MENÜ
Kontakt

Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

Oberallgäuer Platz 2                                     Postfach
87527 Sonthofen                                           87518 Sonthofen                       

Telefon:                          08321 612-0
E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
info [at] lra-oa.de-mail [.] de     
poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

Immissionsschutz

WEITERE THEMEN
ANSPRECHPARTNER
V. Ruch
Immissionsschutzrechtl. Anlagengenehmigung und -überwachung
08321 612 - 418
H. Linder
Immissionsschutzrechtl. Anlagengenehmigung und -überwachung
08321 612 - 441
H. Sentner
Schneefahrzeuge
08321 612 - 415
H. Sentner
Kleinfeuerungsanlagen
08321 612 - 415
D. Auerbacher
Umweltschutzingenieur
08321 612 - 428
W. Lehnberger
Umweltschutzingenieur
08321 612-429
S. Wilkinson
Umweltschutzingenieur
08321 612 - 517

Immissionsschutz

Rechtliche und fachliche Fragen des Immissionsschutzes

Luftreinhaltung

  • Überwachung von Feuerungsanlagen (Gas-, Öl-, Holzheizung)
  • Beschwerden über Rauchgas aus Kachelöfen, Holzfeuerungen etc.
  • Belästigungen durch Gerüche, Staub etc.
  • Gaspendelung und Gasrückführung bei Tankstellen

Lärmschutz

  • Lärm von Gewerbebetrieben
  • Lärm aus anderen Quellen (z.B. Festzelte, Sportplätze, Landwirtschaft )
  • Schallschutz an Straßen

Bei Lärm von Gaststätten wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Gaststättenrecht.

Bei verhaltensbezogenem Lärm ( z.B. laute Musik des Nachbarn, nächtliche Ruhestörung) wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet  Sicherheitsrecht.

Anlagengenehmigung und Anlagenüberwachung
Genehmigung und Überwachung immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, wie z.B.

  • Bauschuttbrecher
  • Steinbrüche
  • Verwerterbetriebe
  • Flüssiggasanlagen u.v.a.

Dabei wird, soweit erforderlich auch die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Industrie-Emissionsrichtlinie und die Störfallverordnung berücksichtigt

technische Stellungnahmen

  • bei der Aufstellung von Bauleitplänen (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan)
  • zur Genehmigung von Bauanträgen
  • wasserrechtlichen Genehmigungen
  • zur Erteilung von Gaststättenkonzessionen etc.

zu den Themen:

  • Lärm
  • Licht
  • Luftreinhaltung
  • Erschütterungen

motorisierte Schneefahrzeuge
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von

  • Pistenraupen
  • Motorschlitten
  • Skidoos
  • Quad mit Snow-Track-Systemen

Strahlenschutz

  • radioaktive Strahlung
  • elektromagnetische Felder
  • Mobilfunkmasten

Luftreinhaltung

TA Luft

Die Technische Anleitung Luft (TA Luft) ist zwar "nur" eine Verwaltungsvorschrift und kein Gesetz. Dennoch stellt sie im gewerblich - industriellen Bereich die wesentliche Grundlage für die Luftreinhaltung dar. Die TA Luft konkretisiert die Anforderungen, die bei der Genehmigung und dem Betrieb von Anlagen im Hinblick auf die Luftreinhaltung zu beachten sind.

Die bis vor kurzem gültige TA Luft vom 01.10.2002 löste die aus dem Jahre 1986 stammende alte TA Luft ab. Alle Altanlagen im Landkreis erfüllen seit vielen Jahren die Standards der TA Luft 2002. Seit 2017 lag ein Entwurf einer abermals an den Stand der Technik angepaßten und verschärften TA Luft vor. Die neue TA Luft wurde am 14. September 2021 bekannt gemacht und ist zum 01.12.2021 in Kraft getreten. Details der Änderungen im Vergleich zur bisher gültigen TA Luft 2002 können hier noch nicht dargestellt werden (Umfang 144 Seiten).

Aufgrund der Einstufung von Formaldehyd durch die EU-Kommission als "wahrscheinlich beim Menschen karzinogen" gelten im Vorgriff auf die neue TA Luft bereits seit ein paar Jahren strengere Grenzwerte für Formaldehyd für verschiedene Anlagenarten.

Die Regelungen der TA Luft sind sehr detailliert und unterscheiden sich zum Beispiel je nach Anlagentyp (Feuerungsanlagen, Bitumenmischwerke, Milchsprühtürme etc. ) und verwendetem Brennstoff (Kohle, Öl, Gas etc. ). Dabei werden je nach Anlage Grenzwerte für  unterschiedliche Parameter vorgegeben, wie z.B. für Staub, Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffoxide (NOx), verschiedene kanzerogene Stoffe und Verbindungen sowie Schwermetalle. Außerdem werden in Abhängigkeit von Anlagenart und -umgebung Vorgaben für die erforderliche Mindestkaminhöhe gesetzt.

Kleinfeuerungsanlagen (Öl-, Gas-, Holzheizungen)

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) stellt Anforderungen an den Betrieb von Gas-, Öl- und Holzheizungen

Zum Schutz der Umwelt setzt die 1. BImSchV der Luftverunreinigung aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen Grenzen. Dazu trifft die Verordnung Regelungen über die erforderliche Kaminhöhe, Abgasgrenzwerte und zulässige Einsatzstoffe von Feuerungsanlagen. Die erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) existiert seit Jahrzehnten. Die derzeit gültige Fassung stammt vom 26. Januar 2010 und wurde zuletzt mit Verordnung vom 13.10.2021 geändert.

Seit der zum 01.01.2022 in Kraft getretenen letzten Änderung haben sich vor allem die Anforderungen an die Kaminhöhe deutlich verändert (§ 19 der 1. BImSchV). Bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind die Kamine grundsätzlich firstnah anzuordnen. Die Austrittsöffnung des Kamins muß den First dabei um mindestens 40 cm überragen. Die bislang gerade bei Einzelfeuerungsanlagen so beliebten Kamine an der Hausfassade werden damit unzulässig oder es ergeben sich sehr hohe Kaminhöhen.

 

Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die nicht älter als 12 Jahre sind, müssen in der Regel (Ausnahme für bestimmte Anlagentypen) alle 3 Jahre vom Schornsteinfegermeister mittels Messung auf die Einhaltung der Grenzwerte überprüft werden. Für Feuerungsanlagen, die älter als 12 Jahre sind, gilt ein Messzyklus von 2 Jahren. Festbrennstofffeuerungsanlagen, meist Holzheizungen, sind ab einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt meßpflichtig. Sie sind wiederkehrend alle 2 Jahre zu messen. Für bestehende Anlagen gibt es je nach Alter Übergangsfristen zur Einhaltung der festgeschriebenen Grenzwerte. Die letzten Übergangsfristen enden mit dem 1. Januar 2025. Bei den Messungen soll durch den Schornsteinfeger auch der Brennstoff überprüft und der Betreiber zum richtigen Betreiben von Festbrennstofffeuerungsanlagen beraten werden.

Zur Inbetriebnahme einer Einzelraumfeuerungsanlage (= Kaminofen, Schwedenofen etc.) ist eine Typbescheinigung erforderlich, die bescheinigt, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte der 1. BImSchV einhalten kann.

Sprechen Sie mit Ihrem Schornsteinfeger, er wird Sie gerne beraten. Den für Sie zuständigen Schornsteinfeger und weitere Informationen zu Feuerungsanlagen finden Sie auf den Seiten des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks. Auch das Landratsamt – Immissionsschutz, Frau Sentner  steht für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Richtiges Heizen mit Holz

Tipps für den Betrieb von Holzheizungen um Beeinträchtigungen der Umwelt und der Nachbarschaft zu vermeiden

Spätestens wenn es wieder kälter wird freut sich jeder über seine Heizanlage. Vor allem das ökologisch sinnvolle Heizen mit Holz, wodurch fossile Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl ersetzt werden, hat in den letzten Jahren wieder zugenommen. Damit beim Betrieb der Holzfeuerung allerdings keine Beeinträchtigung von Umwelt oder Nachbarn eintritt, sind einige Regeln zu beachten.

Festbrennstofffeuerungsanlagen dürfen in der Regel (je nach Herstellerangabe ggf. auch andere Brennstoffe) nur mit trockenem, naturbelassenem, stückigem Holz betrieben werden. Holz gilt als trocken bei einem Feuchtigkeitsgehalt von maximal 20 %. Dies wird bei frisch geschlagenem Holz nach 2 Jahren richtiger Lagerung erreicht. Die richtige Lagerung findet an einem luftigen, sonnigen, überdachten Ort statt. Trockenes Holz hat einen ungefähr doppelt so hohen Heizwert wie feuchtes Holz. Das Verbrennen von feuchtem Holz ist nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch schädlich. Aufgrund der hierbei niedrigeren Verbrennungstemperatur tritt eine verstärkte Ruß- und Teerbildung auf, was eine starke Zunahme an Schadstoffen zur Folge hat und auch zur Kaminversottung beiträgt.

Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) über das richtige Heizen mit Holz in Kaminöfen

Leider werden Festbrennstofffeuerungen vereinzelt (oder immer wieder?) auch als Müllverbrennungsanlagen missbraucht. So haben Kunststoffe, Kartonagen, gestrichenes, lackiertes, beschichtetes oder mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz als Brennstoff in der Feuerung nichts verloren. Wer solche Einsatzstoffe in seiner Feuerung verbrennt begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern bestraft sich auch selber. Denn durch den Einsatz von falschen Brennstoffen wird der Kamin und der Kessel in kurzer Zeit versottet und von Schadstoffen zerfressen. Der stinkende, ungesunde Rauch, der aus dem Kamin kommt, belästigt nicht nur die Nachbarn, er schlägt sich bei ungünstigen Wetterlagen auch direkt im Umfeld des Kamins nieder.

Mottfeuer

Appell zum Verzicht auf Mottfeuer in der Forstwirtschaft

Jedes Jahr, insbesondere im Herbst erreichen uns die Beschwerden von Bürgern, die sich durch "Mottfeuer" (Forstfeuer) belästigt fühlen. Gerade bei Inversionswetterlagen zieht der Rauch nicht ab und führt zu weithin sichtbaren Luftverschmutzungen. Denn nach wie vor werden pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft von Vielen einfach verbrannt. Dabei entstehen bei der Verbrennung Kohlenmonoxid, Staub und schädliche organische Verbindungen (z.B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe - PAK). Die Schadstoffkonzentrationen sind dabei aufgrund des feuchteren Holzes und der im allgemeinen niedrigeren Verbrennungstemperaturen deutlich höher als bei der Verbrennung lufttrockenen Holzes in Holzöfen.

Nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) dürfen pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- oder alpwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Bei der Verbrennung pflanzlicher Abfälle sind allerdings die Maßgaben der Pflanzenabfallverordnung zu beachten.

Zur Vermeidung von Luftverunreinigungen appelliert das Landratsamt an alle Land- und Forstwirte dennoch auf Mottfeuer zu verzichten ! Die Verwertung der Grünabfälle durch Kompostieren ist bedeutend umweltverträglicher. Auch wenn ein Abtransport nicht möglich oder sinnvoll ist, so können die pflanzlichen Abfälle immer noch vor Ort der Verrottung überlassen werden. Dies schafft auch Lebensraum für Kleinstlebewesen. Zudem bleiben so die Nährstoffe des abgebauten Materials dem Wald erhalten.

Soweit Mottfeuer dennoch erforderlich erscheinen sind für den Betrieb Regeln zu beachten. Die wichtigsten Punkte wurden für Sie in dem beigefügten  Merkblatt  zusammen gestellt.

Funkenfeuer

Jedes Jahr werden am ersten Wochenende in der Fastenzeit  in vielen Oberallgäuer Gemeinden die traditionellen Funkenfeuer entzündet. Nach altem Brauch soll damit der Winter ausgetrieben werden. Im Sinne der Gesundheit und der Umwelt gibt es dabei einige grundlegende Pflichten zu beachten.
 
Wichtig ist jedoch auch, die Funkenfeuer bei der örtlichen Gemeinde und der Feuerwehr rechtzeitig anzuzeigen. In der Anzeige muss auch eine für die ordnungsgemäße Durchführung des Funkenfeuers verantwortliche Person genannt werden.
 

Wir haben die wichtigsten umweltrechtlichen Vorgaben für Sie zusammen gestellt:

Als Brennstoff dürfen nur unbehandelte, möglichst trockene Hölzer verwendet werden, um die Rauchentwicklung gering zu halten. 

Nicht verbrannt werden dürfen behandelte Hölzer bzw. Althölzer, wie zum Beispiel
- gestrichene, lackierte, verleimte oder beschichtete Hölzer
- Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten,
- mit Holzschutzmitteln behandelte Hölzer,
- imprägnierte Hölzer aus der Landwirtschaft oder dem Garten- und Landschaftsbau.
 
Nicht verbrannt werden dürfen ferner Abfälle wie Altreifen oder Sperrmüll (z.B. Matratzen, Möbelholz, Altheu, Kunststoffabfälle, Papier, Pappe usw.)
Die Funken werden stichprobenartig durch die Polizei kontrolliert.
 
Zum Entzünden von Funkenfeuern dürfen außerdem keine Brandbeschleuniger, also auch kein Benzin, Heizöl, Dieselkraftstoff o.ä. verwendet werden. Die Feuer können bei überlegtem Einbau auch mit Reisig, Holzspänen und dergleichen schnell entzündet werden.
 
Bei der Standortwahl sind mögliche Brandgefahren und die daraus resultierenden Sicherheitsabstände zu Gebäuden, Trockenwiesen und anderen leicht entzündlichen Stoffen und Gegenständen zu beachten. Feuerlöscher sind in ausreichender Zahl bereit zu halten. Die angefallenen Verbrennungsrückstände sind zeitnah von der Brandstelle zu beseitigen und geordnet zu entsorgen.
 
Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Sachgebietes "Technischer Umweltschutz" im Landratsamt Oberallgäu unter der Telefonnummer 08321/612-404 gerne zur Verfügung.

Lärmschutz

TA Lärm

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) - die wichtigste Grundlage für den anlagenbezogenen Lärm

Die TA Lärm vom 26.08.1998 dient dem Schutz und der Vorsorge vor Lärm. Sie ist Grundlage der  Geräuschbewertung für die meisten Arten des von Anlagen ausgehenden Lärms. Für Sport- und Freizeitanlagen, Baustellen sowie Straßen- und Schienenverkehr gelten eigenständige Regelungen. Nicht in der TA Lärm geregelt ist der sogenannte verhaltensbezogene Lärm, also beispielsweise der Trompete spielende Nachbar oder die private Feier. Die TA Lärm setzt nicht zwingend einen gewerblichen Betrieb voraus. So gilt die Regelung zum Beispiel auch für den immer beliebter gewordenen privaten Betrieb von Luftwärmepumpen. Für diese spezielle Anlagentechnik ist ein Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz hinterlegt.

Die TA Lärm setzt die zulässigen Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit von der in einem Gebiet vorherrschenden Nutzung und der Tages- bzw. Nachtzeit fest. Die Tagzeit wird definiert als die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr. Die Nachtzeit dauert entsprechend von 22.00 bis 6.00 Uhr. Im Einzelfall sind Abweichungen um eine Stunde möglich. Die Immissionsrichtwerte betragen (tags/nachts):

  • in Gewerbegebieten  65 / 50 dB(A)
  • in Dorf- und Mischgebieten 60 / 45 dB(A)
  • in allgemeinen Wohngebieten 55 / 40 dB(A)
  • in reinen Wohngebieten 50 / 35 dB(A)

Die für den Immissionsort (= Ort an dem der Schall ankommt) geltenden Immissionsrichtwerte werden dabei mit dem sogenannten Beurteilungspegel verglichen. Für den Beurteilungspegel werden alle von Anlagen ausgehenden Geräusche berücksichtigt. Dazu zählen auch Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück. Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen werden jedoch nur unter engen Voraussetzungen mit eingerechnet.

Der Beurteilungspegel errechnet sich aus einer Mittelung der von den einzelnen Geräuschen ausgehenden Lärmeinwirkung über den Tag bzw. über die lauteste volle Nachtstunde. Einzelne Geräusche dürfen damit auch lauter als der Immissionsrichtwert sein. Diese kurzzeitigen Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte jedoch tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Außerdem kennt die TA Lärm zum Beispiel noch Richtwerte für Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden, Sonderregelungen für seltene Ereignisse und in Wohngebieten strengere Regelungen für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (werktags von 6.00 - 7.00 Uhr und von 20.00 - 22.00 Uhr). Werktage sind übrigens alle Tage außer Sonn- und Feiertage, d.h. auch der Samstag.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Handwerk, Haus und Garten)

Die Geräte – und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regelt die zulässige Betriebszeit für genau definierte Geräte und Maschinen aus Handwerk, Haus und Garten

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beschränkt die Betriebszeiten von im einzelnen aufgelisteten 57 Maschinen und Geräten. Diese Beschränkung gilt nur in Wohngebieten und Sondergebieten die der Erholung dienen (Kur- und Klinikgebiete nach der Baunutzungsverordnung; Achtung: Ist nicht identisch mit dem Bereich in dem ein Kurbeitrag erhoben wird !). Die Verordnung greift damit nicht in Gewerbegebieten, Mischgebieten und Dorfgebieten.

Für die in der Verordnung genannten Baumaschinen (Kreissägen, Rüttelplatten, Kompressoren ...) , Bau- und Reinigungsfahrzeuge (Transportbetonmischer, Kehrmaschinen ...) und Haus- und Gartengeräte (Rasenmäher, Heckenschere, Motorkettensäge, Schneefräse ...) gelten folgende Einschränkungen:

  • Kein Betrieb an Sonn- und Feiertagen
  • Kein Betrieb werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr

Für die als besonders lärmintensiv eingestuften Geräte

  • Freischneider
  • Grastrimmer / Graskantenschneider
  • Laubbläser
  • Laubsammler

ist zudem der Betrieb in Ruhezeiten (7.00 – 9.00 Uhr; 13.00 – 15.00 Uhr; 17.00 – 20.00 Uhr) untersagt, sofern es sich nicht um mit Umweltzeichen gekennzeichnete lärmarme Maschinen handelt.

Eine beispielhafte Übersicht über die zulässigen Betriebszeiten ist für Sie als pdf-Datei hinterlegt.

Ausnahmen:
Die Verordnung gilt nicht :

  • für Bundesfernstraßen (Autobahnen und Bundesstraßen)
  • für Bundesbahnen
  • zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall
  • oder bei einer sonstigen Notlage (z.B. Unfälle)

Im Einzelfall kann zudem durch die zuständige Behörde (in Bayern: Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt) eine Ausnahme erteilt werden.

Discolärm

Beschränkung des Innenraumpegels in Musiklokalen zum Schutz vor Gehörschäden 

Bei Jugendlichen ist eine zunehmende Gehörschädigung festzustellen. Nach Schätzungen haben ca. 40% der Jugendlichen kein intaktes Gehör mehr. Dies führt zu einer Einschränkung der Lebensqualität der Betroffenen und als Nebenfolge auch zu einem volkswirtschaftlichen Schaden durch erhöhte Ausgaben im Gesundheitswesen.

Eine Ursache ist zu laute Musik in Discotheken und vergleichbaren Musiklokalen. Aufgrund von Mitteilungen und Beschwerden von Eltern und Verantwortlichen der Bundeswehr wurden im Landkreis Oberallgäu zwischen 1999 und 2005 in verschíedenen Diskotheken Schallpegelmessungen durchgeführt. Dabei wurden auf der Tanzfläche Mittelungspegel von 89 - 108 dB(A) und Maximalpegel bis über 126 dB(A) gemessen.

Ab einem Schallpegel von 85 dB(A) besteht eine Gehörgefährdung. Im Arbeitsschutz sind daher ab diesem Pegel persönliche Schutzvorkehrungen für die Beschäftigten erforderlich. Aus gesundheitlicher Sicht ist daher nach einhelliger Meinung eine Begrenzung des Musikpegels erforderlich. So forderten die Ärztekammer 1999, der Ärztetag 2000 sowie das Bundesgesundheitsamt und das Umweltbundesamt den Pegel bei Musikveranstaltungen auf 90 - 95 dB(A) zu begrenzen.

Die Anzahl der möglichen Betroffenen ist, ausgehend von ca. 3 Mio. Jugendlichen die jede Woche Discotheken besuchen, hoch . Dabei sind diese nicht in der Lage die Höhe der Schallpegel einzuschätzen. Nach den bisherigen Erfahrungen genügt Aufklärung allein nicht. Im Gegensatz zu Nachbarstaaten (Schweiz: 93 dB(A), Österreich: 93 dB(A), Italien: 95 dB(A)) fehlt in Deutschland bislang eine explizite gesetzliche Regelung. Entsprechende Überlegungen laufen jedoch bereits sowohl in verschiedenen Bundesländern, darunter Bayern, als auch im Bund.

Nach § 5 Abs.1 Gaststättengesetz können zum Schutz der Gäste Auflagen verhängt werden. Auch die Begrenzung des Musikpegels ist damit grundsätzlich möglich. In einem vergleichbarern Fall im Landkreis Weilheim -Schongau wurde die Festsetzung eines Pegels von 95 dB(A) vom Verwaltungsgericht München im März 2004 gerichtlich bestätigt

Im Landkreis Oberallgäu werden daher seit Mitte 2005 mit Unterstützung durch den Kreistag für alle neu zu genehmigenden Musiklokale und Diskotheken Auflagen zur Begrenzung des Musikpegel auf 95 dB(A) festgesetzt. Bestehende Lokale wurden schriftlich zur Einhaltung des Wertes aufgefordert. Für Einzelveranstaltungen wie Festzelte, Sommerfeste o.ä. sind die Gemeinden zuständig. Ihnen wurde ebenfalls eine Begrenzung des Musikpegels auf 95 dB(A) empfohlen.

Eine Begrenzung der Lautstärke müßte eigentlich auch im Eigeninteresse der Betreiber von Discotheken und Veranstalter von Festen aufgrund der Haftung für mögliche Gehörschäden liegen. Wurden in mehreren zivilgerichtlichen Urteilen der letzten Jahre doch Veranstalter zu Schadensersatzzahlungen für Gehörschäden durch zu laute Musik verurteilt.

Anlagengenehmigung und Anlagenüberwachung

BImSchG-Verfahren

Einblick in Verfahren und Unterlagen für die Genehmigung immissionsschutzrechtlicher Anlagen

Für die Neuerrichtung (§ 4 BImSchG) und die wesentliche Änderung (§ 16 BImSchG) von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG - (z.B. Steinbrüche, Brecher, Windkraftanlagen, Abfallentsorgungsanlagen, große Feuerungsanlagen, große Flüssiggasanlagen, Kieswerke  u.v.m.) ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

Verfahrensart

Das Immissionsschutzrecht kennt zwei unterschiedliche Verfahrensarten. Zum einen das sogenannte Grundverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 BImSchG), also mit öffentlicher Auslegung der Antragsunterlagen und gegebenenfalls der Durchführung eines Erörterungstermins und sogenannte vereinfachte Verfahren (§ 19 BImSchG). Die Anlagen die zusätzlich der Industrieemissionsrichtlinie ("IE-Anlagen") unterliegen, sind ein Sonderfall des Grundverfahrens. Bei den im Landkreis Oberallgäu vorhandenen Anlagen ist das vereinfachte Verfahren die deutlich häufigere Variante (vgl. beigefügte Grafik). Dazu kommen manchmal noch standortbezogene oder allgemeine Vorprüfungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG), ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Manche Genehmigungsverfahren sind zwingend mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden.

Ein Sonderfall sind sogenannte „Altanlagen“. Dies sind bereits bestehende Anlagen, die durch eine Gesetzesänderung (meist Änderung der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig werden. Solche „Altanlagen“ sind unter Beifügung aussagekräftiger Unterlagen anzuzeigen (§ 67 BImSchG). Ein entsprechendes Formular für die Grunddaten der Anzeige ist hier hinterlegt.

Je nach Art, Größe und Leistungskapazität der Anlage kann auch eine Genehmigung nach anderem Recht oder bei Änderung bereits bestehender Anlagen eine Änderungsanzeige (§ 15 BImSchG) ausreichend sein. Bei komplexen oder eiligen Verfahren bietet sich gegebenenfalls auch die Erteilung einer Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG) an. Die Abgrenzung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Fach- und Rechtsfragen gehen dabei oft ineinander über. Eine vorherige Rückfrage zur Abklärung der Genehmigungspflicht wird daher grundsätzlich empfohlen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an den jeweils zuständigen Sachbearbeiter für Rechtsfragen.

Die hausinterne Zuständigkeit richtet sich dabei mit wenigen anlagenspezifischen Ausnahmen nach dem Standort der Anlage. Bitte wenden Sie sich für Anlagen

  • Westlich der Iller: an Herrn Linder (Rechtsfragen) und Herrn Auerbacher (Fachfragen)
  • Östlich der Iller: an Herrn Ruch (Rechtsfragen) und Herrn Lehnberger (Fachfragen)

Die Antragsunterlagen hängen aufgrund der Verschiedenartigkeit der unter das Bundesimmissionsschutzgesetz fallenden Anlagen stark vom Einzelfall ab. In der Regel ist mindestens eine aussagekräftige Betriebsbeschreibung erforderlich. Weitere pauschale Aussagen sind hier nicht möglich.

Es wird daher grundsätzlich empfohlen die nötigen Unterlagen vorher mit dem Landratsamt abzusprechen, sowie vorab einen Entwurf der Antragsunterlagen mit den zuständigen Bearbeitern durchzugehen. Dabei kann auch die Anzahl der nötigen Ausfertigungen (mindestens dreifach, zumeist aber mehr) geklärt werden, da dies von der Anzahl der im Einzelfall zu beteiligenden Behörden abhängt.

Aufgrund der Konzentrationswirkung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 13 BImSchG) werden zudem andere sonst nötige Genehmigungen durch die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ersetzt (z.B. Baugenehmigung). Die wichtigste Ausnahme davon sind wasserrechtliche Erlaubnisse und Zulassungen. Wird eine andere Genehmigung ersetzt, so werden die Belange im immissionsschutzrechtlichen Verfahren mit abgeprüft. Dies bedeutet, die Antragsunterlagen müssen auch die hierzu erforderlichen Angaben enthalten.

Für die Angabe der wichtigsten Grunddaten sind hier Antragsformulare für einen Neuantrag nach § 4 BImSchG und für eine wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG hinterlegt. Die hinterlegten Formulare stellen eine Art „Deckblatt“ dar. Sie ersetzen nicht die erforderlichen Antragsunterlagen !

Die Antragsunterlagen sind direkt beim Landratsamt (nicht wie bei der Baugenehmigung bei der Gemeinde) einzureichen. Vom Landratsamt werden dann alle, je nach Art des Vorhabens erforderlichen Behörden (z.B. Gemeinde, Wasserwirtschaftsamt, Gewerbeaufsichtsamt etc.) im Sternverfahren beteiligt.

Bei der für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu entrichtenden Gebühr handelt es sich um eine sogenannte Wertgebühr, das heißt die Gebühr errechnet sich in Abhängigkeit von der Investitionssumme. Neben der Gebühr werden als weitere Kosten noch Auslagen, beispielsweise für die Zustellung, etwa erforderliche öffentliche Bekanntmachungen oder die Kosten verfahrensbeteiligter Behörden erhoben.

Überblick über BImSchG-Anlagen im Landkreis

Überblick über das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die im Landkreis Oberallgäu nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen

Einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen Anlagen, die besonders geeignet sind schädliche Umwelteinwirkungen hervor zu rufen, sowie Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen. Zur genaueren Eingrenzung dieses weiten Rahmens wurden die genehmigungsbedürftigen Anlagen in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) abschließend benannt. Genehmigungsbehörde für im Landkreis Oberallgäu dem BImSchG unterliegende Betriebe ist die Regierung von Schwaben oder das Landratsamt Oberallgäu. Die Zuständigkeit nach dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz ríchtet sich vor allem nach der Art der Anlage und liegt in der Mehrzahl der Fälle beim Landratsamt. Im Landkreis Oberallgäu werden 130 genehmigungspflichtige Anlagen nach dem BImSchG betrieben, für die das Landratsamt die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde ist (Stand: Oktober 2021). Diese 130 BImSchG-Anlagen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Gemeinden:

Anlagenarten im Landkreis

Der Genehmigungspflicht nach BImSchG unterliegen dabei so verschiedene Anlagen wie Dieselaggregate, Steinbrüche, Flexodruckanlagen oder Flüssiggaslager.

Die Genehmigungspflichtigkeit tritt dabei häufig erst beim Erreichen oder Überschreiten einer Leistungsschwelle (z.B. 20 MW Feuerungswärmeleistung für Ölheizkraftwerk), Durchsatzleistung (z.B. Behandlung von mehr als 10 t Abfällen pro Tag) oder sonstigen Größenschwelle (z.B. Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von 50 m) ein. Dabei ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen. Der Schwellenwert kann auch durch mehrere kleinere Anlagen gemeinsam überschritten werden (gemeinsame Anlage), sofern diese durch denselben Betreiber betrieben werden.

Die der Überwachung des Landratsamtes Oberallgäu unterfallenden 130 BImSchG-Anlagen teilen sich in die 10 Kategorien nach der 4. BImSchV wie folgt auf (Stand: Oktober 2021):

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)

Die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 ist mit allen wesentlichen Teilen am 20. August 2017 in Kraft getreten.

Die neue 42. BImSchV gilt für Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, wie Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (§ 1 Abs.1 42. BImSchV). Im Landkreis Oberallgäu dürfte die neue Verordnung insbesondere für Verdunstungskühlanlagen relevant werden. Der Gesetzgeber versteht hierunter Anlagen, bei denen durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird (§ 2 Nr.11 42. BImSchV). Nach ersten Erfahrungen des Landratsamtes Oberallgäu sind solche Verdunstungskühlanlagen insbesondere dort im Einsatz, wo größere Kühlleistungen benötigt werden. Das Landratsamt sind bisher Anlagen an Käsereien und metallverarbeitenden Betrieben bekannt.

Bestehende Anlagen waren den Immissionsschutzbehörden bislang nur im Einzelfall bekannt. Für Anlagen im Landkreis Oberallgäu ist das Sachgebiet technischer Umweltschutz des Landratsamtes Oberallgäu zuständig. Der Gesetzgeber sieht eine Anzeigepflicht für bestehende und neue Anlagen vor (§ 13 42. BImSchV). Die Anzeigepflicht trat zum 20. Juli 2018 in Kraft. Sämtliche Bestandsanlagen waren bis spätestens bis zum 20. August 2018 der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 13 Abs.2 42. BImSchV).  Eine nicht oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 19 Nr. 13 42. BImSchV). Für die Anzeige wurde die Webanwendung KavKA42 (www.kavka.bund.de) eingerichtet.

Die Verordnung soll dazu dienen, Verunreinigungen des Nutzwassers der genannten Anlagen durch Mikroorganismen, insbesondere durch Legionellen entsprechend dem Stand der Technik zu vermeiden (§ 3 Abs.1 42. BImSchV). Hierzu sieht die Verordnung insbesondere folgende Maßgaben vor (Die Paragraphen beziehen sich auf die deutlich häufigeren Verdunstungskühlanlagen):

  • Gefährdungsbeurteilung durch eine hygienisch fachkundige Person (§ 3 Abs.4 42. BImSchV)
  • Betriebsinterne Prüfungen des Nutzwassers (z.B. § 4 Abs.2 Nr. 1 42. BImSchV)
  • Durchführung von Analysen auf Mikroorganismen (z.B. § 3 Abs.7, § 4 Abs.2 Nr. 2 und Abs.3 42. BImSchV)
  • Vorgabe eines Referenzwertes für die allgemeine Koloniezahl (z.B. § 4 Abs.1 42. BImSchV)
  • Vorgabe von Prüf- und Maßnahmenwerten für Legionellen (Anhang 1 der 42. BImSchV)
  • Führung eines Betriebstagebuches (§ 12 42. BImSchV)
  • Mitteilung und Handlungspflichten bei Überschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten (z.B. §§ 6 , 9 und 10 42. BImSchV)

mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV)

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

Die 44. Bundesimmissionsschutzverordnung (44. BImSchV) ist seit dem 20. Juni 2019 in Kraft. Sie gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoren. Unter "mittelgroß" versteht die 44. BImSchV in der Regel eine Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW.

Derartige Feuerungen, BHKW und Gasturbinen sind vor Inbetriebnahme durch den Betreiber anzuzeigen. Für bestehende Feuerungsanlagen war die Registrierung bis zum 01.12.2023 durchzuführen. Ein Meldeformular ist hier hinterlegt. Soweit noch nicht erfolgt, ist die Registrierung beim Vorhandensein enstprechender Feuerungsanlagen noch nachzuholen. Dazu die hinterlegte excel-Datei ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und dem Landratsamt Oberallgäu, Sachgebiet 22.1 technischer Umweltschutz per Mail oder Post zusenden. Auch nach erfolgter Registrierung sind alle emissionsrelevanten Änderungen vor der Durchführung, ein Wechsel des Betreibers und die Stilllegung der Anlage anzuzeigen.

Je nach Art der Feuerungsanlage, der Feuerungswärmeleistung und dem verwendeten Brennstoff setzt die 44. BImSchV für verschiedene Parameter, wie zum Beispiel Stickoxide, Kohlenmonoxid, Schwefeloxide und Staub, Grenzwerte fest, die beim Betrieb der Feuerungsanlage eingehalten werden müssen. Für manche Feuerungsanlagen wird dazu auch die Verwendung von Abgasreinigungseinrichtungen vorgeschrieben.

In Abhängigkeit von Art und Leistung der Anlage, den verwendeten Brennstoffen und dem zu überwachenden Parameter ist die Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte durch kontinuierliche oder wiederkehrende Messungen (jährlich oder alle drei Jahre) nachzuweisen. Die Messungen sind im Regelfall durch eine nach § 29b BImSchG zugelassene Stelle vorzunehmen. In wenigen Ausnahmefällen ist die Durchführung von Messungen auch durch den Kaminkehrer zulässig.

Die erste Messung ist binnen 4 Monaten nach Inbetriebnahme durchzuführen. Bei bestehenden Anlagen wardie erste Messung spätestens bis zum 20.06.2022 durchzuführen. Die Messergebnisse sind der zuständigen Behörde, hier dem Landratsamt Oberallgäu unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.

Die Verordnung fordert die kontrollierte Ableitung der Abgase in die freie Luftströmung und gibt hierzu Anforderungen an die Mindesthöhe des Kamins vor.

Auf der Grundlage der Registrierung (siehe oben) ist ein Anlagenregister zu führen in das die bestehenden Anlagen spätestens bis zum 30.09.2024 aufzunehmen sind. Alle Pflichtangaben sind durch die Behörde auch im Internet zugänglich zu machen. Das Anlagenregister (Stand: August 2023) wird als pdf-Datei hier hinterlegt und in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Das Register kann nur die bisher mitgeteilten Anlagen abbilden und ist daher noch nicht als vollständig anzusehen. Derzeit befindet sich das Register noch in Aufstellung.

Anlagen nach der Industrie-Emissions-Richtlinie (IE-Richtlinie)

IE-Anlagen

Aus der Reihe der nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen fallen einige Anlagen wegen ihrer besonderen Umweltrelevanz unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU (Industrie-Emissions-Richtlinie). Diese Anlagen sind im Anhang der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung mit einem gekennzeichnet (seit Änderung vom 02.05.2013). Die Einstufung als IE-Anlage hat vor allem Auswirkungen auf die Überwachung der Anlagen. So sind für die sogenannten IE-Anlagen insbesondere ein Überwachungsplan und Überwachungsprogramme zu erstellen.

Zudem sind die seit 2013 ergangenen Genehmigungsbescheide zu veröffentlichen. Da die im Landkreis Oberallgäu betriebenen IE-Anlagen schon vor 2013 betrieben und erstmals genehmigt wurden sind  nur die seitdem ergangenen Änderungsbescheide aufgeführt (siehe auch Hinweis ).

Überwachungsplan und -programm

Der Überwachungsplan wurde von der Regierung von Schwaben erstellt und kann hier eingesehen werden.

Das aus dem Überwachungsplan entwickelte Überwachungsprogramm des Landratsamtes Oberallgäu ist als pdf-Datei hinterlegt. Nähere Erläuterungen zur Überwachung der IE-Anlagen finden Sie dort. Zum Überwachungsprogramm gehören 4 Anhänge, die ebenfalls als pdf-Datei für Sie hinterlegt sind. Es handelt sich dabei um folgende Dateien:

  • Übersicht der in der Zuständigkeit des Landratsamtes Oberallgäu befindlichen IE-Anlagen (Anlage 1)
  • Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung als Formular (Anlage 2) und als Text (Anlage 2 - barrierefrei)
  • Muster Überwachungsbericht (Anlage 3)
  • Übersicht über im Landkreis Oberallgäu befindliche IE-Anlagen, die nicht durch das Landratsamt Oberallgäu überwacht werden (Anlage 4).

Die vom Landratsamt Oberallgäu zu erstellenden Überwachungsberichte werden nach erfolgter Überwachung und Erstellung des Berichtes unter "IE-Anlagen im Landkreis"  veröffentlicht. Zur Einsicht hinterlegt ist jeweils nur der aktuellste Bericht (Dateiname: iebericht-Anlagennummer). Ebenfalls hier hinterlegt sind für sogenannte IE-Anlagen ergangene Genehmigungsbescheide (Dateiname: Anlagennummer-Genehmigung-Jahr-Monat).

Im folgenden finden Sie unter "IE-Anlagen im Landkreis" die eingestellten Überwachungsberichte und Genehmigungen der IE-Anlagen. Die Anlagen sind in der alphabetischen Reihenfolge der Gemeinden sortiert. Für die drei Käsereien gilt der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 der Kommission vom 12.12.2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie. Für die aufgeführten Abfallanlagen gilt der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung. Diese sogenannten BVT-Merkblätter sind bei Genehmigungen nach dem jeweiligen Erlaßdatum zu beachten.

Ebenfalls hier veröffentlicht werden Inspektionsberichte nach der Störfallverordnung (12. BImSchV), auch dann, wenn die Anlage nicht als IE-Anlage einzustufen ist (hier: Flüssiggasanlage Weitnau, Fa. Transgas).   

IE-Anlagen im Landkreis Oberallgäu

Zwischenlager KfZ-Abfälle, Altusried, NZ Entsorgung e.K.

Das Zwischenlager für KfZ-Abfälle der früheren Firma Authried wird seit dem 01.07.2017 von der Fa. NZ Entsorgung betrieben. Die im April 2022 fällige IE-Inspektion mußte wegen längerer Erkrankungen des Personals der Überwachungsbehörde um 2 Monate auf Juni 2022 verschoben werden. 

Der Bereich Dokumente enthält den neuesten Überwachungsbericht und zwei nachträgliche Anordnungen der Jahre 2013 und 2015.

Zwischenlager KfZ-Abfälle, Altusried - Dokumente

Überwachungsberichte und Genehmigungen

Käserei Altusried, Stegmann Emmentaler Käsereien GmbH

Die Käserei Stegmann, Altusried besteht seit Jahrzehnten und wurde inzwischen von der Firma Meggle übernommen. Seit 2013 sind bislang weder Genehmigungsbescheide noch nachträgliche Anordnungen ergangen. Unter Dokumente ist daher nur der aktuelle Überwachungsbericht eingestellt.

Käserei Altusried - Dokumente

Überwachungsbericht 2021

Lagerung/Behandlung von kontaminiertem Boden/Bauschutt, Betzigau, Geiger Entsorgung GmbH & Co. KG

Überwachungsbericht 2023 und nachträgliche Anordnungen 2016 und 2019

Altholzaufbereitung Betzigau, Geiger Recycling GmbH & Co. KG

Die Altholzaufbereitung Betzigau wird seit dem 01.03.2022 von der Fa. Geiger Recycling GmbH & Co. KG betrieben. Früher lautete die Firmenbezeichnung Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG. Die unter Altholzaufbereitung Betzigau - Dokumente hinterlegten Bescheide lauten daher noch auf Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG. Hinterlegt ist der aktuelle Überwachungsbericht, die Änderungsgenehmigung von 2015 und eine nachträgliche Anordnung von 2019.

Bauschuttaufbereitung Betzigau, Geiger Recycling GmbH & Co. KG

Die Bauschuttaufbereitung Betzigau wird seit dem 01.03.2022 von der Fa. Geiger Recycling GmbH & Co. KG betrieben. Früher lautete die Firmenbezeichnung Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG. Die unter Bauschuttaufbereitung Betzigau - Dokumente hinterlegten Genehmigungen lauten daher noch auf Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG. Mit Bescheid vom 17.08.2021 wurden die beiden Anlagen Bauschuttaufbereitung und Brecheranlage in einer Genehmigung zusammengefasst. Die älteren beiden der insgesamt drei eingestellten Genehmigungen beziehen sich daher jeweils nur auf einen Teil der heutigen Gesamtanlage. Seit dem Jahr 2022 ist nur noch ein Überwachungsbericht für die Gesamtanlage hinterlegt. 

Schrottplatz Durach, Fa. Föll Rohstoffhandel GmbH

Der Schrottplatz der Fa. Föll Rohstoffhandel GmbH in Durach (Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Eisen- und Nichteisenschrotten mit einer Schrottschere, einer Altautobehandlung und einem Zwischenlager für weitere Abfallarten, wie insbesondere Holz, Bauschutt und Gewerbeabfällen) wurde erst mit der letzten Änderungsgenehmigung im August 2021 zu einer Anlage im Sinne der IE-Richtlinie. Die Änderungsgenehmigung ist unter Schrottplatz Durach - Dokumente veröffentlicht. Die erste Überwachung nach der IE-Richtlinie erfolgte im Juli 2022. Der jeweils aktuelle Überwachungsbericht ist ebenfalls unter Schrottplatz Durach - Dokumente eingestellt.

 

Beschichtungsanlage Immenstadt, monta Klebebandwerk GmbH

Die Beschichtungsanlage der Fa. Monta unterliegt sowohl der IE-Richtlinie als auch der Störfallverordnung ( 12. BImSchV). Hinterlegt sind daher sowohl der aktuelle Überwachungsbericht nach IE-Richtlinie als auch der Inspektionsbericht nach der 12. BImSchV. Bei den Dokumenten sind zudem noch zwei Änderungsnenehmigungen von 2015 und 2018  und eine nachträgliche Anordnung von 2019 eingestellt. 

Altholzaufbereitung Immenstadt, Fa. Josef Jörg GmbH

Die Altholzaufbereitung Immnstadt der Fa. Jörg besteht seit 2002. Seit 2013 sind bislang weder Genehmigungsbescheide noch nachträgliche Anordnungen ergangen. Unter Dokumente ist daher nur der aktuelle Überwachungsbericht eingestellt.

Altholzaufbereitung Immenstadt - Dokumente

Überwachungsbericht 2022

Käserei Champignon, Lauben, Hofmeister GmbH & Co. KG

Überwachungsbericht 2021, Änderungsgenehmigung 2018, nachträgliche Anordnung 2019

Altholzaufbereitung Waltenhofen, Lässer GmbH

Überwachungsbericht 2021 und nachträgliche Anordnung 2020

Flüssiggasanlage Weitnau, Fa. TRANSGAS Flüssiggas Transport und Logistik GmbH & Co.KG

Inspektionsbericht 2021

Motorisierte Schneefahrzeuge

Einsatz von Schneefahrzeugen ist genehmigungspflichtig

Winter und Schnee gehören im Allgäu eben einfach dazu. Egal, was das Wetter aktuell gerade treibt. Daher macht das Landratsamt darauf aufmerksam, dass der Betrieb von motorisierten Schneefahrzeugen nach dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) grundsätzlich verboten ist. Außer den üblichen Motorschlitten, Pistenraupen und Loipenspurgeräten fallen unter den Begriff "motorisiertes Schneefahrzeug" übrigens auch die immer häufiger werdenden Quads und ähnliche Fahrzeuge, soweit sie mit Snow-Track-Systemen ausgerüstet sind. Eine Ausnahmegenehmigung für den Betrieb von Schneefahrzeugen kann nur erteilt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis anzuerkennen ist (z.B. Pistenpflege, Versorgungsfahrten, Rettungseinsätze, aber keine „Spaßfahrten“).

Hinweis:

Sie benötigen zusätzlich eine verkehrsrechtliche Genehmigung für Ihr Schneefahrzeug, falls Sie öffentliche Verkehrsflächen berühren. Auskünfte dazu erteilt Ihnen beim Landratsamt das Sachgebiet Bürgerservice (Herr Eibl).

Beabsichtigen Sie ein Schneefahrzeug einzusetzen, so stellen Sie bitte einen entsprechenden Ausnahmeantrag beim Sachgebiet technischer Umweltschutz, Frau Sentner.

Für die Beantragung benötigen Sie:

  • Antragsformular (je nach Bedarf als pdf-Datei oder als word-Datei für Sie hinterlegt)
  • Lageplan mit eingezeichneter Fahrtroute (4-fach)
  • Versicherungsnachweis
  • ggf. ein TÜV-Gutachten, soweit öffentliche Verkehrswege berührt sind

Die Ausnahmegenehmigung wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Die Gebühr für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist vom Einzelfall abhängig. Für die Neugenehmigung werden üblicherweise 200,-- € (Motorschlitten) bis 400,-- € (Pistenraupe) erhoben.

Übrigens: Der Einsatz von Schneefahrzeugen ohne Ausnahmegenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,-- € geahndet werden kann.

Strahlenschutz

Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)

Das mobile Telefonieren ist innerhalb weniger Jahre zu einem selbstverständlichen Teil unseres Alltags geworden. Die dafür erforderlichen Mobilfunkantennen sind jedoch wegen der befürchteten Gesundheitsgefahren eine eher ungeliebte Einrichtung.  Die Errichtung und der Betrieb dieser Hochfrequenzanlagen wird wesentlich in der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) geregelt.

Die 26. BImSchV legt für Sendefunkanlagen ab einer bestimmten Sendeleistung (10 Watt EIRP) Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke fest, die nicht überschritten werden dürfen.  Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist durch eine von der Bundesnetzagentur zu erstellende Standortbescheinigung nachzuweisen.  Eine Genehmigung ist nach der 26. BImSchV nicht erforderlich. Eine Baugenehmigung ist nur erforderlich, wenn die Antenne eine Höhe von über 10 m aufweist. 

 

Öffentliche Bekanntmachungen

Sind nachfolgend keine Dokumente aufgelistet, liegen für diesen Bereich aktuell keine öffentlichen Bekanntmachungen vor.

Befristete Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen aufgrund der Gasmangellage

Kleine und mittlere Holzfeuerungsanlagen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen wieder in Betrieb genommen werden

Aufgrund des für den Winter 2022 / 2023 befürchteten Gasmangels wurde die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Damit auch im Privatbereich Gas gespart werden kann, hielt es das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für sinnvoll die Möglichkeit zu schaffen auch ältere Holzfeuerungsanlagen, welche nicht mehr den Vorgaben der 1. BImSchV entsprechen, zeitlich befristet wieder in Betrieb nehmen zu können. Die rechtliche Grundlage für die ausnahmsweise und befristete Wiederinbetriebnahme älterer Holzfeuerungen wurde mit der hier hinterlegten Allgemeinverfügung  geschaffen.

Die Wiederinbetriebnahme älterer Holzfeuerungen war bis zum 30.04.2023 befristet. Ausnahmen nach der genannten Allgemeinverfügung sind damit nicht mehr möglich. 

Da die Formblätter für die Anzeige von  Einzelraumfeuerungen  und für zentralen Feuerungsanlagen   auch noch in anderem Zusammenhang nützlich sein können bleiben diese für einen Übergangstzeitraum noch hinterlegt.

Bei Rückfragen zu Ausnahmezulassungen können Sie sich gerne an Frau Sentner vom technischen Umweltschutz wenden. 

 

Aktuelle Verfahren

Föll Rohstoffhandel GmbH, Änderung Schrottplatz Durach - Genehmigung

Öffentliche Bekanntmachung

Das Landratsamt Oberallgäu hat der Firma Föll Rohstoffhandel GmbH, Webereistraße 37, 87471 Durach mit Bescheid vom 19. August 2021, Az. 22.1-171/4-119/3 Ru B.21.08 die Genehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Eisen- und Nichteisenschrotten sowie sonstiger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle auf den Fl.Nrn. 452/30, 452/33, Gemarkung Durach und Fl.Nrn. 2003/23, 2086/12, 2086/13, 2086/14, 2086/15, 2086/18, Gemarkung Sankt Mang erteilt. Die Genehmigung umfasst das sogenannte Standortverbesserungskonzept, bestehend aus logistischen Änderungen, der Installation einer zweiten Schrottschere und bauliche Maßnahmen in Gestalt der Errichtung von Lärmschutzwänden, Hallen und Lagerboxen. Die Neuerrichtung der Hallen dient neben der besseren Lagerung insbesondere auch als Schallschirm für die Nachbarschaft.

Hier ist die öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinterlegt.