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Landratsamt Oberallgäu

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Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für allein erziehende Elternteile

Grundlage jeder Unterhaltsverpflichtung ist das Bürgerliche Gesetzbuch sowie als Orientierungshilfe die so genannte "Düsseldorfer Tabelle".  Wenn Sie keinen, nur unregelmäßig oder nur geringen Unterhalt für Ihr Kind vom anderen Elternteil erhalten, können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein.

Ein Kind hat Anspruch, wenn es

  1. das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
    • der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  3. nicht oder regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder – wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist – keine Waisenbezüge in der in Nr. 3 genannten Höhe erhält und
  4. im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der alleinstehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, ist.

Die Zuständigkeit unserer Sachbearbeiter richtet sich nach den Nachnamen des Kindes.

  • Buchstabe  A - F, J, T - V              Frau Barron
  • Buchstabe  G - I,  K                        Frau Seel
  • Buchstabe  L - S, W - Z                Frau Behringer