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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

Oberallgäuer Platz 2                                     Postfach
87527 Sonthofen                                           87518 Sonthofen                       

Telefon:                          08321 612-0
E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
info [at] lra-oa.de-mail [.] de     
poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

Abfallrecht

ZAK - Rund um die Tonne ...

Die Landkreise Lindau und Oberallgäu sowie die Stadt Kempten haben sich  vor vielen Jahren als entsorgungspflichtige Körperschaften im Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten (ZAK) zusammengeschlossen. Ziel ist es, die abfallwirtschaftlichen Aufgaben "Vermeiden, Verwerten und Entsorgen" für über 303.000 Einwohner gemeinsam zu lösen. Das heißt konkret: die Restmüllmengen zu minimieren, die Entsorgungssicherheit zu garantieren und abfallwirtschaftliche Anlagen bereitzustellen.

Bei Fragen zu den Öffnungszeiten von Wertstoffhöfen, zu Sondermüllsammlungen, Mülltonnen, Abfallgebühren etc. wenden Sie sich deshalb bitte direkt an den Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten ZAK   Tel. 0831/25282-10.

Abfallrecht

Bearbeitung abfallrechtlicher Fragestellungen im Landratsamt Oberallgäu:

Abfallentsorgung

  • Zuteilung von Erzeuger-,  und Beförderernummern
  • abfallrechtliche Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG
  • Anzeigen nach § 53 KrWG für das Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen
  • abfallrechtliche Überwachung der Betriebe
  • Ausbringung und Entsorgung von Klärschlämmen
  • Entsorgung von asbesthaltigen Stoffen
  • Entsorgung von Brandschutt
  • gewerbliche und gemeinnützige Sammlung von Abfällen (§ 18 KrWG)

Abfallablagerungen / Autowracks

  • Ablagerungen von Haus- und Sperrmüll
  • Autowracks / Altfahrzeugverordnung
  • Verstöße gegen die Satzung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft Kempten
  • Anordnung  und Überwachung der Beseitigung von Abfällen
  • Verwarnungen und Bußgelder

Deponien

  • Genehmigung von Erdaushub- und Bauschuttdeponien (DK 0)
  • Überwachung des ordnungsgemäßen Deponiebetriebes

Altlasten / Bodenschutz

  • Altlastenkataster des Landkreises Oberallgäu
  • Sammlung von Daten, Erstbewertung
  • historische und technische Erkundung von Altlastenverdachtsflächen
  • aktuell auftretende Altlastenfälle, Sanierung von Altlasten
  • Stellungnahmen zu Bauvorhaben, Bebauungs- und Flächennutzungsplänen
  • Beratung bei festgestellten oder vermuteten Kontaminationen
  • Beratung über technische Maßnahmen und Entsorgungswege
  • nachsorgender Bodenschutz

Mehr Infos...

Hier einige Infos und Hinweise zu speziellen Abfallstoffen:

Mottfeuer

Mottfeuer sind zugelassen, soweit dies aus forst- oder alpwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Es gilt jedoch folgendes zu beachten: 

  • Melden Sie die Mottfeuer der Intergrierten Leitstelle als Information für die Feuerwehr bei folgender Internetseite https://ils-allgaeu.de/nutz-brauchtumsfeuer
  • Das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle ist nur an Werktagen von 08.00 – 18.00 Uhr zulässig
  • Halten Sie die notwendigen Sicherheitsabstände ein
  • Die Mottfeuer sind ständig zu beaufsichtigen
  • Bei Auftreten von starkem Wind sind diese sofort abzulöschen
  • Halten Sie geeignetes Löschmittel bereit
  • Verlassen Sie die Örtlichkeit erst nach vollständigem Erlöschen des Feuers

Siehe auch Hinweise der ILS / einzuhaltende Sicherheitsabstände

Soweit Mottfeuer dennoch erforderlich erscheinen sind für den Betrieb Regeln zu beachten. Die wichtigsten Punkte wurden für Sie in dem beigefügten Merkblatt zusammen gestellt.

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlung von Abfällen

Seit Jahrzehnten werden gemeinnützige Sammlungen von Hilfsorganisationen verschiedener Art und örtlichen Vereinen durchgeführt. Mit den dabei üblicherweise gesammelten Wertstoffen, wie Altkleidern, Schuhen, Altpapier und Schrott kann bei der Weitergabe an Entsorger ein kleiner Erlös erzielt werden, der einem caritativen Zweck, der Jugendarbeit oder sonst wohltätigen Zwecken zu Gute kommt. Hierfür hat der Gesetzgeber auch extra eine entsprechende Regelung im Kreislaufwirtschaftsgesetz geschaffen (§ 17 Abs.2 Nr. 3 KrWG).

Im Landkreis Oberallgäu sind seit 2010 jedoch auch mehrfach Handzettel an Haushalte verteilt worden, auf denen von Gewerbebetrieben angeboten wurde alle erdenklichen Stoffe einsammeln zu wollen. Dabei wurden beispielsweise unter dem Motto „Wir nehmen alles, was sie nicht mehr brauchen“ die Haushalte aufgefordert, an einem bestimmten Tag nicht mehr benötigte Sachen an den Straßenrand zu legen, von wo diese dann eingesammelt werden sollten. Neben der bekannten Sammlung von Altkleidern und Schuhen wurden oft auch die Einsammlung von Elektrogegenständen, wie Nähmaschinen, Mobiltelefonen und alten Kameras und manchmal auch die Einsammlung von Stoffen mit Gefahrpotential, wie Computern, Monitoren und Säureresten angeboten.

Bei den zur Einsammlung angefragten Gegenständen handelt es sich in der Regel um Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftgesetzes (§ 3 Abs.1 KrWG). Auch wenn die Handzettel teilweise den Zusatz verwenden, daß „kein Sperrmüll, Schrott oder Abfall“ gesammelt werde, so ist trotzdem davon auszugehen, daß es sich um Abfall handelt, da die Entledigungsabsicht des bisherigen Besitzers bei der Abgabe regelmäßig im Vordergrund steht.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 ist aber jede gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen 3 Monate vorher unter Beifügung von Unterlagen anzuzeigen (§ 18 KrWG). Dabei ist es unerheblich, ob die Sammlung als Straßensammlung, durch das Aufstellen von Sammelcontainern oder auf andere Art erfolgt. Die Anzeige ist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, hier dem Landratsamt Oberallgäu zu erstatten.

Bei der gemeinnützigen Sammlung sind Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung im Regelfall ausreichend. Bei gewerblichen Sammlungen muß aus den Unterlagen zudem der größtmögliche Umfang, die Mindestdauer sowie die Art, Menge und der Verbleib der eingesammelten Abfälle hervorgehen. Außerdem ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß die eingesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Das Landratsamt überprüft zudem, ob der geplanten gewerblichen Sammlung überwiegende öffentlichen Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs.3 KrWG).

Aus Umweltgesichtspunkten schließt das Kreislaufwirtschaftsgesetz gefährliche Abfälle („Sondermüll“) grundsätzlich von der Sammlung aus (§ 17 Abs.2 Satz 2 KrWG). Darunter fallen nicht nur die oben genannten Säurereste, sondern in der Regel auch Fernseher, Monitore, Computer und andere Elektronik.

Für Elektrogeräte gilt darüber hinaus noch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Danach dürfen Elektrogeräte nur in dafür vorgesehenen Erfassungsstellen (hier: Wertstoffhöfe) abgegeben werden (§ 9 ElektroG). Eine der gesetzlichen Ausnahmen (z.B. Rücknahme im Handel oder durch den Hersteller) liegt bei der Sammlung am Straßenrand nicht vor.

Von der Weitergabe von Abfällen an unbekannte Sammler rät das Landratsamt ab, da die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung der übergebenen Dinge in der Regel ungeklärt ist. Außerdem kann daraus ein Verstoß gegen die gesetzlich normierte Überlassungspflicht (§ 17 Abs.1 Satz 1 KrWG) an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger resultieren.

 Für Rückfragen steht das Landratsamt Oberallgäu (Herr Ruch) gerne zur Verfügung.

Altholz

Die Altholzverordnung regelt den Umgang mit Altholz und die Einteilung in verschiedene Klassen 

Unter Altholz versteht man Resthölzer aus Industrie und Gewerbe (z.B. Reste aus der Herstellung von Fenstern und Türen) sowie Gebrauchtholz (z.B. alte Möbel) das als Abfall anfällt. Bei Altholz handelt es sich im Regelfall um Abfall zur Verwertung. Die stoffliche Verwertung (z.B. als Grundstoff für Spanplatten) und die energetische Verwertung (z.B. in Holzheizkraftwerken) stehen dabei grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Für die stoffliche Verwertung setzt die Altholzverordnung Schadstoffgrenzwerte fest.

Es werden 5 Kategorien von Althölzern unterschieden:

  • A I   naturbelassenes, nur mechanisch behandeltes Holz, z.B. Europaletten, Obstkisten
  • A II   lackiertes, geleimtes oder ähnlich bearbeitetes Holz, z.B. Möbel, Profilbretter aus dem Innenbereich
  • A III  Holz mit halogenorganischen Beschichtungen, z.B. Möbel mit PVC-Beschichtung
  • A IV  mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, z.B. Fenster, Haustüren, Bahnschwellen, Leitungsmasten
  • mit PCB/PCT behandeltes Altholz z.B. manche Dämm- und Schallschutzplatten; im allgemeinen Abfall zur Beseitigung
     

Althölzer sind bei der Entsorgung nach Altholzkategorien getrennt zu halten, soweit dies für die Entsorgung erforderlich ist. PCB-Altholz, kyanisiertes Holz (z.B. Leistungsmasten) oder mit Teeröl behandeltes Holz (z.B. Bahnschwellen) ist grundsätzlich von anderen Hölzern getrennt zu erfassen und zu entsorgen.

Bei der Entsorgung aller Althölzer ist eine Deklaration nach Menge und Altholzkategorie, der sogenannte Anlieferungsschein erforderlich. Für Holz, das als gefährlicher Abfall gilt (A IV und PCB-Altholz) sind zusätzlich noch Entsorgungsnachweise und Begleitscheine zu führen.

Übersicht zu den wichtigsten Punkten der Altholzverordnung

Asbest

Hinweise zum Abbau und zur Entsorgung von asbesthaltigen Produkten

Asbest war in den 60er und 70er Jahren ein beliebter Baustoff, der in vielen Formen zum Einsatz kam. So zum Beispiel als Asbestzement, besser bekannt als Eternit, in Dachabdeckungen und Fassadenverkleidungen und als schwachgebundener Asbest in Wärmeisolierungen, Brandschutzsystemen sowie in Nachtspeicheröfen. Seit einiger Zeit ist jedoch bekannt, daß die mikrofeinen Asbestfasern krebserzeugend sind. Sie stellen beim Einatmen eine Gesundheitsgefahr für den Menschen dar (Lungenkrebs, Asbestose).

Für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Produkten wurden daher in der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 (Technische Richtlinien für Gefahrstoffe, Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten) Regelungen erlassen. Entscheidend ist, daß beim Umgang mit Asbest keine Fasern freigesetzt werden. Daher ist z.B. das Abschleifen, Hochdruckreinigen und Abbürsten von asbesthaltigen Produkten verboten. Genauso ist das Zerbrechen, Sägen oder Bohren von Asbestzement wegen der Freisetzung von Stäuben zu unterlassen.

Arbeiten an Asbest dürfen daher nur von Fachfirmen mit Sachkundenachweis nach der TRGS 519 durchgeführt werden.

In der Gefahrstoffverordnung  wurde zudem die Verwendung von Asbest und Zubereitungen mit mehr als 0,1 % an Asbest verboten. Dies bedeutet, daß die früher gerne praktizierte Weiterverwendung von abgebauten Eternitplatten nicht zulässig ist !  Bei Abbruch- oder Umbauarbeiten angefallenes Asbest ist vielmehr umgehend ordnungsgemäß zu entsorgen.

Abfälle die Asbest enthalten sind aufgrund ihrer Gefährlichkeit daher auch als "Sondermüll" eingestuft. Darunter fallen auch Fassadenplatten oder Welleternit aus Asbestzement. (Abfallschlüsselnummer 17 06 05*, asbesthaltige Baustoffe).  Aufgrund der Einstufung als gefährlicher Abfall ("Sondermüll") ist für den gewerblichen Transport von Asbestabfällen eine abfallrechtliche Beförderungserlaubnis erforderlich. Außerdem sind Entsorgungsnachweise und Begleitscheine zu führen.

Asbestzement darf seit der Änderung der Deponieverordnung zum 01.02.2007 nur noch auf Deponien ab der Klasse I oder II abgelagert werden. Die für die Entsorgung vorgesehene Bauschuttdeponie Steinegaden, Deponieklasse 0 des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft - ZAK- im Westallgäu wurde dafür extra um einen Teilbereich nach den Vorgaben der Deponieklasse I erweitert. Bei Fragen zu den genauen Modalitäten der Anlieferung (Entsorgungskosten, Nachweisverfahren etc.) und Details der Entsorgung (Anlieferungsbedingungen, Gebühren etc.) wenden Sie sich bitte an den Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten - ZAK- (Hern Heim, 0831/25282-42).

Andere Entsorgungswege, z.B. über die thermische Zerstörung der Asbestfasern wurden immer mal wieder angedacht und versucht. Bislang hat sich nach unserer Kenntnis jedoch kein anderes zulässiges Verfahren am Markt etabliert.

In Zweifelsfällen über die Zulässigkeit des geplanten Entsorgungsweges oder andere Fragen zu Asbest wenden Sie sich bitte an uns. 

Eisenbahnschwellen

Die weitere Verwendung von Eisenbahnschwellen und ähnlichen Hölzern ist in der Regel unzulässig.

Die Gefahrstoffverordnung sieht seit über 10 Jahren vor, daß Holzschutzmittel auf der Basis von Teerölen und Holz, das mit entsprechenden Holzschutzmitteln behandelt ist, nicht mehr verwendet werden darf. Die Verordnung läßt dabei nur wenige Ausnahmen zu. Grund für das Verwendungsverbot ist, daß Teeröl in hohen Konzentrationen polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält, die als krebserzeugend gelten.

Mit Teerölen behandelte Hölzer, wie vor allem Eisenbahnschwellen, dürfen demnach nur noch für gewerbliche und industrielle Zwecke gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck, d.h. wieder als Eisenbahnschwellen etc. verwendet werden (§ 16 Abs. 1 GefStoffV  i.V.m. Artikel 67 und Anhang XVII VO EG 1907/2006). Ausdrücklich verboten ist die Verwendung unter anderem:

  • in Innenräumen
  • zur Herstellung von Spielzeug
  • auf Spielplätzen
  • in Gärten, Parks und vergleichbaren Orten
  • zur Herstellung von Gartenmobiliar
  • als Behälter für lebende Pflanzen
  • als Verpackung für Nahrungs- und Futtermittel

Die früher teilweise praktizierte Verwendung im Garten- und Landschaftsbau, z.B. als Beeteinfassung, Mobiliar, Trennwand etc. ist damit zweifelsfrei unzulässig. Eisenbahnschwellen und andere teerölgetränkte Hölzer können damit im allgemeinen nicht mehr wiederverwendet werden und sind nach den Maßgaben der Altholzverordnung (A IV-Holz) als "Sondermüll" zu entsorgen.

Bei Zweifeln über die Zulässigkeit des geplanten Entsorgungsweges von Bahnschwellen und anderen mit Teerölen behandelten Hölzern wenden Sie sich bitte an uns.

Elektroaltgeräte

Überblick über die Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes(ElektroG) für die Entsorgung alter Elektrogeräte

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) ist in den wesentlichen Teilen seit August 2005 und vollständig seit Jahresende 2006 in Kraft. Seit dem 24. März 2006 können alle privaten Verbraucher ihre alten Geräte kostenlos zurück geben.

Das ElektroG umfaßt alle üblicherweise im Haushalt befindlichen elektrischen Geräte und einige weitere Gerätearten. Es gilt im einzelnen für die folgenden Kategorien von Altgeräten:

  • Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschine, Herd, Kühlschrank)
  • Haushaltskleingeräte (Staubsauger, Toaster, Fön)
  • Informationstechnik (Computer, Drucker, Telefon, Faxgeräte )
  • Unterhaltungselektronik (Radio, Fernseher, Video)
  • Beleuchtungskörper (v.a. Leuchststofflampen)
  • Werkzeuge (Bohrmaschine, Nähmaschine, Elektrorasenmäher)
  • Spielzeug (Autorennbahn, Videospiele)
  • Medizinprodukte
  • Überwachungsinstrumente (Rauchmelder, Thermostate)
  • Ausgabegeräte (Getränkeautomaten, Geldautomaten)

Das ElektroG enthält eine Pflicht zur kostenlosen Rücknahme und Verwertung von Elektrogeräten durch Hersteller und Vertreiber. Als Zielvorgabe sollen mindestens 4 kg Elektroaltgeräte je Einwohner und Jahr eingesammelt werden. Die Rückgabestellen sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgern, in unserem Gebiet dem Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten (ZAK) einzurichten. Besitzer von Altgeräten werden vom Gesetz verpflichtet die Geräte einer getrennten Entsorgung zuzuführen. Durch das neu anzubringende Symbol der "durchgestrichenen Mülltonne" (vgl. Bild nebenan) soll der Verbraucher daran erinnert werden. Bei der Entsorgung sind die Geräte in 5 Gruppen getrennt zu erfassen:

  • Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte
  • Kühlgeräte
  • Informations- und Telekommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik
  • Gasentladungslampen
  • Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, Werkzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungsinstrumente

Bei der Verwertung müssen je nach Gerätekategorie Verwertungsquoten zwischen 70% und 80% eingehalten werden. Um die Verwertung zu erleichtern ist bei Produktion und Vertrieb von neuen Elektrogeräten seit dem 1. Juli 2006 die Verwendung gefährlicher Stoffe (z.B. Blei, Quecksilber, Chrom) eingeschränkt.

Skript des Landratsamtes aus einer Informationsveranstaltung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Gefährliche Abfälle (Sondermüll)

Geänderte Einstufung gefährlicher Abfälle seit März 2016 durch Anwendung verschiedener EG-Verordnungen 

Die landläufig gerne als "Sondermüll" bezeichneten gefährlichen Abfälle können auch im eigenen Haushalt in so unterschiedlicher Form, wie beispielsweise als Batterien, Öle, Lösemittel, Lacke und elektronische Geräte anfallen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (§ 3 Abs. 5 und § 48 KrWG). Die Einteilung ist für Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung gleich. An diese Unterscheidung knüpfen einige wichtige Regelungen, wie beispielsweise zur abfallrechtlichen Nachweisführung, zur abfallrechtlichen Beförderungserlaubnis oder zur Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz an.

Gefährliche Abfälle sind alle Abfallarten, die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit einem Sternchen * versehen sind (z.B. asbesthaltige Baustoffe, AVV 17 06 05*). Schwierig ist die Zuordnung in der Regel nur, wenn es sich um sogenannte "Spiegeleinträge" handelt. Das sind Abfälle, die sowohl als gefährlicher als auch als nicht gefährlicher Abfall anfallen können (z.B. Boden oder Bauschutt ohne oder mit schädlichen Verunreinigungen, AVV 17 05 04 - 17 05 03* bzw. AVV 17 01 01 - 17 01 06*). Für Altholz (z.B. AVV 17 02 01 – AVV 17 02 04*) wird die Zuordnung durch die Altholzverordnung (§ 2 Nr. 4 und 5 AltholzV) im allgemeinen abschließend geregelt. Für Metallspäne und Stanzabfälle, die mit Kühlschmierstoffen verunreinigt sind hat das Landratsamt ein Hinweisblatt erarbeitet.

Für die Frage der "Gefährlichkeit" werden die Abfälle auf der Grundlage von Analysen nach Art und Ausmaß der schädlichen Bestandteile eingestuft. Seit dem 11.03.2016 ist die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien in Kraft, durch die vor allem die Abfallverzeichnis-Verordnung geändert wurde. Die Verordnung verweist für die Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall seitdem auf verschiedene EG-Verordnungen, wie insbesondere die CLP-Verordnung und die POP-Verordnung. Dies hat im Vergleich zu den früher angewandten Hinweisen des Bundesumweltministeriums bei Kontaminationen mit Mineralölkohlenwasserstoffen regelmäßig und auch in weiteren Einzelfällen zu einer neuen Beurteilung der Gefährlichkeit geführt. Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat mit Schreiben vom 02.08.2016 hierzu ein Merkblatt auf seiner Homepage veröffentlicht.

Bei gefährlichen Abfällen sind grundsätzlich alle an der Entsorgung Beteiligten, wie z.B. Erzeuger, Beförderer und Entsorger zur Führung von Nachweisen verpflichtet (§ 50 KrWG). Die Nachweisführung umfaßt sowohl die Vorabkontrolle (z.B. Entsorgungsnachweise) als auch die Verbleibskontrolle (z.B. Begleitscheine). Die Regelungen zur Nachweisführung betreffen in der Regel nur die gewerbliche Abfallentsorgung. Die Nachweise für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, wie Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und das Register über die Entsorgung der Abfälle müssen elektronisch geführt werden. Dies setzt unter anderem eine Signaturkarte, ein entsprechendes Lesegerät und eine Registrierung bei der ZKS (Zentrale Koordinierungsstelle) voraus. Für die Erzeugung geringfügiger Mengen gefährlicher Abfälle existieren Ausnahmeregelungen. In dem hier als pdf-Datei hinterlegten Vortrag zur Abfallerlaubnis- und Anzeigeverordnung sind die Regelungen zur Nachweisverordnung (siehe Seiten 6 -11) etwas näher erläutert.

Für Fragen zu gefährlichen Abfällen stehen Ihnen Herr Ruch und Herr Linder gerne zur Verfügung.

Altlasten

Altlastenflächen

Als Altlastenverdachtsfläche wird ein Ort bezeichnet, an dem durch vorausgegangene Nutzungen der Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder sonstige Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.  Dabei kann es sich sowohl um eine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage als auch um Grundstücke stillgelegter Anlagen handeln.

Altstandorte, Altablagerungen, Rüstungsaltlasten

Im Landkreis Oberallgäu sind 288 Altlastenverdachtsflächen bekannt. Diese werden in Altstandorte (z.B. stillgelegte Industrieanlagen und Tankstellen), Altablagerungen (z.B. Hausmüll- und Bauschuttdeponien) und Rüstungsaltlasten (z.B. Munitionsdepots, Sprengstellen) unterschieden. Bei der überwiegenden Mehrzahl der im Oberallgäu bekannten Altlasten handelt es sich um ehemalige gemeindliche Müllkippen. Durch das früher im wesentlichen landwirtschaftlich geprägte Erscheinungsbild des Landkreises Oberallgäu sind stillgelegte Industrieanlagen mit potentieller Umweltgefährdung nur in geringer Anzahl vorhanden (vgl. Grafik).

Altlastenkataster

Die hohe Anzahl der ehemaligen Müllkippen erklärt sich daraus, daß vor 1972 die Gemeinden für die Abfallentsorgung zuständig waren. In jeder Gemeinde gab es daher zumindest eine, meist mehrere gemeindliche Deponien. Vor der ebenfalls 1972 durchgeführten Gebietsreform gab es zudem noch deutlich mehr eigenständige Gemeinden als heute.  Die Vielzahl der Altablagerungen hat aber auch zur Folge, daß die meisten ehemaligen Mülldeponien nur ein geringes Deponievolumen aufweisen. Lediglich bei 10 Altdeponien wird derzeit von einem Verfüllvolumen von mehr als 50.000 m³ ausgegangen. Bei 118 Müllkippen ist nach derzeitigem Stand hingegen von einem Volumen von weniger als 5.000 m³ auszugehen.

Die aus den unterschiedlichsten Quellen bekannt gewordenen Altlastenverdachtsflächen werden vom Landratsamt im  Altlastenkataster geführt. Zu den einzelnen Verdachtsflächen werden historische Erkundungen (Zeitzeugen, Akten, Karten, historische Luftbilder) und Ortseinsichten durchgeführt. In einigen Fällen werden auch orientierende Untersuchungen (z.B. Baggerschürfen, Rammkernsondierungen, Wasseranalysen) und Detailuntersuchungen (z.B. Deponiegasuntersuchungen, Grundwassermeßstellen) veranlaßt. Entsprechend den Ergebnissen der Voruntersuchungen ist im Einzelfall auch eine Sanierung der Altlast (z.B. Deponiegasableitung, Oberflächenabdichtung, Totalaushub des Deponiekörpers) erforderlich.

Prioritäten - Zuständigkeit

Auf der Grundlage der Kenntnisse über die Altlast und unter Berücksichtigung der Nutzungsart der Fläche erhalten die Altlastenverdachtsflächen eine Bearbeitungspriorität von A bis C zugeteilt. Die Bearbeitungspriorität wird den fortschreitenden Kenntnissen angepaßt. Die auf dieser Seite eingestellten Statistiken werden in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Die Altlasten sind derzeit folgendermaßen bewertet (siehe Grafik oben; Stand: Oktober 2021).

Die Bearbeitungsprioritäten reichen dabei von kurzfristig bis langfristig (A bis C). Als N, d.h. nutzungsorientiert entlassen werden Altlasten eingestuft, bei denen von keiner Gefährdung ausgegangen wird und nur bei neuen Erkenntnissen oder einer neuen Nutzung (z.B. Wohnbebauung statt "grüne Wiese") weitere Erkundungen notwendig sind. Die Priorität S bezeichnet bereits sanierte Altlasten, die zur Dokumentation im Kataster verbleiben.

Die Bearbeitung von Altlasten ist zwischen der Regierung von Schwaben und dem Landratsamt Oberallgäu aufgeteilt. Die Regierung ist dabei zuständig für nach dem Juni 1972 stillgelegte Hausmülldeponien, die ein Ablagerungsvolumen von mehr als 5.000 m³ aufweisen und noch nicht aus der abfallrechtlichen Nachsorge entlassen sind. Das Landratsamt bearbeitet alle übrigen Altlasten ( 283 Altlastenverdachtsflächen).
 
Für Fragen zum Altlastenkataster und zu einzelnen Altlastenflächen stehen Ihnen Herr Ruch und Herr Linder gerne zur Verfügung.

Archiv

Abfallrecht

In diesem Archiv finden Sie Einträge, insbesondere Möglichkeiten zum Download, die nicht immer ganz aktuell, aber zumindest in großen Teilen weiter gültig sind. Diese Seite soll verhindern, dass Informationen verloren gehen, die auf anderen Seiten zum Thema Abfall durch neuere Informationen ersetzt wurden.

Archiv

Rechtliche Grundlagen
Im Oktober 2008 fand ein gemeinsamer Vortrag von Landratsamt und Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten -ZAK- zum Thema rechtliche Grundlagen der Abfallentsorgung statt. Behandelt wurde grundsätzliche Fragen, wie Abfallbegriff, Entsorgungshierarchie und Andienungspflicht., aber auch praktische Fragen wie Abfallschlüsselnummer, die Abgrenzung gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, Entsorgungsnachweise und die abfallrechtliche Transportgenehmigung. Außerdem wurden Grundzüge der EU-Abfallverbringungsverordnung dargestellt. Das Skript dieses Vortrages zu den rechtlichen Grundlagen ist als Download hinterlegt.

elektronische Nachweisführung
Am 24.02.2010 führte der Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten - ZAK - eine Informationsveranstaltung zu dieser Thematik durch. Das Skript der vom Landratsamt für die Informationsveranstaltung zusammen gestellten rechtlichen Grundlagen  zur elektronischen Nachweisführung ist als Download hinterlegt.

neues Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Am 1. Juni 2012 trat das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts in Kraft. Aus diesem Anlaß fand im Mai 2012 ein gemeinsamer Vortrag von Landratsamt und dem Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten -ZAK- statt. Hauptthema war die Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), welches das bislang geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ersetzt. Daneben wurden auch die im Elektro- und Elektronikgerätegesetz, sowie in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung ausgelösten Änderungen betrachtet. Das Skript der Veranstaltung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz ist für Sie als Download hinterlegt.

Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Am 1. Juni 2014 ist die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft getreten. Hauptthema der Änderung ist die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV). Diese ersetzt und erweitert die bislang geltende Beförderungserlaubnisverordnung. Der im Mai 2014 zu diesem Thema gehaltene Vortrag gibt einen Überblick über die Grundzüge des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bevor im zweiten Teil die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung vorgestellt wird.  Das Skript des Vortrages steht ihnen hier als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.

Einsatz von Bauschutt beim Bau von Feld- und Waldwegen
Das Bayerische Umweltministerium hat ein Merkblatt für den umweltgerechten Einsatz von Bauschutt, Straßenaufbruch und Recycling-Baustoffen im nicht-öffentlichen Feld- und Waldwegebau, zur Wegeinstandsetzung und zur Wegebefestigung entworfen. Das Merkblatt kann auch auf vergleichbare Anwendungen, wie die Anlage von Lagerplätze etc. sinngemäß angewendet werden. Das Merkblatt wurde vom Landratsamt Oberallgäu noch um die örtlich zuständigen Ansprechpartner ergänzt und steht hier als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.

Mantelverordnung:  Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung und Ersatzbaustoffverordnung
Zum 01.08.2023 tritt die sogenannte Mantelverordnung in Kraft., die hauptsächliche eine Neufassung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung und die Einführung der neuen Ersatzbaustoffverordnung umfasst. Die Ersatzbaustoffverordnung regelt insbesondere die Verwertung von Recyclingbaustoffen in technischen Bauwerken, also z.B. den Einsatz von Recyclingbauschutt  bei der Anlage von Wegen und Lagerflächen, die Verwertung von Erdmassen in Sichtschutzwällen und ähnliches mehr. Die Skripten der im Herbst 2022 gehaltenen Vorträge zur geänderten Bundesbodenschutzverordnung und zur neuen Ersatzbaustoffverordnung sind jeweils zum Download hinterlegt. Die Skripten sollen einen Überblick geben, können aber nicht jede Sonderregelung enthalten.

wird fortgesetzt ...