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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

Oberallgäuer Platz 2                                     Postfach
87527 Sonthofen                                           87518 Sonthofen                       

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E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
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Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
info [at] lra-oa.de-mail [.] de     
poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

Jagd

Rund um das Thema Jagd...

Wenn es um Jagdscheine, Abschusspläne oder Jagdpachtverträge geht: Die Untere Jagdbehörde im Landratsamt ist grundsätzlich für alle jagdlichen Angelegenheiten im Kreisgebiet zuständig. Ausgenommen hiervon ist die Jägerprüfung. Für diese ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Landshut der richtige Ansprechpartner.

Jagdrecht

  • Erteilung von Jagdscheinen
  • Genehmigungs- bzw. Ausweisungsverfahren für:
    - Abschusspläne
    - Jagdpachtverträge
    - Wildgehege
    - Wintergatter
    - Wildschutzgebiete
    - Jagdaufseher
    - Jagdreviergestaltung
    - Schonzeitaufhebung

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Natürliche Äsung, Fütterung des Wildes

Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind nach Art. 43 BayJG Aufgabe des Revierinhabers, der im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet.

Der Revierinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dafür erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten.

Die Entscheidung, ob Notzeit herrscht, obliegt dabei zunächst dem Revierinhaber, da für die Beurteilung die örtlichen Verhältnisse im jeweiligen Revier eine maßgebliche Rolle spielen. Es sollte daher in allen  Revieren geprüft werden, ob Notzeit besteht und deshalb gefüttert werden muss. Entsprechend einschlägiger rechtlicher Kommentare zur Notzeit begründen klimatische Merkmale wie hohe Schneelagen oder Frost nicht unmittelbar eine Notzeit, sondern es kommt auf das Vorhandensein von Energiereserven der Tiere sowie der Zugänglichkeit von Äsungsmöglichkeiten an.

Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Sie ist so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

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Allgemeinverfügung für die Nutzung von Schalldämpfern im Landkreis Oberallgäu

Allgemeinverfügung über die Verwendung von Nachtsichttechnik

Im Wildtierportal Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfahren Sie mehr über heimische Wildarten und ihr Leben in unserer Kulturlandschaft. 

Jagdaufsicht - Jagdberater - Jagdgenossenschaften - Jäger

Jäger- und Falknerprüfung

Um in Deutschland auf die Jagd gehen zu können, bedarf es einer behördlichen Erlaubnis (Jagdschein). Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist die erste Erteilung eines Jagdscheins davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat.

Zuständig für die Durchführung der Jägerprüfung und der Falknerprüfung ist das Amt für Landwirtschaft und Forsten in Landshut als zentrale Prüfungsbehörde in Bayern. Dort sind auch die entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen

Voraussetzungen
Der Anmeldung sind die nach § 6 Abs. 1 JFPO erforderlichen Unterlagen beizufügen:

  • der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr
  • bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters
  • der Nachweis über die Teilnahme an einer jagdlichen Ausbildung nach § 4 Abs. 1 und 2 JFPO oder - bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns - über eine vergleichbare Ausbildung. Die vorgeschriebene Ausbildung muss mindestens 120 Stunden umfassen. Mindestens 60 Stunden müssen dabei auf den praktischen Teil der Ausbildung entfallen. Dem Nachweis der praktischen Ausbildung über 60 Stunden steht gleich die Bestätigung über eine einjährige jagdliche Ausbildung bei einem bestätigten Lehrherrn. Der Nachweis über die Schießausbildung bezieht sich auch darauf, dass der Bewerber mit Pistole und Revolver mindestens je 5 Schüsse auf die Scheibe, außerdem mindestens 5 Büchsenschüsse auf die Scheibe "flüchtiger Überläufer" abgegeben hat
  • der Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd, es sei denn, dass der Bewerber bei der Anmeldung zur Jägerprüfung schriftlich erklärt, auf die Ausübung der Fallenjagd zu verzichten (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsätze 1 und 2 BayJG).

Informationen Wildtierportal Bayern

Weitere Informationen und Anmeldeformulare zur Jäger- und Falknerprüfung erhalten Sie beim

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Zentrale Jäger- und Falknerprüfungsbehörde
Schwimmschulstr. 23
84034 Landshut
E-Mail: jaegerpruefung [AT] aelf-la.bayern [.] de
Telefon: 0871 / 96228-16

Erteilung / Verlängerung von Jagdscheinen

Der Jagdschein wird von der für den Wohnort des Antragstellers örtlich zuständigen Unteren Jagdbehörde (an der Kreisverwaltungsbehörde) als Ein- oder Dreijahresjagdschein oder als Tagesjagdschein für maximal 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt. 

Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheins bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vetreters.

Neben der persönlichen Abgabe bei der Kreisverwaltungsbehörde kann der Antrag meist auch bei der Stadt oder Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, abgegeben werden, die die Unterlagen weiterleitet.

Für konkrete Auskünfte zur Jagdscheinerteilung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Untere Jagdbehörde.


Erforderliche Unterlagen

Erstmalige Erteilung
Antragsformular
Jägerprüfungszeugnis (Original)
Jagdhaftpflichtversicherungsnachweis
1 Passbild
gültigen Personalausweis oder Reisepass
 Verlängerung
Antragsformular
Jagdhaftpflichtversicherungsnachweis
Jagdschein
Passbild, falls ein neues Jagdscheinheft ausgestellt werden muss

Gebühren (inkl. Jagdabgabe)
Tagesjagdschein:        15,00 €
1-Jahres-Schein:         60,00 €
3-Jahres-Schein:       150,00 €
Jugend-Jagdschein:    37,50 €


Hinweis und Besonderheit

  • Für ausländische Mitbürger, die keine deutsche Jägerprüfung abgelegt haben, muss die Jagdscheinerteilung mit der zuständigen Jagdbehörde im Einzelfall geklärt werden
  • Aufgrund der Verschärfung des Waffenrechts hat die Untere Jagdbehörde bei der Verlängerung von Jagdscheinen neben einer Anfrage an das Bundeszentralregister auch aktuell bei der zuständigen Polizeidienststelle anzufragen, ob Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig sind. Dadurch ist eine sofortige Verlängerung der Jagdscheine leider nicht möglich. Die Verlängerung dauert ca. 14 Tage. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, bitten wir um rechtzeitige Übersendung der Unterlagen an das Landratsamt Oberallgäu - Untere Jagdbehörde -. Die Übermittlung der Unterlagen kann auch über das Einwohnermeldeamt der jeweiligen Wohnsitzgemeinde erfolgen.

Informationen der Bayerischen Forstverwaltung zur Jägerprüfung.

Jagdaufseher

In einem Jagdrevier obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der Kreisverwaltungsbehörde bestätigten Jagdaufsehern.

Die Bestätigung als Jagdaufseher wird auf Antrag des Revierinhabers von der Unteren Jagdbehörde volljährigen, zuverlässigen, jagdpachtfähigen Personen mit fachlicher Eignung erteilt. Diese müssen nicht nur über theoretische Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrung in der Revierbetreuung verfügen. Außerdem ist ein Beschluss durch die jeweilige Jagdgenossenschaft erforderlich.


Voraussetzungen

Bedenken gegen die fachliche Eignung bestehen in der Regel dann nicht, wenn ein Nachweis erbracht wird

  • über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Revierbetreuung und
  • über die erforderlichen Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse der bestätigten Jagdaufseher (Teilnahme an einem Jagdaufseherlehrgang).


Zur praktischen Erfahrung in der Revierbetreuung zählen u.a.:

  • die Kenntnis des Grenzverlaufs und der Struktur (Straßen und Wege, befriedete Bezirke, botanische Besonderheiten etc.) des zu betreuenden Reviers
  • Erfahrung im Jagdbetrieb, Reviergestaltung, Wildfütterung, Anlage von Kirrungen, Jagdschutz, Fallenpraxis unter Berücksichtigung der konkreten Revierverhältnisse, Umweltschutz
  • Erfahrung im Umgang mit Menschen

Die Bestätigung zum Jagdaufseher darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung besteht. Diese Versagungsgründe sind zwingend.

Weitere Voraussetzung ist eine gültige Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen über die Zustimmung zur Bestätigung. Eine Übertragung auf die Vorstandschaft oder den Jagdvorsteher ist nicht möglich.

Die fachliche Eignung verlangt das Vorliegen ausreichender praktischer Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften:

Gegen die fachliche Eignung bestehen i. d. R. dann keine Bedenken, wenn ein Nachweis erbracht wird über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Revierbetreuung und über die erforderlichen Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse der bestätigten Jagdaufseher. In der Regel werden diese Kenntnisse durch die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses, der auf die Tätigkeit des Jagdaufsehers ausgerichtet ist, nachgewiesen. Der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse kann auch über eine forstfachliche, polizeiliche oder juristische Vorbildung oder in anderer Weise geführt werden.


Gebühren
€ 12,61 - Verwaltungsgebühr
€ 52,39 - Kosten für Dienstabzeichen

Jagdberater

Zur laufenden sachverständigen Beratung der unteren Jagdbehörde sind ehrenamtlich tätige Berater bestellt.

Die Bestellung dieser Jagdberater erfolgt nach Anhörung des Jagdbeirates ausschließlich durch die Jagdbehörde. Ein Einvernehmen weiterer Stellen ist dabei nicht erforderlich. Die Jagdberater sind zwar nicht Angehörige der Jagdbehörde, werden jedoch in allen jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen Angelegenheiten gehört und unterstützen die Jagdbehörde beratend.

Außerdem ist den Jagdberatern im Landkreis Oberallgäu per Dienstanweisung die Vorbehandlung folgender Aufgaben übertragen:

- die Abschussregelung für die Schalenwildarten Rot-, Gems- und Rehwild,
- die Überwachung des Abschusses,
- die Aufsicht über die im Landkreis tätigen Jagdaufseher, sowie
- die Förderung neuzeitlicher Erfahrungen und Erkenntnisse bei der Wildfütterung.



Für den südlichen Bereich des Landkreises Oberallgäu sind als Jagdberater bestellt:
Jagdberater:  Markus Schwarz, Gunzesried
Stellvertreter: Mathias Kneppler

Für den nördlichen Bereich des Landkreises Oberallgäu sind als Jagdberater bestellt:
Jagdberater:  Christian Oberhaus, Wiggensbach
Stellvertreter: Wolfgang Haugg, Kempten

Jagdgenossenschaften

Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang eine bestimmte Mindestfläche umfassen. Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes.

Die Jagdgenossenschaft beschließt u.a. über die Art der Jagdnutzung, über die Art der Verpachtung (z.B. öffentliche Ausbietung, freihändige Vergabe), über die Erteilung des Zuschlags bei derJagdverpachtung und über die Verwendung des Reinertrages aus der Jagdnutzung.

Die Jagdgenossenschaft stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes dar. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörden. Diese Aufsicht ist eine Rechtsaufsicht und ist darauf beschränkt, dass die Jagdgenossenschaft ihre normativen Aufgaben und Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.

Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, welcher die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

Jagdgenossenschaften - Vorstandswahlen

Die Versammlung der Jagdgenossenschaften wählt den aus 4 Mitgliedern bestehenden Jagdvorstand

  • Vorsitzender des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher)
  • dessen Stellvertreter
  • 2 Beisitzer

schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln. Der nicht zur Vorstandschaft gehörende

  • Schriftführer
  • Kassier sowie die
  • 2 Rechnungsprüfer

können per Akklamation gewählt werden.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Unteren Jagdbehörde des Landratsamtes oder aus unserem Merkblatt für die Vorstandswahlen der Jagdgenossenschaften.


Voraussetzungen

Nur Jagdgenossen können in den Jagdvorstand gewählt werden.
Schriftführer, Kassier und Rechnungsprüfer müssen nicht Jagdgenossen sein.

Wildschadensschätzer

Unter Wildschaden versteht man den durch das Wild in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft entstandenen Schaden. Ein Verkehrsunfall mit einem Wild ist im juristischen Sinne kein Wildschaden, sondern ein Wildunfall.

In der Regel muss der Landwirt diesen Schaden dokumentieren und dann melden, um einen Ersatz für den Ernteausfall zu erhalten. Zur Abschätzung der Schäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestellt die Untere Jagdbehörde Wildschadensschätzer in ausreichender Zahl. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung zwischen den Betroffenen, wird der Wildschadensschätzer durch die Gemeinde hinzugezogen.

Die Schadensschätzung im Vorverfahren nach §§ 26 ff. der Ausführungsverordnung zum Bayer. Jagdgesetz kann nur von bestellten Wildschadensschätzern vollzogen werden.

  • Die Wildschadensschätzer sind nach § 24 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Bayer. Jagdgesetz von der Unteren Jagdbehörde bestellt worden.
  • Für die Schadensschätzung im Vorverfahren nach §§ 26 ff derAusführungsverordnung zum Bayer. Jagdgesetz sind nur diese von der Unteren Jagdbehörde bestellten Schadensschätzer zuständig.

Weitere Auskünfte erhalten Sie über die Untere Jagdbehörde des Landratsamtes.


 

Allgemeine Informationen zur Jagdausübung

Wildökologin am Landratsamt

Agnes Hussek ist die neue Wildökologin am Landratsamt Sonthofen. Am 1. Februar 2019 hat die österreichische Wildökologin Agnes Hussek (28) die Nachfolge von Christoph Hieke angetreten, der nach sechsjähriger Tätigkeit in den Ruhestand verabschiedet wurde. Sie setzte sich gegen 40 Mitbewerber für die einzige Stelle eines hauptamtlichen Wildbiologen an einem Landratsamt in Bayern durch; gegen Bewerber aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Kamerun. Finanziert wird die Stelle zu gleichen Anteilen vom Landkreis und dem Landwirtschaftsministerium, aus Mitteln der Bergwaldoffensive.

Befähigt hat sich die in Hamburg geborene und in Salzburg aufgewachsene Fachfrau durch das Masterstudium „Wildökologie und Wildtiermanagement“ an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU). Zur Masterarbeit war sie in Südafrika, wo sie im Krüger Nationalpark am Monitoring der Breitmaul und Spitzmaulnashörner arbeitete. Ihre Aufgabe war, herauszufinden, ob das Einkerben der Ohren ein geeignetes Mittel zur Wiedererkennung der von Wilderern bedrohten Tiere ist.

Zum Grundstudium studierte Agnes Hussek an der Universität Göttingen in Niedersachsen Landwirtschaft mit dem Schwerpunkt Nutztiere. Ihre Diplomarbeit hatte das Thema: „Der Kugelschuss auf der Weide zur Schlachtung von Rindern“. Das Interesse an Viehwirtschaft führte die Studentin auch nach Namibia, wo sie die Rinderzucht unter anderen klimatischen, ökonomischen und sozialen Bedingungen kennenlernte.

Praktische Erfahrungen mit heimischen Wildtieren sammelte die angehende Wildökologin durch die Kartierung von Mauerseglern in Wien, die Habitatforschung bei Auer- und Birkhuhn, das Fotofallenmonitoring von Wildkatzen, die Lebensraumkartierung des europäischen Bibers oder die Betreuung von Seehunden und Besuchern in einer Station im Nationalpark Wattenmeer an der Nordsee.

Für ihre neue Aufgabe am Landratsamt Oberallgäu ist ein Verständnis des Wald - und Wildthemas wichtig. Das Rüstzeug dazu bringt Wildökologin Hussek durch Vorlesungen über Forstwirtschaft und Konfliktmanagement an der BOKU mit, sowie durch Exkursionen in österreichische Forstbetriebe.

Die Unterstützung der Jagdbehörde im Oberallgäu durch eine wildbiologische Fachfrau ist deshalb so wichtig, weil es viele Jagdreviere mit teils unterschiedlichen jagdlichen Zielsetzungen gibt. Hinzu kommt, dass hier für den Alpenraum der Waldanteil gering, die Bedeutung der Schutzwälder jedoch hoch ist.

Schwarzwildmonitoring

Seit dem Jahr 2013 werden am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit -LGLWildschweine auf die Erreger der Klassischen Schweinepest (KSP) auf Infektionen mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP), sowie der Aujeszkyschen Krankheit (AK) getestet. Das Monitoring zeigt klar, dass in weiten Teilen Bayerns ein hohes Infektionsrisiko für Hausschweine und insbesondere auch für Jagdhunde besteht, die in Kontakt mit Wildschweinen bzw. unbehandeltem Organmaterial dieser Tiere kommen. In einigen Regierungsbezirken ist ein deutlicher Teil der Wildschweinepopulation mit dem Erreger der AK infiziert. Für den Regierungsbezirk Schwaben ist die Datenlage für eine gesicherte Aussage noch nicht belastbar genug.

Auch im laufenden Jagdjahr sollen 30 Wildschweine pro Landkreis auf KSP, ASP und AK untersucht werden. Dazu benötigen wir Blutproben sämtlicher im Landkreis erlegten Wildschweine!

 

Schwarzwild - Schadensausgleich nach dem Atomgesetz

Entschädigungsleistungen für verstrahltes Wild

Lebensmittel, die einen Radiocäsiumsgehalt von mehr als 600 Becquerel (in Bayern mehr als 500 Becquerel) aufweisen, dürfen in Deutschland nicht in den Handel gebracht werden und sind zu vernichten. Um eine Entschädigung nach dem Atomgesetz zu erhalten, sind folgende Unterlagenim Original bei der Unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Oberallgäu einzureichen:

  • Antragsformular, ausgefüllt und unterschrieben
  • Messprotokoll einer anerkannten Messstelle mit Datum und Ergebnis der Messung
  • Nachweis der Untersuchungskosten
  • Amtlicher Vernichtungsnachweis der Kategorie 1 (KAT 1) mit Handelspapiernummer und dem Datum des Handelspapiers

Die Untere Jagdbehörde

  • prüft die erforderlichen Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit,
  • bestätigt diese mit Unterschrift und Siegel auf dem Antragsformular
  • und leitet den Antrag ohne die o.g. Nachweise an das Bundesverwaltungsamt weiter.

Die Originalnachweise verbleiben bei der Unteren Jagdbehörde und stehen für evtl. Prüfungen durch den Bundesrechnungshof zur Verfügung.

Durch das Bundesverwaltungsamt Köln erfolgt

  • die weitere Prüfung des Antrags
  • und die Auszahlung der Entschädigungsleistungen

Das benötigte Antragsformular wird Ihnen u. a. auf der Homepage des Landratsamtes Oberallgäu zu Verfügung gestellt. Sollten Sie weitere Auskünfte benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Bundesverwaltungsamt Köln unter folgender E-Mail-Adresse:  Ausgleich-AtG@bva.bund.de 
 

Antrag auf Schadenausgleich nach dem Atomgesetz - Antragsformular

Info der Wildbretmessstelle des KJV Kempten

TBC-Monitoring von Wildtieren im Landkreis Oberallgäu

Das Bayerische Rotwildmonitoring umfasst eine konsequente risikoorientierte Untersuchung von 10 % der Rotwildstrecke entlang der Alpenkette vom Oberallgäu bis nach Berchtesgaden.Gemäß Weisung des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist das Wildtiermonitoring auch im Jagdjahr 2019/2020 weiter fortzuführen.

 

Merkblatt zur Revier-, Weide- und Futterplatzhygiene

Umsetzung des Schalenwildgutachtens

Erfahrungsberichte

1. Tätigkeitsbericht, September 2015
2. Erfahrungsbericht, Dezember 2018

Gamszählung

Im Bereich der Hochwildhegegemeinschaft Sonthofen  wurde in Zusammenarbeit mit allen Hegeringleitern, dem Jagdberater und mit wissenschaftlicher Begleitung durch Prof. Dr. Wolf Schröder die Gamszählung praxisnah nach wildbiologischen Gesichtspunkten neu geregelt.

Die Neuregelung gilt seit dem Jagdjahr 2014/15.

Ergebnisse der Gamszählung im Oberallgäu 2014 und 2015

Körperlicher Nachweis

Der körperliche Nachweis wird seit vielen Jahren im Landkreis Oberallgäu durchgeführt. Es ist den Anlagen zu den Abschussplänen rechtsverbindlich angeordnet.

Mit einer Schulung der Beauftragten zum körperlichen Nachweis  wurde ein einheitliches Wissen vermittelt und das Vertrauen und Miteinander von Jäger und Jagdvorstand gestärkt.

Abschussplanung im Landkreis OA für Rotwild
Optimierung des bisherigen Verfahrens.

Abschuss von Kormoranen

Der Kormoran als Fisch fressender Beutegreifer wurde, wie andere Nahrungskonkurrenten des Menschen, schon in früheren Jahren massiv verfolgt und bis 1920 in Mitteleuropa durch Menschenhand so gut wie ausgerottet. Etwa ab Mitte der 1940er Jahre siedelte er sich wieder zögerlich an den Küsten an und ist heute wieder ein regelmäßig anzutreffender Brut- und Gastvogel in Bayern und ganz Deutschland.

1996 wurde von der Bayerischen Staatsregierung eine artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung (AAV), umgangssprachlich kurz Kormoranverordnung, eingeführt.  Damit wurde eine Abschusserlaubnis für Kormorane in der Zeit vom 16. August bis 14. März und im Umkreis von 200 m um Gewässer außerhalb von Naturschutzgebieten, Nationalparken und europäischer Vogelschutzgebiete bayernweit erteilt. Die Ausnahmeverordnung wurde im Jahr 2013 erneut um vier Jahre bis zum 15. Juli 2017 verlängert.

Personen, die zur Ausübung der Jagd befugt sind, ist nach Maßgabe von § 1 AAV der Abschuss von Kormoranen gestattet.

Nach § 1 Abs. 6 AAV sind die Abschussdaten der zuständigen Jagdbehörde bis spätestens 10. April jeden Jahres auf einem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste (§16 AVBayJG) mitzuteilen.

Hierfür hat das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit ein mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten abgestimmtes Formular erstellt. Das Formblatt "Mitteilung des Abschusses von Kormoranen" sowie auch Formblätter für Abschussplanung und Streckenliste können hier aufgerufen werden.

Erkrankung beim Feldhasen – Hasenpest

Erkrankungen beim Fuchs | Staupe und Räude | Hinweise und Empfehlungen


Immer wieder werden dem Landratsamt Oberallgäu Sichtungen zu offenbar erkrankten Füchsen gemeldet. Die geschilderten Symptome umfassen meist struppiges Fell und Haarverlust (nackter Schwanz), Abmagerung, verklebte Augen, Orientierungslosigkeit und fehlende Scheu. Zwei gängige Erkrankungen die derartige Symptome verursachen sind die Staupe und die Räude.

Staupe

Die Erkrankung wird durch ein Virus hervorgerufen. Bei Wildtieren wie Fuchs, Marder oder Dachs endet solch eine Erkrankung binnen weniger Wochen tödlich. Staupeviren werden über alle Körpersekrete des infizierten Tieres ausgeschieden. Hunde sind für das Virus empfänglich. Die Aufnahme erfolgt hierbei über die Maul- und Nasenschleimhaut.

Hunde können durch eine entsprechende Impfung geschützt werden. Diese muss jedoch regelmäßig aufgefrischt werden. Das Landratsamt rät Hundehaltern daher, den Impfstatus des Haustieres genau zu prüfen und sich bei Fragen an den Haustierarzt zu wenden.

Räude

Die Erkrankung wird durch Milben hervorgerufen, welche Gänge in die Haut des Tieres bohren und sich dort vermehren. Charakteristisch für die Räude sind starker Juckreiz, Fellverlust und borkige Hautstellen. Die Tiere werden geschwächt, magern meist ab und erliegen schlussendlich der Krankheit. Neben Füchsen können auch Dachse, Marder oder sogar Rehe betroffen sein.

Fuchsräude ist über die Milben auf Hunde übertragbar, jedoch behandelbar. Neben dem direkten Kontakt mit erkrankten Füchsen, stellen auch Fuchsbauten oder -schlafplätze Infektionsquellen dar.

Allgemeines

Krankheiten sind ein natürliches Regulativ bei Wildtieren. Sie verhindern eine Überpopulation und begründen Nahrungsquellen für andere Insekten- und Wildarten. Die Jägerschaft kann helfen unnötiges Tierleid zu vermeiden, indem sie die Wilddichten so reguliert, dass sich Krankheiten schlechter ausbreiten und indem sie offensichtlich erkrankte Tiere erlöst. 

Ein direkter Kontakt zwischen Wild- und Haustier sollte immer, auch im Hinblick auf andere Wildkrankheiten, vermieden werden. Füchse sollen daher nicht absichtlich mit Futter in die Nähe von Siedlungen gelockt werden. Beim Gassi gehen in Gebieten in denen mit Füchsen gerechnet werden muss, bieten Leine oder stetiger Sichtkontakt zum erzogenen Hund Schutz.

Krankheiten beim Fuchs - Infos als pdf-Datei

Abschusspläne - Hegeschauen

Abschusspläne

Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild - Wildschweine) sowie Auer- und Birkwild darf nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, soweit sie sich nicht in der Schonzeit befinden.

Dieser muss vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand und bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten aufgestellt werden.  Die Untere Jagdbehörde bestätigt die Abschusspläne im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat. Der Abschussplan für Rehwild wird für drei Jagdjahre erstellt.    

Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes der Zustand der Vegetation vorrangig, insbesondere die Waldverjüngung ist zu berücksichtigen.

Die Bayerische Forstverwaltung erstellt alle drei Jahre für die rund 750 bayerischen Hegegemeinschaften forstliche Gutachten zur Waldverjüngung (Vegetationsgutachten). Hier wird die Lage der Waldverjüngung, deren Beeinflussung durch Schalenwildverbiss erfasst und bewertet. Die Forstbehörden stellen diese Gutachten den Jagdgenossenschaften, Eigenjagdbesitzern und Revierinhabern sowie der Unteren Jagdbehörde im Vorfeld der Drei-Jahres-Abschussplanung für Rehwild zur Verfügung.

Der Revierinhaber muss den Abschussplan für Schalenwild erfüllen. Um dies nachweisen zu können, müssen Streckenlisten geführt werden, die der Jagdbehörde vorzulegen sind. In manchen Fällen muss auch der gesamte Wildkörper oder Teile davon der Jagdgenossenschaft vorgelegt werden (körperlicher Nachweis).

Hegeschauen

Darüber hinaus finden nach Ablauf des Jagdjahres auch jährlich öffentliche Hegeschauen statt. Diese sind verpflichtend abzuhalten, um die Erfüllung der Abschusspläne zu überwachen und bestimmte Daten nach Ablauf eines Jagdjahres erheben zu können. Sie haben die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über

  • die Entwicklung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
  • die Erfüllung der Abschusspläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmucks des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes,
  • die Bestandsentwicklung der nichtabschussplanpflichtigen Wildarten und
  • die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt.

Die Revierinhaber sind verpflichtet, bei einer Hegeschau den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes vorzulegen.

Wildschutzgebiete im Landkreis Oberallgäu

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die Erhaltung und Schonung der heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihrer notwendigen Lebensräume ist nach Art. 141 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Bayern vorrangige Aufgabe des Staates.

Die Bildung von Wildschutzgebieten (Art. 21 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 BayJG) erweist sich als notwendig, um bei der zunehmenden Inanspruchnahme der freien Natur durch die Bevölkerung, insbesondere durch Erholungssuchende, Zonen der Ruhe ausweisen zu können, die den oftmals bestandsbedrohten Wildarten wenigstens zeitweise, vornehmlich während der Überwinterungs-, Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeit ungestörten Aufenthalt bieten.

Nachfolgend sind alle aktuellen Wildschutzgebiete im Landkreis Oberallgäu aufgelistet:

Auflistung der einzelnen Wildschutzgebiete: