Schuleingangsuntersuchung
Die Schuleingangsuntersuchung
Informationen zur Schuleingangsuntersuchung
Die Schuleingangsuntersuchung wird im Gesundheitsamt Oberallgäu entweder im Landratsamt in Sonthofen oder in der Außenstelle Kempten durchgeführt. Dies hat sich bereits im letzten Jahrgang aus Gründen der Standardisierung wie auch organisatorischen und personellen Gründen sehr bewährt.
Jedes Kind wird bis allerspätestens zum Schulbeginn persönlich eingeladen, der größte Teil bis etwa zur Schuleinschreibung. Die Einladung enthält einen QR-Code bzw. Link zur Terminierung.
Die Eltern brauchen im Vorfeld nichts zu tun !
Es wird kein Kind vergessen !
Falls der Termin zur Schuleingangsuntersuchung nach der Schulanmeldung im März stattfindet, kann die Bescheinigung der Untersuchung der Schule nachgereicht werden. Die Schulen sind darüber informiert.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können sie uns sehr gerne wie folgt kontaktieren:
- Sonthofen Tel.nr.: 08321 – 612-1529 oder -1893 oder -1608
- Kempten Tel.nr.: 08321 – 612-1934 oder -1530 oder -1218
- per E-Mail: seu-oa(at)lra-oa.bayern.de
Das Gesundheitsamt Oberallgäu erhielt aus dem sogenannten Pakt für den ÖGD Fördermittel, um hier selbst einen Beitrag zur digitalen und technischen Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu leisten.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung
Die Untersuchung ist eine Pflichtuntersuchung für alle Kinder, die im darauffolgenden Jahr in die Schule kommen sollen. Wenn ein Kind vorzeitig eingeschult wird, sollte die Schuleingangsuntersuchung noch vor der Einschulung erfolgen. Die Eltern erhalten über die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Schule.
Weshalb wird die Untersuchung durchgeführt?
Mit der Einschulung in die Grundschule beginnt für die Kinder und die Eltern ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Zu den Voraussetzungen für einen erfolgreichen Schulstart gehören:
- Gesunde körperliche Voraussetzungen wie ein ausreichendes (evtl. entsprechend korrigiertes) Seh- und Hörvermögen und eine altersgemäße psychomotorische Entwicklung.
- Kognitive Fähigkeiten wie zum Beispiel die Aufmerksamkeit, das Vermögen Arbeitsaufträge umzusetzen und eine altersgemäße Sprachentwicklung.
- Sozial-emotionale Fähigkeiten wie zum Beispiel Selbstvertrauen, Lust am Lernen und die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit anderen Kindern.
Die Schuleingangsuntersuchung bietet die Möglichkeit, das Kind zusätzlich zur Früherkennungsuntersuchung U9 noch einmal untersuchen zu lassen. Manche Eltern sind sich nicht sicher, ob sie ihr Kind einschulen lassen sollen, insbesondere wenn es zu den Jüngeren eines Jahrgangs gehört. In diesen Fällen sind die Informationen aus der Schuleingangsuntersuchung eine wertvolle zusätzliche Entscheidungshilfe für die Eltern. Die endgültige Entscheidung über die Schulaufnahme obliegt allerdings der Schule.
Durch die Schuleingangsuntersuchung können gesundheitliche oder entwicklungsbezogene Einschränkungen eines Kindes, die für den Schulbesuch von Bedeutung sind, frühzeitig festgestellt werden.
Die bis zum Schulbeginn verbleibende Zeit kann für eventuell erforderliche Maßnahmen zur Gesundheits- und Entwicklungsförderung des Kindes genutzt werden.
Wer untersucht das Kind?
Das Schuleingangsscreening wird von den Fachkräften der Sozialmedizin durchgeführt.
Die Eltern erhalten vom Gesundheitsamt eine schriftliche Einladung zur Schuleingangsuntersuchung mit der Bitte, bei der Untersuchung dabei zu sein. Die Untersuchung selbst findet - je nach Stadt/Gemeinde/Markt im Landkreis – im Kindergarten oder im Gesundheitsamt statt. Die Anwesenheit der Eltern ist für das Kind beruhigend, Fragen können direkt geklärt und Beobachtungen/Ergebnisse der Untersuchung gleich besprochen werden.
Ab Herst 2023 wird voraussichtlich eine digitale Umstellung bezüglich der Terminierung erfolgen. Nähere Informationen dazu werden rechtzeitig bekannt gegeben!
Was beinhaltet das Schuleingangsscreening?
Die Fachkraft der Sozialmedizin erfasst die gesundheitliche Vorgeschichte des Kindes. Hierzu werden die Eltern gebeten, den ausgefüllten Anamnesebogen zur Untersuchung mitzubringen.
Ab Herbst 2023 wird der Anamnesebogen voraussichtlich in digitaler Form zur Verfügung stehen und kann dann vorab online von den Sorgeberechtigten ausgefüllt und hochgeladen werden. Nähere Informationen dazu werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Die Fachkraft der Sozialmedizin sichtet das gelbe Kinderuntersuchungsheft und das Impfbuch. Zur Beurteilung des Impfstatus werden die aktuellen Impfempfehlungen und der Impfkalender der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts zugrunde gelegt.
Das Seh- und Hörvermögen des Kindes wird mit speziellen Geräten getestet. Die sprachliche und motorische Entwicklung werden mit standardisierten Testverfahren untersucht (zum Beispiel vorgegebene Wörter nachsprechen oder Figuren nachzeichnen).
Weiterführende Informationen zum Thema
Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Datenschutzhinweise
Datenschutzhinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß
Art. 13 f. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Diese Datenschutzhinweise dienen der Information über die mit der Schuleingangsuntersuchung verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten.
1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Gesundheitsamt Oberallgäu
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Fon: +49 8321 612 3018
gesundheitsamt(at)lra-oa.bayern.de
2. Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Landratsamt Oberallgäu
Datenschutzbeauftragte:r
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Fon: +49 8321 612 1750
datenschutz(at)lra-oa.bayern.de
3. Zwecke und Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Zur Vorbereitung und Durchführung der Schuleingangsuntersuchungen verarbeiten wir personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO, für folgende Zwecke und auf Grundlage der angegebenen Rechtsgrundlagen:
a) Ihre Kontaktdaten werden verarbeitet, um Sie und Ihr Kind zur Schuleingangsuntersuchung einladen und die Durchführung der Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes gewährleisten zu können. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c und e, Art. 9 Abs. 2 Buchst. i DSGVO i.V.m. § 14 der Meldedatenverordnung (MeldDV) i.V.m. Art. 12 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) und Art. 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
b) Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes werden personenbezogene Daten Ihres Kindes, einschließlich Gesundheitsdaten, durch das zuständige Gesundheitsamt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c und e, Art. 9 Abs. 2 Buchst i DSGVO i.V.m. Art. 80 BayEUG, Art. 12 GDG, Art. 15 GDG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 S.1 Nr. 1 GDG, §§ 20, 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verarbeitet.
c) Sie können die Ärztin / den Arzt im Gesundheitsamt schriftlich und freiwillig von der ärztlichen Schweigepflicht, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, entbinden und gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO darin einwilligen, dass diese bzw. dieser mit einer von Ihnen benannten Person (z.B. der Erzieherin im Kindergarten) über die mit Ihnen besprochenen Folgerungen aus der Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes sprechen darf, damit diese im täglichen Umgang mit Ihrem Kind oder im Rahmen der Weiterbehandlung berücksichtigt werden können. Sie können die Einwilligung in die Schweigepflichtentbindung gegenüber dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
4. Speicherdauer personenbezogener Daten
Die personenbezogenen Daten werden nach der Erhebung beim Gesundheitsamt so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die jeweilige Aufgabenerfüllung im Rahmen der Schulgesundheitspflege erforderlich ist. Die regelmäßige Aufbewahrungsdauer für ärztliche Unterlagen beträgt 10 Jahre. Im Einzelfall können längere Aufbewahrungsfristen erforderlich sein.
Die personenbezogenen Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht
5. Empfänger von personenbezogenen Daten
a) Wird die erforderliche Schuleingangsuntersuchung ganz oder teilweise verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt mit Angaben zu Name, Adresse und Geburtsdatum des Kindes sowie der Grund der Meldung. Die Rechtgrundlage für die Datenübermittlung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c und e, Art. 9 Abs. 2 Buchst. i DSGVO, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 3 S. 3 GDG, Art. 80 BayEUG.
b) Die Schulleitung der Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wird oder voraussichtlich zu erfüllen ist, wird nach Anhörung der Personensorgeberechtigten, schriftlich informiert über die Notwendigkeit eines Besuchs eines Vorkurses Deutsch, über Befunde, die eine individuelle Förderung bei der Beschulung sowie über Erkrankungen, die gegebenenfalls ein unmittelbares medizinisches Eingreifen oder medizinische Maßnahmen an der Schule erfordern. Dazu werden neben den jeweils erforderlichen Angaben Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum des Kindes und Untersuchungsdatum übermittelt. Die Rechtgrundlage für die Datenübermittlung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c und e, Art. 9 Abs. 2 Buchts. i DSGVO, Art 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayDSG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 S. 1 GDG.
c) Die Gesundheitsämter übermitteln die Daten der Schuleingangsuntersuchung in anonymisierter Form zur statistischen Auswertung dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Übermittelt werden dem LGL soziodemographische Angaben wie Geburtsdatum und Geschlecht des Kindes, die 5-stellige Postleitzahl des Wohnortes, die Angaben aus dem Anamnesebogen (mit Ausnahme von Angaben zu Namen und Adressen), Informationen darüber welche Früherkennungsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden sowie die Ergebnisse der Schuleingangsuntersuchung. Die anonymisierten Daten werden im LGL ausgewertet und anonym in Berichtsform publiziert. Die Rechtgrundlage für die Datenübermittlung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c und e DSGVO, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayDSG i.V.m. § 11 SchulgespflV.
6. Ihre Rechte
Werden Ihre personenbezogenen Daten und die Ihres Kindes verarbeitet, so haben Sie das Recht, beim für Sie zuständigen Gesundheitsamt Auskunft über die zu Ihrer Person und der Ihres Kindes gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 17 und 18 DSGVO).
Wenn Sie in die Verarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer Daten Widerspruch einzulegen, wenn die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f DSGVO erfolgt (Art. 21 Abs. 1 S.1 DSGVO).
Falls Sie in die Verarbeitung eingewilligt haben und die Verarbeitung auf dieser Einwilligung beruht, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
7. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Diesen können Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen:
Postanschrift: Postfach 22 12 19, 80502 München
Adresse: Wagmüllerstraße 18, 80538 München
Telefon: +49 89 212672-0
Telefax: +49 89 212672-50
E-Mail: poststelle(at)datenschutz-bayern.de
Internet: https://www.datenschutz-bayern.de/

