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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

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E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
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Servicezeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur steht folgende Adresse zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

Umtausch Führerschein

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A C H T U N G

Von der Umtauschpflicht derzeit ausgenommen sind alle Führerscheininhaber die vor 1953 geboren sind.
Für diese Jahrgänge (vor 1953) müssen die Führerscheine erst bis zum 19.01.2033 umgetauscht sein.
Diese Regelung betrifft sowohl alle alten Papier-Führerscheine (grau/rosa) als auch EU-Kartenführerscheine die vor dem 18.01.2013 ausgestellt wurden.
 

Direkt-Link zu den Online-Anträgen:

>| Umtausch Altführerschein (Papier > grau, rosa) |<

>| Umtausch EU-Kartenführerschein |<

Für einen Umtausch des Führerscheins ist kein Besuch des Landratsamtes erforderlich. Der Antrag über die o.g. Online-Anträge wird empfohlen.
Alternativ besteht aktuell noch die Möglichkeit den Antrag über die jeweilige Wohnortgemeinde zu stellen.

Pflichtumtausch von Führerscheinen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 den „Pflichtumtausch von Führerscheinen“ beschlossen; dadurch müssen alle unbefristeten Führerscheine in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht werden. Betroffen sind also sowohl die (rosa oder grauen) Papierführerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden, als auch die Kartenführerscheine, die ab 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden. 

Aufgrund der hohen Menge erfolgt dies gestaffelt.


Für einen Umtausch des Führerscheins ist kein Besuch des Landratsamtes erforderlich.

Umtauschfristen rosa oder graue Papierführerscheine (nach Geburtsjahr)

Die (rosa oder grauen) Papierführerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden:

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 195319.01.2033 (Achtung: Sondrerregelung bis 2033)
1953 – 195819.01.2022
1959 – 196419.01.2023
1965 – 197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025

Umtauschfristen Kartenführerscheine (nach Ausstellungsdatum)

Die Kartenführerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt wurden:

Ausstellungsjahr des FührerscheinsTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 – 200119.01.2026
2002 – 200419.01.2027
2005 – 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012-18.01.201319.01.2033

Hinweise

  • Der ideale Zeitpunkt zum Umtausch ist ca. 6 Monate vor Fristablauf.

  • Der frühzeitige Umtausch ihres Führerscheins ist zu empfehlen, wenn dieser beispielsweise unleserlich geworden ist oder Reisen mit Kraftfahrzeugnutzung außerhalb der EU unternommen werden.

  • Der Umtausch eines Papierführerscheins ist zwingend erforderlich, wenn ein Internationaler Führerschein oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt wird.

  • Inhaber der Altklasse 2 und der Altklasse 3 Tandem-Züge müssen zur Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnisklassen spätestens mit Erreichen des 50. Lebensjahres die Verlängerung beantragen.

  • Wer seinen Führerschein nicht rechtzeitig umtauscht, riskiert im Falle einer Kontrolle ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10,00 Euro. Bei Fahrten im Ausland kann es im Einzelfall zu erheblichen Problemen kommen, die Strafen fallen je nach Reiseland unterschiedlich hoch aus.