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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

Oberallgäuer Platz 2                                     Postfach
87527 Sonthofen                                           87518 Sonthofen                       

Telefon:                          08321 612-0
E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
info [at] lra-oa.de-mail [.] de     
poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

Widerspruchsverfahren

Widerspruchsverfahren

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann gegen Verwaltungsakte einer Behörde (z.B. Anordnungen, Untersagungen, Gebühren- und Beitragsbescheide) oder die Ablehnung beantragter Verwaltungsakte in der Regel nicht unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Vielmehr sind zuvor regelmäßig Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der strittigen Regelung in einem behördlichen Vorverfahren, dem Widerspruchsverfahren (§§ 68 bis 73 VwGO) zu überprüfen.

Abweichende Regelung in Bayern
Mit Wirkung vom 01.07.2007 ist in Bayern das Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen u.a. der bayerischen Gemeinden und der sonstigen Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Zweckverbände) in vielen Bereichen abgeschafft worden (Art. 15 AGVwGO).

Das Widerspruchsverfahren gibt es aber beispielsweise im Bereich des Kommunalabgabenrechts (gemeindliche Gebühren, Beiträge und Steuern) weiterhin.Die Betroffenen können hier grundsätzlich wählen, ob sie Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht erheben (sogenanntes fakultatives Widerspruchsrecht). Der Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde, die den Bescheid erlassen hat (z.B. Gemeinde, Zweckverband), einzulegen. Daneben kann der Widerspruch auch bei der Widerspruchsbehörde (in diesem Fall das Landratsamt) eingelegt werden. Als erstes prüft die Ausgangsbehörde, ob sie ihren Bescheid ganz oder teilweise aufhebt bzw. korrigiert (Abhilfeentscheidung). Andernfalls legt sie den Widerspruch uns zur Entscheidung vor.

Der Widerspruchsbescheid ist kostenpflichtig. Wer die Kosten zu tragen hat, hängt davon ab, inwieweit der Widerspruch Erfolg hatte. Gegen ihn kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Fristen
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Die Widerspruchsfrist wird in entsprechender Anwendung der §§ 187 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermittelt. Wenn der letzte Tag der Widerspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist erst am darauf folgenden Werktag um 24:00 Uhr (§ 193 BGB entsprechend).

Elektronische Widerspruchseinlegung

Informationen zur Einlegung von Rechtsbehelfen

Seit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Rechtsverordnung vom 1. April 2016 (GVBl. S. 69) und dem Inkrafttreten des bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) ist in den Ausnahmefällen, in denen noch ein behördliches Widerspruchsverfahren existiert, neben der klassischen Widerspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift auch eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form möglich. Dies gilt auch für die unmittelbare Klageerhebung.


1. Widerspruchseinlegung

Für Widersprüche stehen am Landratsamt Oberallgäu daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a. Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Anschrift lautet:
Landratsamt Oberallgäu
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen

b. Elektronisch
Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden.
Eine Übermittlung per einfacher E-Mail ist unzulässig und entfaltet keine Rechtswirkung!

Zulässig ist am Landratsamt Oberallgäu in elektronischer Form nur:
Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adressen

info [AT] lra-oa.de-mail.de 
poststelle [AT]  lra-oa.bayern.de 

Die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur setzt die Verwendung einer Signaturkarte und eines Kartenlesers voraus.

Öffentlicher Schlüssel zum Download   (öffnen und installieren Sie das "Zertifikat", um mit dem Landratsamt über poststelle(at)lra-oa.bayern.de  verschlüsselt zu kommunizieren)

Bitte beachten Sie, dass das behördliche Widerspruchsverfahren nur noch in Teilbereichen existiert und im Übrigen ein rechtliches Vorgehen gegen behördliche Bescheide nur im Wege der Klage bei Gericht möglich ist. Welches Vorgehen in Ihrem Fall möglich ist, entnehmen Sie bitte der Ihrem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.

2. Klageerhebung

Nähere Informationen zur klassischen und elektronischen Erhebung von Klagen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).