Umtausch Führerschein
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A C H T U N G
Von der Umtauschpflicht derzeit ausgenommen sind alle Führerscheininhaber die vor 1953 geboren sind.
Für diese Jahrgänge (vor 1953) müssen die Führerscheine erst bis zum 19.01.2033 umgetauscht sein.
Diese Regelung betrifft sowohl alle alten Papier-Führerscheine (grau/rosa) als auch EU-Kartenführerscheine die vor dem 18.01.2013 ausgestellt wurden.
Direkt-Link zu den Online-Anträgen:
>| Umtausch Altführerschein (Papier > grau, rosa) |<
>| Umtausch EU-Kartenführerschein |<
Für einen Umtausch des Führerscheins ist kein Besuch des Landratsamtes erforderlich. Der Antrag über die o.g. Online-Anträge wird empfohlen.
Alternativ besteht aktuell noch die Möglichkeit den Antrag über die jeweilige Wohnortgemeinde zu stellen.
Pflichtumtausch von Führerscheinen
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 den „Pflichtumtausch von Führerscheinen“ beschlossen; dadurch müssen alle unbefristeten Führerscheine in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht werden. Betroffen sind also sowohl die (rosa oder grauen) Papierführerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden, als auch die Kartenführerscheine, die ab 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden.
Aufgrund der hohen Menge erfolgt dies gestaffelt.
Für einen Umtausch des Führerscheins ist kein Besuch des Landratsamtes erforderlich.
Umtauschfristen rosa oder graue Papierführerscheine (nach Geburtsjahr)
Die (rosa oder grauen) Papierführerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden:
| Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
|---|---|
| vor 1953 | 19.01.2033 (Achtung: Sondrerregelung bis 2033) |
| 1953 – 1958 | 19.01.2022 |
| 1959 – 1964 | 19.01.2023 |
| 1965 – 1970 | 19.01.2024 |
| 1971 oder später | 19.01.2025 |
Umtauschfristen Kartenführerscheine (nach Ausstellungsdatum)
Die Kartenführerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt wurden:
| Ausstellungsjahr des Führerscheins | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
|---|---|
| 1999 – 2001 | 19.01.2026 |
| 2002 – 2004 | 19.01.2027 |
| 2005 – 2007 | 19.01.2028 |
| 2008 | 19.01.2029 |
| 2009 | 19.01.2030 |
| 2010 | 19.01.2031 |
| 2011 | 19.01.2032 |
| 2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
Hinweise
Der ideale Zeitpunkt zum Umtausch ist ca. 6 Monate vor Fristablauf.
Der frühzeitige Umtausch ihres Führerscheins ist zu empfehlen, wenn dieser beispielsweise unleserlich geworden ist oder Reisen mit Kraftfahrzeugnutzung außerhalb der EU unternommen werden.
Der Umtausch eines Papierführerscheins ist zwingend erforderlich, wenn ein Internationaler Führerschein oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt wird.
Inhaber der Altklasse 2 und der Altklasse 3 Tandem-Züge müssen zur Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnisklassen spätestens mit Erreichen des 50. Lebensjahres die Verlängerung beantragen.
Wer seinen Führerschein nicht rechtzeitig umtauscht, riskiert im Falle einer Kontrolle ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10,00 Euro. Bei Fahrten im Ausland kann es im Einzelfall zu erheblichen Problemen kommen, die Strafen fallen je nach Reiseland unterschiedlich hoch aus.
