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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

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Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
info [at] lra-oa.de-mail [.] de     
poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

Kommunales

Kommunalrecht

Kommunalrecht:

  • allgemeine Rechtsaufsicht und Rechtsberatung von Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
  • gemeindliches Satzungs- und Verordnungsrecht (außer Satzungen nach Baurecht)
  • Haushalts- und Wirtschaftsrecht der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände
  • Beratung, Prüfung und Genehmigung der gemeindlichen Haushalte
  • Auswertung der überörtlichen Rechnungsprüfung
  • Behandlung von Eingaben und Beschwerden gegen Gemeinden und 1. Bürgermeister
  • Behandlung von Widersprüchen gegen gemeindliche Verwaltungsakte
  • Vorbereitende Verfahren über die Anerkennung der Gemeinden als Kur- und Erholungsorte
  • Erschließungsbeitragsrecht
  • Bayer. Straßen- und Wegerecht
  • Vollzug des Abmarkungsgesetzes und der Feldgeschworenenordnung
  • Vollzug der Verordnung über Waldgenossenschaften
  • Verfahren zur Aufstellung der Vorschlagslisten für ehrenamtliche Verwaltungsrichter
  • Verfahren zur Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl von Schöffen und Jugendschöffen

Staatliches Förderwesen, Vereinspauschale-Sportvereine

Energiepreiszuschuss 2023 Sport- und Schützenvereine

Hinweise zur Gewährung des Energiepreiszuschusses 2023 für Sport- und Schützenvereine

1. Zweck- und Fördergegenstand

Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll Mehrkosten abfedern, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten als auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. Durch den allgemeinen Energiepreiszuschuss soll insbesondere vermieden werden, dass Vereine aufgrund der gestiegenen Energiepreise ihren Sportbetrieb einschränken müssen.

Zuwendungsfähig sind auch Energiekosten, die nicht durch den unmittelbaren Sportbetrieb, sondern bei begleitender Infrastruktur (z. B. Vereinsgaststätten, Aufenthaltsräume) entstehen. Hintergrund ist, dass in einer Vielzahl der Fälle keine getrennte Erfassung erfolgt.

3. Höhe der Förderung

Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Unterschiedsbetrag der tatsächlich entstandenen Energiekosten (Energiemehrkosten) in den jeweiligen Vergleichszeiträumen 2023 und 2021. Sie ist auf maximal 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale im Förderjahr 2023 gedeckelt. Eine Nachzahlung bei tatsächlich höheren Energiemehrkosten findet nicht statt. Sind tatsächlich geringere Energiemehrkosten angefallen, wird die Überzahlung mit der Vereinspauschale 2024 verrechnet.

4. Antragsfrist, Formular

Der Antrag auf Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses ist bis zum 15.05.2023 beim Landratsamt Oberallgäu einzureichen. Wie bei der Vereinspauschale handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Verspätet eingegangene Anträge können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Für die Antragstellung ist das veröffentlichte Formular zu verwenden.

Auskünfte können bei Herrn Eichert unter 08321/612-249 oder kommunalrecht@lra-oa.bayern.de eingeholt werden.

5. Verwendungsnachweis

Die tatsächlichen Energiemehrkosten müssen bis zum 30.04.2024 in einem Verwendungsnachweis mitgeteilt sowie durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Jahresrechnung) nachgewiesen werden. Für die Vorlage des Verwendungsnachweises wird durch das StMI ein einheitliches Formular zur Verfügung gestellt.

Werden bis zum 30.04.2024 keine Energiemehrkosten nachgewiesen, wird die Vereinspauschale 2024 um den gesamten ausbezahlten allgemeinen Energiepreiszuschuss gekürzt.

6. Nachweis von Energiemehrkosten

Bei leitungsgebundenen Energieträgern (z. B. Strom, Erdgas, Fernwärme) erfolgt der Nachweis der Energiekosten durch die Jahresrechnung für die Kalenderjahre 2021 und 2023. Da die Jahresrechnungen im Regelfall nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, sind die Jahresrechnungen maßgeblich, die den Vereinen in den Jahren 2021 und 2023 gestellt worden sind.

Bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern (z. B. Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel) erfolgt der Nachweis durch die jeweiligen Beschaffungsrechnungen in den beiden Vergleichsjahren 2021 und 2023. Aus den Rechnungen wird der (durchschnittliche) Verbrauch für die beiden Vergleichsjahre errechnet. Anschließend wird der Verbrauch für beide Jahre mit vom StMI bekanntgegebenen Durchschnittskosten multipliziert, sodass sich vergleichbare Energiekosten ergeben.

7. Nachweis von Energiekosten bei Nutzung von Sportanlagen Dritter

Energiemehrkosten können in diesen Fällen anerkannt werden, sofern der Verein nachweist, dass gestiegene Nutzungsentgelte in den Vergleichsjahren 2021 und 2023 auf gestiegene Energiekosten zurückzuführen sind. Dies kann zum Beispiel durch eine Bestätigung des Nutzungsgebers, eine Nebenkostenabrechnung oder ein Anschreiben des Nutzungsgebers mit entsprechender Begründung erfolgen.

8. Verrechnung etwaiger Überzahlungen

Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten des Vereins höher als der ausbezahlte Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim antragstellenden Verein.

Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt. Dabei werden auch weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrkosten angerechnet, die der Verein von Dritten (z. B. Kommunen) erhalten hat, sodass keine „Überzahlung“ an die Vereine erfolgt.

Vereinspauschale

Zur Mitfinanzierung des Sportbetriebs wird den Sportvereinen eine Vereinspauschale gewährt. Kennzeichen dieser staatlichen Förderung ist, dass dabei nicht auf Kosten abgestellt wird, sondern den Sportvereinen der Zuschuss in pauschalierter Form gewährt wird. Als Parameter für die Höhe des zu gewährenden Zuschusses dienen dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie die Mitgliedereinheiten (ermittelt aus der Zahl der Vereinsmitglieder, der Zahl der jugendlichen Vereinsmitglieder sowie der Zahl der eingesetzten Übungsleiterlizenzen).


Der Vereinsvorsitzende trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsangaben, insbesondere dafür, dass tatsächlich alle zur Berücksichtigung vorgelegten Übungsleiterlizenzen aufgrund von Vereinbarungen tatsächlichen Einsatz im Übungsbetrieb des Vereines gefunden haben.

Informationen zur Sportförderung finden Sie auf den Internetseiten des Bayer. Innenministeriums. 

Vereinspauschale für Sportvereine und Schützenvereine

Hinweise zum Antrag und besondere Hinweise für das Förderjahr 2024

1.         Bitte geben Sie den Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben ab. Die/der Vereinsvorsitzende trägt die Verant-wortung für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere dafür, dass alle zur Berücksichtigung vorgelegten Lizenzen im Zeitraum 1. März des Vorjahres bis 1. März des Förderjahres tatsächlich Einsatz im Übungsbetrieb des Vereines gefun-den haben.

2.         Antragsfrist: Der Stichtag für die Beantragung der Vereinspauschale ist im Jahr 2024 Freitag, der 1. März 2024. Wie bereits in den letzten Jahren ist bei einem Briefversand für die Einhaltung des Stichtags das Datum des Poststempels entscheidend. Dies bedeutet, dass der Antrag mit allen Angaben und Anlagen spätestens am Stichtag 1. März 2024 entweder im Landratsamt Oberallgäu oder bei der Deutschen Post bzw. einem lizensierten Postdienstleister (dokumen-tiert durch den Poststempel bzw. Einlieferungsbeleg) abgegeben worden sein muss.

Da es sich bei der Stichtagsregelung um eine sog. Ausschlussfrist handelt, kommen Ausnahme- oder Härtefallregelun-gen nicht in Betracht.

Wir bitten Sie, Ihre Anträge und Unterlagen möglichst frühzeitig vor dem Stichtag 1. März 2024 voll-ständig einzu-reichen, damit Probleme im Antrag oder bei den Lizenzen noch rechtzeitig geklärt werden können. Auskünfte können bei Herrn Eichert unter 08321/612-249 oder kommunalrecht@lra-oa.bayern.de eingeholt werden.

3.         Gültigkeit von Lizenzen: Lizenzen müssen zum Stichtag 1. März des Förderjahres gültig sein. Sollte sich die Lizenz aufgrund einer Verlängerung zum Antragsstichtag beim Fachverband befinden, ist vom beantragenden Verein ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Fachverbandes vorzulegen.

4.         Teilung von Lizenzen: Die Vorlage von „Erklärungen zur Einreichung von Lizenzen“ ist ab dem Förderjahr 2024 nicht mehr erforderlich. Lediglich bei einer Aufteilung einer Lizenz auf zwei Vereine ist die „Erklärung zur Teilung von Lizen-zen“ beizufügen. Die Kreisverwaltungsbehörden sind angehalten etwaigen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Umstellung, die auf unzulässige Mehrfacheinreichungen hindeuten, nachzugehen.

5.         Liste der anerkannten Trainer- und Übungsleiterlizenzen: Lizenzen sind berücksichtigungsfähig, wenn sie in der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) jährlich veröffentlichten abschließen-den Liste (Lizenzliste) enthalten sind und im Förderjahr im Sportbetrieb des jeweiligen Vereins eingesetzt werden sollen. Diese finden Sie im Internet im Downloadbereich des StMI unter: https://www.stmi.bayern.de/sport/foerderung/vereinspauschale/index.php  oder auf der Homepage des Landratsamtes Oberallgäu unter der Rubrik „Kommunales“.

Gegenüber dem Förderjahr 2023 wurden folgende neue Lizenzen aufgenommen:
- Trainer/in C Leistungssport, Sporttauchen
- Trainer/in C Breitensport, Sporttauchen
- Trainer/in C Breitensport, Klettersteig
- Trainer/in A Leistungssport, Sportklettern
- Trainer/in B Leistungssport, Fußball; Profil Erwachsenentrainer
- B+-Trainer DFB
- A+-Trainer DFB

Bei der Berechnung werden die Lizenzen entsprechend den sich aus der Lizenzliste ergebenden Punktwerten gewichtet.

Lizenzen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenzen) und die höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll.

Die bisher bestehende Regelung, wonach nur eine Vereinsmanager Lizenz als grundständige Lizenz pro Verein ange-rechnet werden konnte, entfällt. Vereinsmanager-Lizenzen werden nun wie alle anderen Lizenzen gem. der Liste der anerkannten Trainer- und Übungsleiterlizenzen behandelt.

6.         Anrechenbarkeit von Trainer- und Übungsleiterlizenzen: Übersteigt die Zahl der berücksichtigungsfähigen Trainer- und Übungsleiterlizenzen vier Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vereins, können die übersteigenden Lizenzen nicht angerechnet werden (Kappungsgrenze). Abweichend davon können Lizenzen bis zu sechs Prozent der Gesamtmitglie-derzahl des Vereins angerechnet werden, wenn mehr als 50 Prozent der Mitglieder des Vereins unter 27 Jahre alt sind. Hat der Verein mehr als 60 Prozent Mitglieder unter 27 Jahren, können Trainer- und Übungsleiterlizenzen von bis zu acht Prozent der Gesamtmitgliederzahl angerechnet werden.

7.         Geplante Einführung einer Höchstgrenze: Derzeit bestehen Überlegungen die Geltendmachung der Mitglieder je Verein bereits ab dem Förderjahr 2024 von den eingesetzten Trainer- und Übungsleiterlizenzen abhängig zu machen. Die bisherige Regelung zur Anrechenbarkeit von Trainer- und Übungsleiterlizenzen (siehe Nr. 6) könnte im Gegenzug entfallen.

Derzeit ist hierzu noch keine abschließende Aussage möglich. Vor diesem Hintergrund bitte wir die Vereine vorsorglich alle im Verein eingesetzten Trainer- und Übungsleiterlizenzen einzureichen, also auch solche, deren Abgabe bislang wegen den Vorgaben der Kappungsgrenze unterblieben ist.

Um den Vereinen im Hinblick auf die geplante Neuregelung Planungssicherheit zu geben, ist im Falle der Umsetzung eine Übergangsregelung geplant, die über einen Günstigkeitsvergleich sicherstellt, dass im Förderjahr 2024 kein Verein schlechter als nach bisheriger Regelung gestellt wird.