilze sind im rohen Zustand meist giftig. Ausnahmen bilden Zuchtchampignons und Steinpilze.

Achtung

Tiere fressen auch Giftpilze an. Doch was für Tiere ungefährlich ist, kann für den Menschen lebensgefährlich sein. Deshalb sollte man sich davon nicht leiten lassen. Gesammelte Pilze im Wald bereits grob säubern, später unter fließendem Wasser abspülen, putzen, zerkleinern und mindestens 20 Minuten braten oder dünsten. Pilze am besten am Tag des Sammelns zubereiten.

Informationen für Betriebe und deren Mitarbeiter

Gesundheitszeugnis / Infektionsschutzgesetz

Regelungen für Personen, die Lebensmittel behandeln, bearbeiten oder in den Verkehr bringen.

Anstelle der früher notwendigen Untersuchung von Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten, sind heute nach dem Infektionsschutzgesetz regelmäßige Unterweisungen des Personals gefordert. Diese Unterweisung ist erstmalig durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchzuführen und dann regelmäßig vom Arbeitgeber zu wiederholen.

Das IFSG gilt für jeden, der folgende Lebensmitteln bearbeitet, behandelt oder in den Verkehr bringt:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
  • oder

    in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten.
    Es gilt auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen (Teller, Besteckt) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist (reines servieren ist ausgenommen).

 
Weitere Informationen:
Musterbelehrung des Robert Koch Institutes, welches an die betriebesspezifischen Bedürfnisse angepasst werden soll
Dokumentationshilfe für die alle 2 Jahre duchzuführende Folgebelehrung durch den Arbeitgeber
Liste der vom Gesundheitsamt Oberallgäu beauftragten Ärzte

Registrierung als Lebensmittelunternehmer

Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Unternehmer, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben, sind nach EU-Recht verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden. Registrierpflichtig sind demnach auch Gaststätten und landwirtschaftliche Betriebe, sowie Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben.  Besteht ein Betrieb aus mehreren Betriebsstätten, dann muss für jede Betriebsstätte eine eigene Meldung erfolgen.

Die Registrierung erfolgt bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten. Um das Meldeverfahren zu vereinfachen, gelten als Meldung auch die Gewerbeanmeldung oder der mit dem Mehrfachantrag für die landwirtschaftliche Förderung abgegebene Meldebogen für die Registrierung von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen.

Sollte keine Gewerbeanmeldung notwendig sein (z.B. bei Direktvermarktung), ist der Unternehmer verpflichtet sich bei der zuständigen Behörde (Lebensmittelüberwachung, Veterinäramt) direkt zu registrieren.

Hier geht es zur Registrierung

 

Wann ist nicht nur eine Registrierung, sondern auch eine EU-Zulassung erforderlich?

Einer EU-Zulassung und nicht nur einer Registrierung bedürfen Lebensmittelbetriebe in erster Linie dann, wenn der Umfang ihrer räumlichen oder mengenmäßigen Tätigkeit bestimmte Grenzen überschreitet oder die Form der Weitervermarktung dies erforderlich macht. EU-zugelassene Betriebe dürfen Ihre Produkte in der gesamten Europäischen Union beziehungsweise weltweit vermarkten.

Grundsätzlich wird ein Betrieb dann zulassungspflichtig, wenn er Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeitet oder kühlpflichtige Lebensmittel lagert und mehr als ein Drittel seiner hergestellten Produkte an andere Einzelhändler, Großhändler oder auch Gaststätten abgibt.

Erfolgt die Abgabe weiter als 100 Kilometer vom Herstellungsort entfernt, oder wird an zugelassene Betriebe abgegeben, ist eine Zulassung ebenfalls zwingend notwendig. Auch alle Schlachtbetriebe benötigen unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit immer eine EU-Zulassung.

Nähere Informationen hierzu gibt es auch auf der Internetseite der Regierung von Schwaben.

Standarderklärung zur Lebensmittelketteninformation

Seit 2010 gilt entsprechend der VO 853/2004 Anhang II Abschnitt III für Schweine, Einhufer, Rinder, Schafe, Geflügel, Hasentiere und Farmwild, welche zur Schlachtung verbracht werden sollen, die „Information zur Lebensmittelkette“

  • für diese ist das Formular „Standarderklärung zur Lebensmittelketteninformation“ zu verwenden
    Standarderklärung Information zur Lebensmittelkette
  • die Standarderklärung ist vom verantwortlichen Erzeuger (Lebensmittelunternehmer) vollständig auszufüllen und zu unterschrieben

 Es ist ausreichend, wenn die betreffende Information zur Lebensmittelkette auf dem Weg zum Schlachthof mitgegeben wird.

Meldepflicht für Untersuchungsergebnisse zu Dioxinen und PCB

Meldepflicht für Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

Dioxine sind unerwünschte Nebenprodukte, die hauptsächlich bei Verbrennungsprozessen (z.B. Metall- und Stahlproduktion, industrielle Verbrennungsanlagen, Hausbrand) entstehen können. Viele Dioxine sind auch bei natürlichen Prozessen in der Erdgeschichte entstanden und haben sich häufig in Ton und Erde angereichert.
Im Gegensatz zu Dioxinen sind PCB für verschiedene Anwendungen hergestellt worden, in der Hauptsache als nicht brennende und den Strom nicht leitende zähe Flüssigkeiten in Transformatoren und als Hydraulikflüssigkeit.

Ob und in welcher Konzentration Dioxine in Lebens- und Futtermitteln enthalten sind, wird in Deutschland streng überwacht. So werden unter anderem im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings, des bundesweiten Überwachungsplans, des Nationalen Rückstandskontrollplanes für Lebensmittel tierischer Herkunft und des Nationalen Kontrollprogramms Futtermittel Proben auf Dioxine untersucht. Die Dioxinbelastung der Bevölkerung hat in den letzten Jahren um ca. 60 % abgenommen. Laut Bundesumweltministerium sank der Gehalt an Dioxinen in der Muttermilch seit den 80er Jahren um mehr als 50 %.

Infolge des Dioxingeschehens Dezember 2010/Januar 2011 wurde das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) um den Paragraphen 44a ergänzt, der eine Meldepflicht für Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer beinhaltet. Diese Ergebnisse werden in einem gemeinsamen Datenpool erfasst und ausgewertet, um potentielle Probleme früher erkennen zu können.
Zur Konkretisierung dieser Meldepflichten wurde eine Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV) erlassen.

Weitergehende Informationen und Erfassungstabellen/Ausfüllhinweise finden sie auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.  

Kennzeichnung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln auf Speisekarten

Speisekarten in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung

Wer über die Qualität eines Lebensmittels urteilen will, muss unter anderem wissen, was drin ist. Daher gibt es verschiedene Regelungen zur Kennzeichnung der Zutaten und insbesondere der Zusatzstoffe. Wie welche Lebensmittelzusatzstoffe kenntlich zu machen sind, unterscheidet sich danach, ob das jeweilige Produkt mit einer Verpackung oder lose verkauft wird.

Flyer  Kennzeichnung von Lebensmitteln - die neuen Regeln
BMEL:  Verpflichtende Allergenkennzeichnung
VIS Bayern:  Kennzeichnungsregelungen für Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung

 

Speisekarten in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung

Seit 1998 besteht außerdem die Pflicht, bestimmte Zusatzstoffe auch in Speisekarten zu kennzeichnen. Um festzustellen, ob eine Kenntlichmachung auf der Speise- oder Getränkekarte erforderlich ist, empfiehlt es sich, die Zutatenverzeichnisse von verpackten Lebensmitteln zu prüfen, ob die entsprechenden Zusatzstoffe oder Zutaten aufgeführt sind.
 

Was ist zu kennzeichnen?

Kenntlich zu machen sind:Art der Kenntlichmachung:
Farbstoffemit Farbstoff
Konservierungsstoffemit Konservierungsstoff
bei Verwendung von Nitritpökelsalzmit Nitritpökelsalz
Antioxidationsmittelmit Antioxidationsmittel
Geschmacksverstärkermit Geschmacksverstärker
Schwefelgeschwefelt
Oliven geschwärztgeschwärzt
Phosphat ( nur bei Fleischwaren)mit Phosphat
Milcheiweiß (nur bei Fleischwaren)mit Milcheiweiß
Koffeinhaltige Erfrischungsgetränkekoffeinhaltig
Chininchininhaltig
Süsstoffmit Süßstoff + Art des Süßstoffes
Aspartanenthält eine Phenylalaninquelle
Wachsüberzug bei Melonen, Äpfel, Birnen, Zitrusfüchtengewachst
Taurinmit Taurin

gentechnisch veränderte Erzeugnisse

z.B.: hergestellt unter Mitverwendung von Planzenöl aus gentechisch verändertem Soja

 

Bei verpackten Lebensmitteln, die an Gaststätten oder an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden, muss ein Zutatenverzeichnis auf der Verpackung oder in den Geschäftspapieren angegeben sein. Bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis, z. B. offen bezogenen Lebensmitteln, empfiehlt es sich, beim Lieferanten Informationen über die jeweiligen kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffe und Zutaten einzuholen.
 

Wie muss gekennzeichnet werden?

  • gut sichtbar
  • leicht lesbar und
  • nicht verwischbare Schrift


Wie die Kennzeichnung  in Speisekarten einer Gaststätte aussehen kann, haben wir  in einer Musterspeisekarte dargestellt. Bitte beachten Sie, dass diese Musterspeisekarte weder vollständig noch rechtsverbindlich ist.
 
Eine Speisekarte darf durch ihre Angaben den Verbraucher nicht irreführen. Es ist daher in der Musterspeisekarte eine Rubrik mit der Überschrift „Bemerkung“ enthalten, die auf mögliche Irrtümer hinweist. Die Rubrik „Bemerkung“ ist in der Speisekarte nicht aufzuführen, sondern dient lediglich der Information zur korrekten Gestaltung der Speisekarte.
 

Allergenkennzeichnung ist Pflicht

Die 14 häufigsten Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten müssen stets angegeben sein

Die Verwendung der betreffenden Zutaten muss sich entweder aus dem Zutatenverzeichnis oder der Bezeichnung des Lebensmittels ergeben. Es handelt sich um folgende Stoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse:

  1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich zu nennen: Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon
  2. Krebstiere
  3. Eier
  4. Fische
  5. Erdnüsse
  6. Sojabohnen
  7. Milch (einschließlich Laktose)
  8. Schalenfrüchte, namentlich zu nennen: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse
  9. Sellerie
  10. Senf
  11. Sesamsamen
  12. Schwefeldioxid und Sulphite (ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter)
  13. Lupinen
  14. Weichtiere

Die EuropäischeKommission überprüft diese Liste regelmäßig und aktualisiert sie erforderlichenfalls.

Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für alle allergen wirkenden Verarbeitungsprodukte der Allergene und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe.

Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Die Ausnahmen sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, genannt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Glukosesirup auf Gersten- und Weizenbasis sowie Dextrose und Maltodextrine auf Weizenbasis,
  • Fischgelatine als Träger bei Vitaminzubereitungen oder als Klärhilfsmittel,
  • vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett,
  • Molke und Schalenfrüchte zur Herstellung von Destillaten.

Gibt es kein Zutatenverzeichnis, müssen die Stoffe oder Erzeugnisse mit dem zusätzlichen Hinweis "enthält" angegeben werden, zum Beispiel "enthält Erdnüsse". Wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf diese Stoffe oder Erzeugnisse bezieht, ist keine Angabe erforderlich.

Die LMIV (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011), mit der die Information der Verbraucher über Lebensmittel verbessert wird, gilt seit dem 13. Dezember 2014. Sie sieht vor, dass bestimmte Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (s.o.), künftig im Zutatenverzeichnis auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden müssen (z.B. farblich unterlegt).

Allergenkennzeichnung loser Ware

Neu ist, dass auch bei unverpackter Ware (z. B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Diese Information kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Im Falle der mündlichen Information muss eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht zugänglich sein. Diese kann auf Grundlage der von den Verbänden entwickelten Anregungen z. B. als Kladde, Informationsblatt, Rezeptangaben oder Ähnlichem erfolgen – wie schon jetzt bei angabepflichtigen Zutaten. In der Verkaufsstätte muss es darauf einen deutlichen Hinweis geben.

Direktvermarktung

Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an hochwertigen und frischen Erzeugnissen aus der heimischen Landwirtschaft ist groß. Viele bäuerliche Betriebe sehen deshalb eine Chance, mit der direkten Vermarktung von selbst erzeugten Produkten eine zusätzliche Wertschöpfung zu erzielen. Durch die regionaltypische Be- und Verarbeitung der Lebensmittel bietet sich die Möglichkeit, das betriebliche Einkommen zusätzlich zu erhöhen. Für den unternehmerischen Einstieg in die Direktvermarktung müssen allerdings die Voraussetzungen stimmen. Neben den persönlichen, betrieblichen und marktspezifischen Belangen ist auch eine Reihe von rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Sie spielen für die Betriebsorganisation, den Verbraucherschutz, die Lebensmittelhygiene und die Steuergerechtigkeit eine wichtige Rolle. In dieser Publikation finden Sie wichtige Rechtsvorschriften für die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Produkte aus dem bäuerlichen Betrieb.

 

Download der Broschüre zu Direktvermarktung:

Direktvermarktung- Wichtige Vorschriften für die Direktvermarktung
Anhang zur Broschüre "Wichtige Rechtsvorschriften für die Direktvermarktung"

Notschlachtung eines Tieres außerhalb eines Schlachthofs

Schlachttiere, die einen Unfall (z. B. einen Beinbruch) hatten, aber ansonsten gesund waren, können im Herkunftsbetrieb notgeschlachtet werden (Blutentzug nach Betäubung), wenn

ein Tierarzt die Schlachttieruntersuchung durchgeführt sowie die Schlachtung überwacht hat und
der Tierhalter und der Tierarzt den Begleitschein ausgefüllt und unterschrieben haben.

Formular Begleitschein Notschlachtung

Dieser Begleitschein ist beim Transport des Tierkörpers – zum Zwecke des Ausschlachtens - zur Schlachtstätte mitzuführen. Der Betreiber der Schlachtstätte darf den Tierkörper nur annehmen, wenn die Bescheinigung vollständig ausgefüllt vorliegt.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

 

Schlachttier- und Fleischuntersuchung gewährleisten, dass Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Bei der Schlachttieruntersuchung werden die lebenden Tiere vor der Schlachtung, bei der Fleischuntersuchung das Fleisch der Tiere nach deren Schlachtung amtlich kontrolliert. Die Untersuchung schützt den Verbraucher vor gesundheitlicher Gefährdung durch den Genuss von Fleisch, das beispielsweise mit pathogenen Keimen oder Parasiten behaftet ist oder gesundheitlich nicht unbedenkliche Rückstände enthält.

 

Schlachttieruntersuchung (Lebendbeschau)

Vor der Schlachtung stellt der amtliche Tierarzt fest, ob das Tier für die Schlachtung geeignet ist. Gibt es Anzeichen einer Krankheit, Verletzung oder sonstige Auffälligkeiten, ist das nicht der Fall. Diese Schlachttieruntersuchung muss innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung vorgenommen werden. Verzögert sich die Schlachtung über 24 Stunden hinaus, ist die Schlachttieruntersuchung zu wiederholen.

Fleischuntersuchung

Die Fleischuntersuchung beinhaltet die Kontrolle des Schlachttierkörpers und der inneren Organe des Schlachttiers. Nach jeder Schlachtung kontrolliert daher der zuständige amtliche Tierarzt verschiedene Fleischpartien und die inneren Organe des geschlachteten Tiers. Die einzelnen Untersuchungsschritte sind für jede Tierart in der DelVO (EU) 2019/624 und der DurchführungsVO (EU) 2019/627 vorgeschrieben. Ergeben sich auch bei der Fleischuntersuchung keine Auffälligkeiten, wird das Fleisch als tauglich beurteilt und vom amtlichen Tierarzt für den menschlichen Verzehr freigegeben.

Trichinenuntersuchung

Schweine, Wildschweine, Einhufer und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, müssen zusätzlich auf Trichinen untersucht werden. Dazu entnimmt der amtliche Tierarzt kleine Stücke Muskelfleisch von bestimmten Körperpartien und lässt diese im Labor auf den Befall von Trichinen untersuchen. Das dient dem Schutz des Verbrauchers vor einem Befall mit Trichinen, durch den die Trichinenkrankheit ausgelöst wird.

 

Durchführung der Untersuchungen

Die amtlichen Kontrollen führen die vom Landkreis Oberallgäu beauftragten amtlichen Tierärzte durch. Bei gewerblichen Schlachtungen ist die Schlachttier- und Fleischuntersuchung für jedes einzelne Tier vorgeschrieben. Bei der Hausschlachtung genügt i.d.R. die Fleischuntersuchung. Als Hausschlachtungen gelten nach § 2a Tier-LMHV nur Schlachtungen von Tieren außerhalb eines zugelassenen Schlachtbetriebs für den eigenen häuslichen Verbrauch.  

 

Anmeldung zur Untersuchung

Der Landkreis Oberallgäu ist in 9 Fleischbeschaubezirke aufgeteilt, in denen jeweils ein amtlicher Tierarzt die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen vornimmt. Die Untersuchungen sollten rechtzeitig, mindestens zwei Werktage vor dem geplanten Schlachttermin beim zuständigen Untersuchungspersonal angemeldet werden.

Gebühren

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben Gebühren erhoben. Diese werden jährlich überprüft und angepasst.  

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach festgelegten Schlachtzeiten und nach der Art des geschlachteten Tieres sowie der Art der Schlachtung (gewerbliche Schlachtung/ Hausschlachtung/ Schlachtung im Herkunftsbetrieb). Eine von der Tierart unabhängige Gebührenstaffelung pro Tag und Schlachtbetrieb berücksichtigt, dass ein Teil der Kosten für die Fleischhygienekontrolle unabhängig von der Anzahl der untersuchten Tiere entsteht.

Die Gebührenverzeichnisse für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen können hier eingesehen werden:

Gebührenverzeichnis Schlachtung in zugelassenen Schlachtbetrieben

Gebührenverzeichnis Hausschlachtungen

 

 

Merkblätter und Informationen für den Umgang mit Lebensmitteln

Leitfäden für Festveranstaltungen / Vereinsfeiern

Tipps und Hinweise aus lebensmittelrechtlicher Sicht für Veranstalter und Organisatoren

Damit der genüssliche Biss in die Steaksemmel, der leckere Teller Tiramisu oder der hausgemachte Nudelsalat nicht wenige Stunden nach dem Vereinsfest zum Albtraum werden, müssen alle, die mit Lebensmitteln umgehen, auf viele Dinge achten.

Spezielle Informationen für Veranstalter von öffentlichen Festen wie Stadt-, Garten-, Frühlings-, Jubiläums und anderen Festen sind in einem Leitfaden zusammengefasst. Er soll Ihnen als Veranstalter oder Helfer das Einhalten von Vorschriften bei den Veranstaltungen erleichtern:

Feste sicher feiern – Leitlinie zur Guten Hygiene für ehrenamtliche Helfer dgh (dghev.de)

Bei Festveranstaltungen (wie z.B. Vereinsfeste der Feuerwehr, der Schützen, von Sportvereinen, Kindergärten, Dorffeste etc.) bei denen eine Bewirtung stattfindet, sind verschiedene Vorschriften zu beachten.

Die Bayerische Staatskanzlei hat vor geraumer Zeit eine Initiative zur Erleichterung von Brauchtums- und Vereinsfeiern gestartet. Ein  wichtiger Baustein der Ehrenamtsoffensive ist der  Leitfaden für Vereinsfeiern, der zur Erleichterung von Brauchtums- und Vereinfeiern beitragen soll. Laut Bayerischer Staatskanzlei ist die Informationsschrift gemeinsam mit dem Bayerischen Ehrenamt erarbeitet worden und deckt inhaltlich alles ab, was es zu beachten gilt. Sie finden ihn hier:  Leitfaden für Vereinsfeiern   (aktualisierte Version 2022).

 

Das Team der Lebensmittelüberwachung steht auch schon im Vorfeld der Veranstaltung für die Abklärung von Fragen wie beispielsweise

- Einrichtung und Ausstattung der Verpflegungseinrichtungen
- Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz / Folgebelehrungen
- Belehrungen von ehrenamtlichen Helfern  
   (Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln für Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen)   
 - Kuchenspenden aus Privathaushalten   (Leitfaden zur Kuchenherstellung in Privathaushalten)   

gerne zur Verfügung.


Weitere Informationen

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz informiert unter http://www.stmuv.bayern.de/themen/lebensmittel/index.htm außerdem über den sicheren Umgang mit Lebensmitteln.

Imitate von Lebensmitteln - Schinken, Käse oder was?

Was versteht man unter Imitaten und wie erkennt man sie?

Unter Imitaten versteht man alle zusammengesetzten Lebensmittel, bei denen mindestens eine üblicherweise verwendete Zutat durch eine neue ersetzt wird. Imitate setzen also stets ein handelsübliches „echtes“ Lebensmittel voraus. Das Imitat ist dem echten im Erscheinungsbild so ähnlich, dass es mit diesem verwechselt werden kann. Imitate sind an sich weder ungesund noch enthalten sie verbotene Inhaltsstoffe. Aufgrund der Ähnlichkeit im äußerlichen Erscheinungsbild sind viele Imitate mit bloßem Auge meist kaum zu erkennen, weshalb der Verbraucher sich anhand der Kennzeichnung informieren sollte.

Warum werden Lebensmittel überhaupt imitiert?

Die Gründe für die Herstellung von Lebensmittelimitaten sind vielfältig. Sie sind nicht ausschließlich auf die Verwendung billigerer Rohstoffe zurückzuführen, wie es beispielsweise 2009 bei Käseimitaten und dem Einsatz des synthetischen Aromastoffs Vanillin anstelle von echter Vanille in Backwaren und Speiseeis der Fall war.

Ein weiterer Beweggrund besteht darin, dem Verbraucher für hochpreisige Lebensmittel preisgünstige Alternativen zu schaffen, zum Beispiel aus Surimi nachgebildete Garnelen.

Ein relativ breites Spektrum bilden zudem Imitationsprodukte für bestimmte Verbrauchergruppen, die aus gesundheitlichen oder weltanschaulichen Gründen bestimmte Lebensmittel nicht verwenden wollen oder dürfen. Dazu zählen beispielsweise glutenfreie Backwaren für Zoeliakie-Patienten.

Merkblatt Schinkenimitat

Merkblatt Analogkäse

Temperaturanforderungen und -empfehlungen für Lebensmittel

eim Herstellen, Behandeln, auch dem Transport und der Lagerung, sowie dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln spielen die Temperaturführung und die Einhaltung bestimmter Temperaturen eine entscheidende Rolle, um eine unerwünschte Vermehrung von Mikroorganismen in Grenzen zu halten.

Wie wird gemessen?
Was ist bei der Kühlung zu beachten?
Empfehlungen für kühlbedürftige oder für heißzuhaltende Lebensmittel

Antworten finden Sie hier in einer Information des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin

Kostenerhebung

Information zur Kostenerhebung für amtliche Kontrollen

Im Bereich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts führen die zuständigen Behörden entsprechend den europarechtlichen und nationalen Vorgaben amtliche Kontrollen durch. Um zu gewährleisten, dass zur Durchführung dieser Kontrollen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden grundsätzlich Gebühren für diese Kontrollen erhoben. Keine Gebühren werden erhoben, wenn  weiterlesen...

Gebühren im Bereich des Landkreises Oberallgäu:

- Fleischbeschaugebühren:

  • Gebührenverzeichnis Schlachtung in zugelassenen Schlachtbetrieben
  • Gebührenverzeichnis Hausschlachtungen

- Gebühren für amtliche Kontrollen werden erhoben bei: 

  • Amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischerzeugung und -verarbeitung (in Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben)

  • Einfuhrkontrollen bei Lebensmitteln

  • amtliche Kontrollen zur Zulassung von Futtermittelbetrieben

  • Kontrollen, die infolge eines festgestellten Verstoßes erforderlich werden

 

Die Gebühren für die Kontrollen werden anhand der Personalvollkosten gemäß der vom StMFH für den öffentlichenDienst veröffentlichten Sätze in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

Die  Pauschale der Reisekostenvergütung einschließlich Wegstreckenentschädigung wurde unter Zugrundelegung der durchschnittlichen jährlichen Reisekostenvergütung und Wegstreckenentschädigung nach Reisekostenrecht pauschaliert.

Die Kosten der Kontrollen berechnen sich wie folgt:

(Zeitaufwand für die Kontrolle x Personalvollkostensatz) + (Verwaltungsaufwand x Personalvollkostensatz) + pauschalierte Reisekostenvergütung + ggf. Gutachterkosten = Kosten der Kontrolle