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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

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Öffnungszeiten Landratsamt

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Staatsangehörigkeit & Einbürgerung

Deutsche Staatsangehörigkeit - Einbürgerung

Das Abstammungsprinzip

Wer als Kind deutscher Eltern geboren wird, braucht sich um seine Staatsangehörigkeit wenig Gedanken zu machen. Für das Kind ist es selbstverständlich, seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit der Eltern zu haben. Das ist das so genannte Abstammungsprinzip.

Das Geburtsortsprinzip

Ergänzend zum Abstammungsprinzip gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2000 auch das Geburtsortsprinzip. Danach bestimmt nicht allein die Nationalität der Eltern eines Kindes seine Staatsangehörigkeit, sondern auch der Geburtsort. Auch wenn beide Elternteile keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gilt: Wenn ihr Kind in Deutschland geboren wird, ist es automatisch mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Einbürgerung

Bei langjährigem berechtigtem Aufenthalt im Bundesgebiet ist für Ausländer die Möglichkeit geschaffen, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erwerben.

Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam - aus dem Ausländer oder der Ausländerin wird ein deutscher Staatsangehöriger oder eine deutsche Staatsangehörige mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger. Sie können dann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen. Sie können auch selbst für ein Parlament kandidieren und damit Ihre Interessen aktiv vertreten. Sie gehören dann auch zur Europäischen Union, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb unseres Kontinents ohne Visum in viele Länder reisen.

Antragstellung

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag. Ab dem 16. Geburtstag können Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.

Anträge auf Einbürgerung können beim jeweiligen Landratsamt eingereicht werden.

Für Personen, die im Ausland leben, finden Sie Informationen rund um das Thema Staatsangehörigkeit auf den  Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes.

Antrag auf Einbürgerung

Bevor Sie sich weiter mit dem Thema Einbürgerung beschäftigen, sollten Sie sich darüber informieren, ob Ihre Einbürgerung grundsätzlich möglich ist. Dazu stellen wir Ihnen hier die Rechtsgrundlagen vor. Daneben bieten wir Ihnen eine persönliche Beratung durch die zuständige Sachbearbeiterin an.

Rechtsgrundlagen:

  • Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
  • Einbürgerung, die auf die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet wird
  • Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz
  • Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern


Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind mit dem Einbürgerungsantrag im Original einzureichen:

  • internationale oder ausländische Geburtsurkunde, auch von mit einzubürgernden Kindern
  • ggf. Heiratsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Heiratsregister (auch von früheren Ehen, Scheidungsurteil/e mit Rechtskraftvermerk);

Bitte reichen Sie ausländische Personenstandsurkunden stets mit Übersetzung eines von deutschen Gerichten anerkannten Übersetzter ein!
handgeschriebener Lebenslauf mit Unterschrift

  • 1 aktuelles Lichtbild
  • Einkommensnachweise, auch vom mitverdienenden Ehegatten (auch Rentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld)
    • bei Selbständigen: die letzten beiden Einkommensteuerbescheide, die letzte Bilanz und eine Zukunftsprognose des Steuerberaters
    • bei Arbeitnehmern: die Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug
  • Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde bzw. Stadt für alle Familienangehörigen
  • gültiger Nationalpass, auch für mit einzubürgernde Kinder

Jedes Familienmitglied über 16 Jahre stellt einen eigenen Antrag. Zur Prüfung können je nach Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per E-Mail gesendete Anträge ohne Unterschrift aus diesem Grund nicht von uns angenommen werden können.

Die Anspruchseinbürgerung erfordert außerdem

  • einen achtjährigen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
  • unbefristetes Aufenthaltsrecht
  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • in der Regel Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem II. oder XII. Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe oder ähnliches)
  • Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Zertifikat Deutsch)
  • Einbürgerungstest
  • grundsätzlich Aufgabe der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit

Bei der Ermessenseinbürgerung gelten für bestimmte Personengruppen (z.B. Asylberechtigte, Ehegatten von Deutschen) kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen nach dem Ausländergesetz. Über nähere Einzelheiten erhalten Sie von uns Informationen.

Sonstiges

  • persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter
  • weitere Unterlagen nach Lage des Einzelfalles

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

Staatsangehörigkeitsausweis

Bei den Kreisverwaltungsbehörden kann ein Staatsangehörigkeitsausweis beantragt werden.

Voraussetzungen für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises

Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird für bestimmte Rechtsgeschäfte oder -verhältnisse benötigt (beispielsweise Adoption, Einbürgerung des ausländischen Ehegatten).
Wir stellen den Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn nach einer eingehenden Prüfung der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist.

Benötigt werden

  • Gültiges Ausweisdokument
  • Schriftlicher Antrag, über Gemeinde einreichen
  • Geburtsurkunde
  • Eventuell Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde auch des Vaters der Person
  • Eventuell bereits vorhandene frühere Staatsangehörigkeits- oder Einbürgerungsurkunden
  • Andere deutsche Personalpapiere, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen ist oder die nur deutschen Staatsangehörigen erteilt wurden (etwa Personalausweise, Reisepässe, Wehrpässe, Arbeitsbücher oder Kennkarten)
  • Spätaussiedlerbescheinigungen oder Vertriebenenausweise
     

Wann kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bescheinigt werden

Gründe gegen eine Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit liegen vor, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, zum Beispiel wegen Geburt oder Aufenthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche Zugehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer Staatsangehörigkeit von Familienangehörigen.

Kosten
Die Gebühr für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 38,00 €.

Formulare
Die Antragsformulare erhalten Sie auf Nachfrage beim Landratsamt.