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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

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Telefon:                          08321 612-0
E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
info [at] lra-oa.de-mail [.] de     
poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

Wasserrecht

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Abwasserbeseitigung
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08321 612 - 424

Wasserrecht und Gewässerschutz

Die Wassergesetze sind daher in erster Linie Schutzgesetze, die die Erhaltung des Wasserschatzes nach Menge und Beschaffenheit im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel haben. Jede Einwirkung auf oberirdische Gewässer oder das Grundwasser von nicht völlig untergeordneter Bedeutung ist daher gestattungspflichtig oder unterliegt einer sonstigen behördlichen Kontrolle.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung. Die Wassergesetze sind daher in aller erster Linie Schutzgesetze, die die Erhaltung des Wasserschatzes nach Menge und Beschaffenheit im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel haben. Jede Einwirkung auf ein Gewässer von nicht völlig untergeordneter Bedeutung ist daher gestattungspflichtig oder unterliegt einer sonstigen behördlichen Kontrolle.

Aufgabenbereiche des Wasserrechts

Gewässerbenutzungen

  • Wasserversorgung
  • Abwasser-, Niederschlagswasserbeseitigung
  • Erdwärme

 Herstellen, umgestalten, beseitigen von Gewässern

  • Hochwasserschutzmaßnahmen
  • Anlegen von Teichen ab ca. 200 m²
  • Fischteichanlagen
  • Verlegen von Bächen
  • Verrohrung von Gewässern

Anlagen in und an Gewässern wie Gebäude, Brücken, Stege, Leitungen

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

  • Heizöltanks
  • Eigenverbrauchstankstellen
  • Anlagen zum Ungang mit Jauche, Gülle, Silagesickersaft

Beschneiungsanlagen

Wasserkraftanlagen 

Aktuelle Verfahren

Öffentliche Bekanntmachungen

Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiet Kälberschachen

Das Landratsamt beabsichtigt zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage Kälberschachen für den Wasserbeschaffungsverband Obermaiselstein-Niederdorf ein Wasserschutzgebiet durch Verordnung festzusetzen. Das vorgeschlagene Wasserschutzgebiet liegt am Südhang des Wannenkopfes und erstreckt sich von den Quellfassungen auf gut 1.500 m Höhe über rund 400 m bis zum Grat des Wannenkopfes.

Planunterlagen

Wasserschutzgebiet Winkel

Das Landratsamt beabsichtigt zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage "Großer Berg" für den Wasserbeschaffungsverband Winkel das bestehende Wasserschutzgebiet vom 22.12.1971 hinsichtlich der aktuell geltenden Schutzanordnungen anzupassen. Der Umfang der einzelnen Schutzzonen erfüllt nach wie vor die geltenden Anforderungen und bleibt unverändert.

Planunterlagen

Canyoning

Allgemein

Das Canyoning fällt in Bayern nicht unter den allgemein zulässigen Gemeingebrauch.

Allgemeine Hinweise des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zum Canyoning

Seit Mai 2019 gibt es einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Ausübung des Canyoning an einzelnen Gewässerabschnitten im Landkreis Oberallgäu.
Der Vertrag gilt für die Starzlachklamm bei Burgberg und den Hirschbachtobel bei Bad Hindelang.

Neben der öffentlich-rechtlichen Gestattung ist auch jeweils das Einverständnis der Grundstückseigentümer erforderlich.

Weitere Informationen sowie den öffentlich-rechtlichen Vertrag erhalten Sie unter Tel. 08321/612-427.

Tauchen

Allgemein

Tauchen ohne Atemgerät

Das Tauchen ohne Atemgerät zählt in Bayern zum Gemeingebrauch. Eine behördliche Gestattung ist nicht erforderlich.

Hier finden Sie allgemeine Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zum Tauchen ohne Atemgerät:
https://www.stmuv.bayern.de/service/freizeittipps/ratgeber/tauchen.htm

 

Tauchen mit Atemgerät

Das Tauchen mit Atemgerät fällt in Bayern nicht unter den allgemein zulässigen Gemeingebrauch.

Die Kreisverwaltungsbehörden können durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall geeignete Gewässer für das Tauchen mit Atemgerät zur Ausübung des Gemeingebrauchs widmen.

Für den Rottachsee besteht eine solche Allgemeinverfügung.

Die Ausübung des Tauchsportes mit Atemgerät ist am Rottachsee im Bereich zwischen den Badestränden Moosbach (Markt Sulzberg) und Petersthal (Gemeinde Oy-Mittelberg) als Gemeingebrauch zulässig. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage 1 zur Allgemeinverfügung.

Allgemeinverfügung

Abwasserbeseitigung

Allgemein

Fragen der richtigen Abwasserentsorgung sind vor allem bei Einzelanwesen immer wieder ein Thema. Die Bedeutung ist schon daran erkennbar, dass zur Zeit ca. 70 % der organischen Reststoffe in Fließgewässern aus Kleinkläranlagen stammen.

Der Landkreis Oberallgäu ist durch seine historisch gewachsene Siedlungsstruktur geprägt. Die knapp 155.000 Einwohner leben in ca. 980 Wohnplätzen (Städte, Weiler, Einöden etc.), von denen über 700 Wohnplätze weniger als 50 Einwohner zählen. Der Anschlussgrad an eine zentrale Abwasserbeseitungsanlage ist zwischen den einzelnen Kommunen - bedingt durch die jeweilige Siedlungsstruktur und Topographie - sehr unterschiedlich und schwankt zwischen einem Anschlussgrad von 60 % bis zu fast 100 % bei einigen Gemeinden. Dies führt dazu, dass das Abwasser von etwa 16.000 Einwohnern bzw. ca. 12 % des Abwassers im Landkreis dezentral über Kleinkläranlagen gereinigt werden muss. Im Zeitraum 1995 bis 2010 wurde eine flächendeckene Überprüfung der Abwasserbeseitigung im Landkreis durchgeführt.

Kleinkläranlagen als Dauerlösung

Kleinkläranlagen als Dauerlösung bestehen grundsätzlich aus einer Vorbehandlungs- bzw. mechanischen Stufe und einer biologischen Nachreinigung. Das Überwasser ist primär in ein oberirdisches Fließgewässer einzuleiten. Bei einer Mehrkammer-Absetzgrube, bemessen mit einem Nutzvolumen von 500 l/Einwohner, Mindestgröße 3 m³, wird das Rohabwasser von groben Schwimm- und Sinkstoffen befreit, bei einer Mehrkammer-Ausfaulgrube, Bemessen mit einem Nutzvolumen von 1500 l/Einwohner, Mindestgröße 6 m³, werden zusätzlich noch ca. 30 % der organischen Schmutzstoffe abgebaut.

Die auf dem Markt angebotenen Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe sind ausreichend leistungsfähig, so dass von verfahrenstechnischer Seite kein Vorbehalt besteht. Für die zukünftigen Betreiber einer Kleinkläranlage ist wichtig zu wissen, dass serienmässig hergestellt Anlagen ein Ü-Zeichen bzw. eine Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik in Berlin (DIBT) benötigen.

In jedem Fall sollte ein Kostenvergleich zwischen zentralen und dezentralen Lösungen durchgeführt werden.

  • Einzubeziehen sind alle jeweils zugehörigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen und kostenwirksamen Positionen ohne den Ansatz von Zuwendungen, jedoch evtl. mit Eigenleistungen.
  • für beide Lösungen sind gleiche bzw. gleichwertige Kostenansätze und Nutzungszeiträume auf möglichst gleichwertigem Niveau ansetzen.

Verfahren ohne technische Belüftung

Mehrkammerausfaulgruben mit nachgeschaltetem Filterschacht

Bei Filterschächten findet die biologische Reinigung in einem mehrschichtigen, natürlich durchlüfteten Sandkörper statt. Filteraufbau und Körnung werden vom Hersteller der Anlage vorgegeben. Die Abwasserbeschickung und stoßweise Verteilung im Filterschacht wird durch besondere Verteilereinrichtungen (Rinnen, Kippen) sichergestellt. Zur ordnungsgemäßen Funktion bedürfen die Verteilereinrichtungen einer häufigen Kontrolle und Reinigung. Bereits bei der Planung sollte darauf geachtet werden, dass ca. alle 8-12 Jahre ein Filteraustausch notwendig wird. 

Verfahren mit technischen Einrichtungen

Die DIN 4261 Teil 2 beschreibt hier 3 Verfahren: Mehrkammerabsetzgruben mit nachgeschalteten Tauchkörper-, Tropfkörper- und Belebungsanlagen. Neuerdings kommen auch SBR Verfahren und Membranfiltration zum Einsatz. Die SBR–Anlage (Sequencing-Batch-Reaktor) arbeitet nach dem Aufstau-, nicht nach dem Durchflussverfahren, d.h. das Belüftungsbecken ist gleichzeitig das Nachklärbecken. Zu beachten ist, dass hier ein Speicherbehälter einzuplanen ist, da die Anlage bei Klarwasserabzug z. B. in der Nacht keine Belastungen verträgt. Ein neues Verfahren mit Zukunft stellt die Membranfiltration dar: hier findet u.a. eine Keimreduzierung im Abwasser statt.

Naturnahe Anlagen

Sie zeichnen sich durch geringen Energieverbrauch aus und benötigen relativ viel Betriebsfläche auf ausreichend großen Grundstücken. Bei beiden Anlagentypen, Abwasserteich und Pflanzbeet genügt es, eine Mehrkammerabsetzgrube vorzuschalten.

Abwasserteich 
Die erforderliche Wasserfläche muss wenigstens 10 m² je Einwohner betragen; eine Teichanlage muss eine Mindestgröße von 100 m² und eine Tiefe von etwa 1,2 m aufweisen. Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Abwasserteichen sind im ATV Arbeitblatt A 201 enthalten.

Pflanzbeet 
Entsprechend der Art ihrer Beschickung wird zwischen Horizontal- und Vertikalbeete unterschieden. In Bayern kommen hauptsächlich horizontal durchströmte Pflanzbeete zum Einsatz. Die wichtigsten Bemessungsgrößen sind die spezifische Fläche (m²/Einwohner) die >5 m²/EW, die Mindestfläche eine Beetes die >20 m², sowie die Mindestdicke des Bodenmaterials die >50 cm sein muss. Weitere Grundsätze zu Bemessung, Bau und Betrieb von Pflanzenkläranlagen sind u.a dem ATV Arbeitsblatt A 262 zu entnehmen.

Alpen und wenig genutzte Anwesen

Für touristische genutzte Anlagen sowie Berghütten im alpinen Bereich gilt: Grundsätzlich sind Einzelfallbetrachtungen notwendig!
Die Abwassermenge und -qualität unterscheidet sich ganz wesentlich von üblichem Schmutzwasser. Auf diese Eigenheiten muss nicht nur beim Bau, sondern vor allem beim Betrieb Rücksicht genommen werden. Zu beachten ist beispielsweise, dass die Abwassermenge je Einwohnerwert (EW) viel niedriger ist und die geringe Abwassermenge je EW ein stark konzentriertes Abwasser erzeugt. Das Abwasser setzt sich überwiegend aus zwei sehr unterschiedlichen Komponenten zusammen; Küchenabwasser mit viel Fett und Geschirrspülmittel sowie konzentriertes WC- Abwasser mit viel Ammonium und Fäkalien.
Bei bestehenden Objekten ist eine Messung und Untersuchung des anfallenden Abwassers unbedingt zu empfehlen (Wasserzähler etc.). Stehen solche Messungen nicht zur Verfügung, muss mit Erfahrungswerten gerechnet werden, die der einschlägigen Literatur zu entnehmen sind.

Bei saisonbedingt (Sommer, Winter, Wochenende) wenig genutzten Objekten, wie kleineren Alphütten, Wochenendhäusern etc. sind möglichst robuste und einfache Alternativverfahren anzuwenden. Eine Möglichkeit stellt die Tiroler Filtersack-Kläranlage.
Weitere Rückfragen sind an die fachkundige Stelle am Landratsamt zu richten, Email: Wasserrecht [AT] lra-oa.bayern.de 

Kosten

Die Bau- und Betriebskosten einer ordnungsgemäßen privaten Abwasserentsorgung werden fast immer unterschätzt. Insbesondere die Betriebskosten liegen in aller Regel über denen einer zentralen öffentlichen Entsorgung.
Auf Grund von Unterschieden bei Bodenverhältnissen, Systemen, Ausführungsqualität und Wartungsaufwand sind große Schwankungen einzukalkulieren.
Die vom Betreiber tatsächlich aufzubringenden Jahreskosten (Betriebs-, Wartungs-, und Überwachungskosten sowie Anlagenabschreibung) können bei einem 4 Personenhaushalt über 1000 € pro Jahr betragen oder umgerechnet einen Abwasserpreis von bis zu 8 €/m³ bedeuten.

Kanalanschluss ja oder nein

Jede Kommune hat es im Rahmen ihrer Entwässerungssatzung selbst in der Hand in wieweit sie einen Anschluss- und Benutzungszwang an die örtliche Kanalisation festlegt. Vorallem die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Entsorgung im Außenberich (z. B bei kleinen Weiler oder Einöden) in Form einer dezentralen Lösung oder einer zentralen Erschließung sollte im Vorfeld gründlich untersucht werden.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung "FÜR oder WIDER" dezentrale Entwässerungskonzepte (z. B. Kleinkläranlagen) müssen auch alternative Lösungen untersucht bzw. angeboten werden um „das wirtschaftlichste“ Konzept zu finden. Auf Grund topographischer bzw. örtlichen Vorgaben kommt insbeondere die Druckentwässerung in Betracht:
Ein Verfahren, mit dem hohe Investitionskosten langer Kanäle mit geringer Anschlussdichte gesenkt werden können. Dabei wird lediglich Schmutzwasser mittels Pumpe und Transportleitung über eine längere Entfernung zu einer öffentlichen Kanalisation oder zu einer Abwasserreinigungsanlage gefördert. Bei gößeren Lösung ist ein gemeinsames Abwasserpumpwerk für mehrere Anwesen möglich.
In einigen Gemeinden des Landkreises Oberallgäu, Lindau und Ravensburg liegen hierzu z.T. langjährige Erfahrungen vor. Insbesondere zur Trägerschaft bei Bau und Unterhalt sowie zur Finanzierung gibt es die unterschiedlichsten Modelle.
Die ersten Rückfragen sind generell an die jeweils zuständige Gemeinde zu richten.
Für weitere fachliche Information stehen im Landkreis beratend das Wasserwirtschaftsamt Kempten (auch evtl. in Fragen der Finanzierung) sowie fachkundige Ingenieurbüros zur Verfügung.

Niederschlagswasser, Siedlungsentwässerung

Begriffsbestimmung

In den letzten Jahren hat sich in Fachkreisen und mittlerweile auch zum Teil in der Öffentlichkeit vermehrt der Begriff der Regenwasser-Bewirtschaftung eingebürgert. Was darunter zu verstehen ist, wird in folgender Definitionsvariante zu erklären versucht: Regenwasser bewirtschaften bedeutet, anfallendes Niederschlagswasser nach Möglichkeit, in erster Linie an Ort und Stelle zu versickern, ggf. zu speichern, gedrosselt abzuleiten oder auch zu nutzen und auf dem kürzestem Wege nach wasserwirtschaftlichen Grundsätzen - wenn notwendig auch gereinigt - dem Wasserkreislauf so zuzuführen, dass Folgeschäden vermieden werden.

Anmerkung: Der Begriff Regenwasserbewirtschaftung ist eigentlich nicht ganz korrekt, denn für die Entwässerung der versiegelten Flächen in Siedlungsgebieten sind im Allgäu insbesondere auch die Schmelzwässer von Schnee von Bedeutung. Folglich müsste eher von einer Niederschlagswasserbewirtschaftung oder besser von einer Niederschlagswasserwirtschaft gesprochen werden, da der Einsatz wirtschaftlicher Methoden und Verfahren im Vordergrund steht.

Ökologisch orientierte Siedlungsentwässerung

Entsiegelung von Flächen, zentrale oder dezentrale Versickerung von Niederschlägen, Minimierung des Anteils an Niederschlagswasser in der Kanalisation.
Ziel ist es, Niederschlagswasser in neu ausgewiesenen Baugebieten nicht mehr der Kanalisation zuzuführen, sondern vor Ort bewirtschaften. Bereits bei der Bauleitplanung müssen die Weichen richtig gestellt werden. Geeignete Untersuchungen über die Sickerfähigkeit des Bodens müssen frühzeitig vorgenommen werden. Der Rückbau bestehender Systeme erfordert neben einem Umdenken bei den politisch Verantwortlichen auch eine verstärkte innovative Bereitschaft bei Architekten, Ingenieuren und Bauherren.

Die Kunst der naturnahen Planung besteht darin, sich dem Gleichgewicht des natürlichen Wasserkreislaufes möglichst weitgehend anzunähern und zugleich den Erstellungs- und Pflegeaufwand für Anlagen der Siedlungsentwässerung so gering wie möglich zu halten. Einen naturnahen Zustand anzustreben heißt daher, dem Regenwasser trotz Realisierung eines Bauvorhabens oder trotz Versiegelung einer Fläche auch weiterhin so lang wie möglich in der Fläche zurückzuhalten, es flächenhaft zu versickern oder es gedrosselt abzuleiten.
Die wirksamste Maßnahme der Regenwasserbewirtschaftung besteht darin, Siedlungsflächen so wenig wie möglich zu versiegeln und so durchlässig wie möglich zu gestalten.

Entwässerungssysteme

Die klassische Regenwasserableitung im Misch- bzw. Trennsystem muss hierbei von modifizierten, sprich abgewandelten und zeitgemäßen Lösungen ersetzt werden. Dabei wird das Regenwasser in Teilströme unterschiedlicher Qualität aufgeteilt. Beim modifizierten Trennsystem versickert beispielsweise unverschmutztes Niederschlagswasser direkt am Entstehungsort oder leitet es oberirdisch in ein nahegelegenes Gewässer. Verschmutztes Niederschlagswasser wird einer Behandlungsanlage zugeführt. Beim modifizierten Mischsystem gelangt häusliches, gewerbliches und industrielles Schmutzwasser zusammen zum Abfluss.

Grundsätze für die Planung und Ausführung

Das ATV-DVWK Merkblatt M 153 bildet die Grundlage für Planungen; es gibt Handlungsempfehlungen für Planer, Kommunen und Behörden die im Rahmen der Bauleitplanung etc. Entscheidungen zu treffen.

Das Merkblatt enthält Empfehlungen zur mengen- und gütemäßigen Behandlung von Regenwasser in modifizierten Entwässerungs- oder Trennsystemen. Es wird versucht, folgende komplexe Zusammenhänge zu durchleuchten und zu ordnen:

  • Verschmutzung und Menge des Regenwassers je nach Art der abflusswirksamen Fläche,
  • Schutzbedürfnis des Grundwassers,
  • Schutzbedürfnis der oberirdischen Gewässer,
  • daraus abgeleitet die gegebenenfalls erforderliche Regenwasserbehandlung vor einer Versickerung oder vor einer Einleitung in oberirdische Gewässer.

Gesetze und Verordnungen

Das Versickern von Niederschlagswasser sowie das direkte Einleiten in einen Bachlauf, ist eine Gewässerbenutzung, die grundsätzlich einer rechtlichen Erlaubnis durch das Landratsamt bedarf. Im Rahmen des Gemeingebrauches kann davon abgewichen werden. Grundvoraussetzung ist, dass die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung ( NWFreiV ) und der zugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten des gesamten Niederschlagswassers in das Grundwasser ( TRENGW ) und die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten des gesammelten Niederschlagswassers in oberirdische Gewässer ( TRENOG )eingehalten werden.

Die Fassung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung vom 01.10.2008 und die zugehörigen überarbeiteten technischen Regeln TRENGW und TRENOG sind seit dem 30.01.2009 in Kraft. 

Trinkwasserversorgung und Grundwasserschutz

Trinkwasser ist ein Lebensmittel

Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel. Es kann durch nichts ersetzt werden. Durchschnittlich verbraucht jeder Einwohner in Bayern ca. 132 l Trinkwasser pro Tag. Ca. 85 % des im Oberallgäu verbrauchten Trinkwassers stammen aus gemeindlichen Trinkwasserversorgungsanlagen. Die Trinkwasserwerte können über den jeweiligen Wasserversorger (meist die Gemeinde) in Erfahrung gebracht werden.

Dennoch gibt es im Landkreis nach wie vor ca. 1.500 private Wasserversorgungsanlagen. Auch das aus diesen Anlagen geförderte Grundwasser muss den hohen Anforderungen genügen. Das Trinkwasser

  • ist vorrangig aus geschütztem natürlichem Grund- oder Quellwasser zu gewinnen
  • muss mindestens die Anforderungen der Trinkwasserverordnung erfüllen
  • soll möglichst in natürlicher Reinheit und ohne technische Aufbereitung verfügbar sein

Erlaubnispflichtige Wasserversorgungsanlagen

Grundwasserentnahmen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, es sei denn sie werden durch den Gemeingebrauch  abgedeckt. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn

  • mehr als ein Haushalt aus der Quelle/dem Brunnen versorgt wird (auch bei Vermietung und Verpachtung)
  • das Wasser zur Herstellung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln verwendet wird
  • ein Gaststättenbetrieb oder Beherbergungsbetrieb versorgt wird
  • das Wasser für gewerbliche Zwecke verwendet wird

In diesen Fällen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis unter Vorlage ausreichender Antragsunterlagen in vierfacher Ausfertigung beim Landratsamt Oberallgäu zu beantragen. Das erforderliche Antragsformular kann hier heruntergeladen werden.

Bei fachlichen Fragen zur Planerstellungen wenden Sie sich bitte an das Wasserwirtschaftsamt Kempten (Tel: 0831-5243-01).

Wichtiger Hinweis:
Wer sein Wasser aus eigener Quelle bezieht, muss nach den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung unaufgefordert regelmäßig Untersuchungen durchführen lassen und gegenüber dem Gesundheitsamt eine entsprechende Trinkwasserqualität nachweisen.  Infos zur Trinkwasserverordnung

Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiete werden im Interesse bestehender oder zukünftiger öffentlicher Wasserversorgungen mittels Verordnung durch die Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt. Gewässer, insbesondere das Grundwasser, sollen damit vor nachteiligen Einwirkungen geschützt werden.

Abhängig von den jeweiligen hydrogeologischen Gegebenheiten, z. B. Wassereinzugsgebiet, Mächtigkeit der Deckschichten, wird der Umgriff des Schutzgebietes bemessen sowie die einzelne Schutzzonen eingeteilt.

Wasserschutzgebiete bestehen i. d. R. aus drei Schutzzonen: 

  • Zone I (Fassungsbereich)
  • Zone II (engere Schutzzone)
  • Zone III (weitere Schutzzone)

In der Verordnung werden für jede Zone die geltenden Ge- und Verbote festgelegt. Hiervon kann das Landratsamt gemäß § 52 Wasserhaushaltsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung erteilen. 

Erdwärme

Erdwärme

Zum Zuge der Energiewende und der "Dekarbonisierung" gewinnen alternative Energieformen zunehmend an Bedeutung. Eine dauerhaft sichere Energiequelle ist die Sonne, deren Energie in Form von Erdwärme auf verschiedene Weise genutzt werden kann. Hierzu wurde von den Bayer. Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ein Überblick für Bauherren herausgegeben.
Von den verschiedenen Arten, sich die Erdwärme zu Nutze zu machen sind zwei von wasserrechtlicher Bedeutung: Erdwärmesonden und Grundwasserwärmepumpen

Erdwärmesonden

Funktion
Die Erdwärmesonde ist eine meist vertikale Bohrung, in die ein oder zwei U-Rohre aus HDPE-Kunststoff als Wärmetauscher eingebracht sind. Um den Wärmefluss vom Erdreich zu den Wärmetauscherrohren zu gewährleisten, wird die Bohrung mit einem hoch wärmeleitfähigen, dauerhaft abdichtenden Spezialzement verpresst. Den Energietransport zur Wärmepumpe übernimmt in den Tauscherrohren zirkulierende Sole.

Verfahren
Bohranzeige:
Bohrungen zum Einbau von Erdwärmesonden sind grundsätzlich beim Landratsamt anzuzeigen, was an hydrogeologisch günstigen Standorten (z. B. bei einem oberflächennahen, ungespannten Grundwasserstockwerk) für die weitere Sachbehandlung oft ausreichend ist. Allerdings kann in vielen Fällen aufgrund fehlender Kenntnisse die Hydrogeologie ohne Aufschlussbohrung nicht beurteilt werden, was zusätzliche Kosten verursacht. Die Bohranzeige wird von der ausführenden Bohrfirma erstellt.
Bei Bohrungen über 100m ist zusätzlich eine Anzeige beim Bergamt Südbayernerforderlich.

Erlaubnis:
Sind die geplanten Maßnahmen geeignet, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen so ist ein Anzeigeverfahren nicht mehr ausreichend und ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren einzuleiten. Erlaubnisbedürftige Tatbestände können vor allem während des Bohrvorgangs (z.B. bei Verwendung von Spülungszusätzen) und insbesondere bei der Durchteufung verschiedener Grundwasserstockwerke vorliegen.
Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine erlaubnispflichtige Benutzung vorliegt und die gegebenenfalls notwendige Erlaubnis erteilt werden kann.

Beurteilung
Ob die Errichtung einer Erdwärmesonde zulässig ist und welches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, wird im Wesentlichen nach folgenden hydrogeologischen Kriterien entschieden:

  • Lage im Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet
  • Lage in Gebieten mit bestehenden Grundwassernutzungen, für die Trinkwasserqualität erforderlich ist
  • Eingriffe in gespanntes Grundwasser und in tiefere Grundwasserstockwerke
    • stockwerkstrennende Schichten dürfen grundsätzlich nicht durchörtert werden
    • Eingriffe in artesisch gespanntes Grundwasser sind nicht zulässig
  • Eingriffe in gespanntes oberflächennahes Grundwasser sowie Bohrungen in Kluft- und Karstgrundwasserleiter als auch in Schotterkörper mit hoher Durchlässigkeit
    • sind nur in Ausnahmefällen zulässig und
    • erfordern ein Wasserrechtsverfahren. Im Antrag sind die hydrogeologischen Verhältnisse von einem geeigneten hydrogeologischen Fachbüro plausibel und nachvollziehbar darzustellen.

Für alle übrigen Gebiete ist - soweit die Untergrundverhältnisse bekannt sind - i.d.R. eine Anzeige für die Einzelfallwürdigung durch die Kreisverwaltungsbehörde bzw. das Wasserwirschaftsamt ausreichend.

Ausführliche Informationen über Planung, Genehmigung, Erstellung und Betrieb von Erdwärmesonden bietet der Leitfaden Erdwärmesonden in Bayern

Grundwasserwärmepumpen

Funktion
Je nach Standort kann zur Gewinnung geothermischer Energie auch unmittelbar oberflächennahes Grundwasser verwendet werden. Hierfür wird das Grundwasser meist über einen Förderbrunnen erschlossen, mittels Unterwasserpumpe direkt zur Grundwasser-Wärmepumpe gefördert und in einem Schluckbrunnen dem genutzten Grundwasserkörper wieder zugeführt. Daher sind in der Regel zwei Brunnen notwendig, die zur Vermeidung eines thermischen Kurzschlusses im Untergrund in ausreichendem Abstand zueinander in Grundwasserfließrichtung liegen müssen.

Verfahren
Bohranzeige
Vor der Bohrung zur Erschließung des Grundwasservorkommens ist durch die beauftragte Bohrfirma eine Bohranzeige beim Landratsamt einzureichen.

Erlaubnis
Bei erfolgreicher Bohrung ist für die Entnahme von Grundwasser, dessen Abkühlung und Wiedereinleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese wird auf der Grundlage eines durch einen zugelassenen privaten Sachverständigen erstellten Gutachtens erteilt. Die Sachverständigen müssen durch das Landesamt für Umweltschutz das spezielle Zulassungsmerkmal „thermische Nutzung“ erhalten haben.

Beurteilung
Die wasserwirtschaftliche Beurteilung erfolgt ausschließlich durch den privaten Sachverständigen. Da die Bohrungen üblicherweise nur in geringe Tiefen erfolgen, treten normalerweise keine Genehmigungsschwierigkeiten auf. Inwieweit Wasser von ausreichender Menge und Qualität angetroffen wird liegt im Risiko des Bauherren.

Weiterführende Links:
www.geothermie.de
www.bayerisches-energie-forum.de
www.bine.info
www.waermepumpe.de
www.waermepumpe-bwp.de/indes.php

Wassergefährdende Stoffe

Allgemeines

„Auf die Verschmutzung des Grundwassers hat die Natur die Todesstrafe gesetzt“ 
Max von Pettenkofer, Begründer der wissenschaftlichen Hygiene (1818-1901)

Dieser Satz von Max von Pettenkofer und die Tatsache, dass „Ein Liter Mineralöl wie z.B. Diesel eine Million Liter Trinkwasser ungenießbar machen kann“ zeigen die Brisanz dieses Themas. Wassergefährdende Stoffe bedrohen die Reinheit von Grundwasser und Oberflächengewässer. Verunreinigungen der Gewässer schließen ihre Nutzung für den Menschen aus bzw. erfordern hohe Aufwendungen für ihre Entfernung aus dem Medium Wasser.

Viele Stoffe, die von Industrie und Gewerbe hergestellt werden, können das Wasser gefährden. Besonders problematisch sind jene Stoffe, die auf Grund guter Löslichkeit etc. zu weitreichenden und lang andauernden Verunreinigungen des Grundwassers führen können. Das häufig verwendete Entfettungs- und Reinigungsmittel Per beispielsweise dringt durch meterdicken Beton und durch vermeintlich undurchlässige Tonschichten. Nur durch Edelstahl lässt es sich sicher zurückhalten.
Mineralölprodukte gehören zu den am häufigst verwendeten Wasser gefährdenden Stoffen. Mehr als 5 Mio. Lageranlagen zeigen das vorhandene Gefahrenpotential auf.

Immer wieder gibt es Schadensfälle, die auf Grund von Bedienfehlern, Leckagen, unsachgemäßem Umgang und Unwissenheit entstehen. Es gilt aber auch festzuhalten, dass trotz aller Vorsorgemaßnahmen Verunreinigungen der Gewässer und des Bodens nie auszuschließen sind.

Erläuterung wassergefährdende Stoffe

Nicht jede Chemikalie ist ein wassergefährdender Stoff. Als solcher gilt vielmehr ein Stoff, der "geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern." Im §6 der VAwS dem Herzstück der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeneden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) werden die wassergefährdenden Stoffe u. a. nach den Kriterien Toxizität, Bioakkumulierbarkeit, Kanzerogenität, Mutagenität, Abbaubarkeit und Mobilität in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft. Nicht als wassergefährdender Stoff in diesem Sinn gilt Abwasser sowie radioaktive Stoffe. Ihre Wassergefährdung wird durch andere Rechtsvorschriften berücksichtigt.

Gefährdungsstufen

Die Gefährdung, die von einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausgeht, hängt ab von der Wassergefährdungsklasse der dort enthaltenen Stoffe sowie von deren Menge. In Abhängigkeit von diesen beiden Faktoren werden für die Anlagen die sog. Gefährdungsstufen festgelegt. Die Einstufung in die Gefährdungsstufen A bis D ist maßgeblich für die an die Anlage zu stellenden Anforderungen.

Wassergefährdungsklasse
Volumen in m3 oder Masse in to
WGK 1 (schwach Wasser gefährdend)WGK 2 (Wasser gefährdend)WGK 3 (stark wassergefährdend)
bis 0,1Stufe AStufe AStufe A
mehr als 0,1 bis 1,0Stufe AStufe AStufe B
mehr als 1 bis 10Stufe AStufe BStufe C
mehr als 10 bis 100Stufe AStufe CStufe D
mehr als 100 bis 1000Stufe BStufe DStufe D
mehr als 1000Stufe CStufe DStufe D

Hochwasser

Hochwasser

Die Erhebungen der Wasserwirtschaftsämter zeigen, dass beim Pfingsthochwasser 1999 in Südbayern insgesamt eine Flächen von ca. 40.000 ha überschwemmt wurde. Im Landkreis Oberallgäu sind in Folge dessen aufwändige Projekte angelaufen und umgesetzt worden, die einen weitreichenden Hochwasserschutz für die Zukunft gewährleisten sollen. Insbesondere zu erwähnen ist hier das Hochwasserschutzkonzept Obere Iller. Ausgearbeitet und durchgegführt werden diese Maßnahmen durch das Wasserwirtschaftsamt Kempten. Hier können detailierte und ausführliche Informationen  abgerufen werden.

 2020.  Nach fast neun Jahren Bauzeit wurde im 2020 der Hochwasserschutz für die Stadt Sonthofen sowie die Gemeinde Burgberg entlang der Ostrach fertig gestellt. Auf 4,3 km Länge wurden dabei 25 Mio. € in den zukunftsweisendenSchutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser zuzüglich Klimaanpassungsfaktor investiert. Neben dem Freistaat Bayern haben sich die Stadt Sonthofen, die Gemeinde Burgberg sowie der Landkreis Oberallgäu an den Ausbaukosten beteiligt. Zusätzlich wurde ein Teil der Maßnahme von der Europäischen Union kofinanziert. Das Wasserwirtschaftsamt Kempten hat auf seiner Homepage einen abschließenden Bericht mit Fotos und einem Film über das Projekt bereitgestellt. 

Informationen über den nachhaltigen Hochwasserschutz in Bayern bzw. über das Aktionsprogramm Donau/ Main 2020 in Bayern bietet das Umweltministerium. 

Hochwasservorhersage

Hochwasservorhersagen bietet der Hochwassernachrichtendienst  am Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft in München und die Hochwasserzentrale  am Wasserwirtschaftsamt Kempten.

Der HND des Landesamtes gibt einen täglichen Überblick über Wasserstände und Abfüsse an ausgewählten Messstellen in Bayern; er gibt Hintergrundberichte und allgemeine Informationen über Hochwasser; er informiert bei Hochwasser mit aktuellem Meldungen von Wasserständen, Abflüssen, Tendenzen und Vorhersagen.

Die Organisation der Hochwasservorhersage sieht in Bayern Regionalzentralen für unterschiedliche Flusseinzugsgebiet vor. 

Die regionale Hochwasserzentrale Iller / Lech am Wasserwirtschaftsamt Kempten ist für Prognosen an der Iller sowie am Lech (mit der Wertach) zuständig und ist somit die südwestlichste Zentrale in Bayern. Die wesentlichsten Aufgaben derzeit sind:

  • Warnung vor Hochwasser
  • Fachliche Unterstützung der Katastrophenschutzbehörden in wasserwirtschaftlichen Fragen
  • Erstellung von Abflussprognosen an Iller, Lech und Wertach
  • Steuerung von Rückhaltebecken:
    • Forggensee (nur im Hochwasserfall)
    • Grüntensee
    • Rottachsee

Objekt- und Gebäudeschutz

In unregelmäßigen, in letzer Zeit in zeitlich kurzen Intervallen, führen außergewöhnliche Witterungsereignisse wie ausgedehnte extreme Niederschläge auch in Verbindung mit Schneeschmelze an unseren Flußläufen zu Überschwemmungen und zum Anstieg des Grundwasserspiegels. Dabei können erhebliche Schäden an Gebäuden und Außenanlagen auftreten.

Hochwasserschutzmaßnahmen wie

  • Anlegen bzw. Zurückgewinnen von Rückhalteräumen
  • Fördern einer natürlichen Gewässerentwicklung (Renaturierung)
  • Entsiegelung und Niederschlagswasserversickerung
  • Deich- und Dammbauten

können trotz allem keinen 100 %-igen Hochwasserschutz bieten. Dessen sollte sich jeder Hauseigentümer bewusst sein.

Das Restrisiko gilt es weitesgehend zu minimieren. Objektschutz fängt schon bei der Planung an, nachträgliche Verbesserungen lassen sich aber auch bei vorhanden Objekten realisieren.

Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete - Hochwasserrisikomanagement

Schäden durch Hochwasser entstehen erst dann, wenn durch eine unangepasste Nutzung der natürlichen Überschwemmungsgebiete Siedlungen, Straßen oder Kulturgüter der Hochwassergefahr ausgesetzt sind. In den ehemals natürlichen Überschwemmungsgebieten leben immer mehr Menschen und werden damit einhergehend immer mehr Sachwerte angehäuft. 

Die meisten Hochwasserschäden entstehen in Siedlungsbereichen an Gebäuden und Einrichtungen sowie an Infrakstruktur. Um der Gefahr durch Hochwasser entgegenzuwirken und zukünftige Schäden zu reduzieren, werden die Gewässerabschnitte mit bedeutender Überschwemmungsgefahr und einem besonders signifikanten Hochwasserrisiko ermittelt und für diese Abschnitte Hochwassergefahren- und -risikokarten erarbeitet. Letztere bilden die zentrale Grundlage für ein umfassendes und planvolles Hochwasserrisikomanagement.

Weitergehende Informationen sowie ein Kartendienst zu Überschwemmungsgebieten finden sich unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/index.htm

Vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete

Die so für ein Hochwasser, das statistisch gesehen einmal in hundert Jahren vorkommt (HQ100), ermittelten Überflutungsflächen werden mit entsprechenden Erläuterungen vom Wasserwirtschaftsamt Kempten an das Landratsamt Oberallgäu weitergegeben.

Die Gemeinden in denen sich das Überschwemmungsgebiet auswirkt, werden vorab informiert und in das Verfahren eingebunden. Innerhalb von drei Monaten ist Landratsamt im Sinne des Art. 47 Bayerischen Wassergesetze verpflichtet, die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises zu veranlassen. Dadurch gelten die Überschwemmungsgebiete als vorläufig gesichert.

Damit wird die Hochwassergefahr öffentlich gemacht und in bislang noch unbebauten Gebieten kann die Nutzung so beschränkt werden, dass sich zukünftig die hochwasserbedingten Schäden nicht weiter steigern.

Vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Landkreis Oberallgäu

Festsetzungsverfahren

Nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind alle Bundesländer dazu verpflichtet, die Überschwemmungsgebiete innerhalb von 5 Jahren nach der vorläufigen Sicherung per Verordnung amtlich festsetzen.

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung ist ein Anhörungsverfahren gemäß Art. 73 Abs. 2-8 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen. Dies bedeutet insbesondere, dass der Verordnungsentwurf, eine Darstellung der Rechtslage und die vom Wasserwirtschaftsamt vorgelegten Planunterlagen in den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Einsicht ausliegen. Die Auslegung wird mindestens eine Woche vorab ortsüblich bekannt gemacht. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in einem Erörterungstermin behandelt.

Rechtslage

In einem durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 Abs. 1 WHG untersagt

  1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch,
  2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,
  3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,
  8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

Ausnahmen

Das Landratsamt Oberallgäu kann abweichend von der o. g. Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG zulassen.

 Das Landratsamt Oberallgäu kann abweichend von der o. g. Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs zulassen, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Das Landratsamt Oberallgäu kann abweichend von den o. g. Nrn. 3 bis 8 Maßnahmen zulassen, wenn

  1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.