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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

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E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
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Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
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poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

Ausbildungsförderung

Ausbildungsförderung

Eine gute Ausbildung ist wichtig. Deshalb unterstützt der Staat Jugendliche und junge Erwachsene innerhalb eines bestimmten Rahmens, damit sie eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung absolvieren können.

Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (der so genannte Bedarf). Die Höhe des Bedarfs hat der Gesetzgeber pauschal festgelegt. Die konkrete Höhe wird in jedem Einzelfall ermittelt, auf den Bedarf werden in der Regel Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern angerechnet. Die Unterstützung erfolgt

  • nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch von Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen (ab der 10. Klasse), Fachoberschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Berufsaufbauschulen,
     
  • nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) für den Besuch der Klassen 5 bis 10 von Realschulen und Gymnasien und den Besuch der Klassen 7 bis 9 von Wirtschaftsschulen, die notwendig auswärts untergebracht sind (Internatsschüler), Leistungen gewährt. Das BayAföG ergänzt somit das BAföG. 
     
  • nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, sog. Aufstiegs-BAföG) für die Teilnahme an beruflichen Fortbildungen, die einen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen und in der gleichen fachlichen Richtung auf bundes-, landes- oder kammerrechtlich geregelte Fortbildungsprüfungen oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsabschlusses vorbereiten.

Wenn Sie sich entschieden haben, eine schulische Ausbildung zu beginnen und die Zusage der Aufnahme seitens der Ausbildungsstätte vorliegt, kümmern Sie sich am besten umgehend um Ihren BAföG-Antrag, denn BAföG wird nicht rückwirkend gewährt, sondern erst vom Monat der Antragstellung an bzw. ab dem Beginn der Ausbildung.

Der Antrag kann nur schriftlich gestellt werden! Dafür sind Formblätter vorgesehen, die Sie beim Amt für Ausbildungsförderung erhalten.

Wenn Sie über einen Personalausweis mit freigeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis verfügen, können Sie den Antrag über unser Bürgerserviceportal auch online an das zuständige Amt übertragen:

Ihre Ansprechpartner im Landratsamt - nach Buchstaben:
BAföG / BayAföG / AFBG (Meister-BAföG)    A - Ko:      Frau Höß
BAföG / BayAföG / AFBG (Meister-BAföG)    Kp - Z:      Frau Kaiser

Alles auf einen Blick

Unter dem Slogan "Alles auf einen Blick" informiert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zu Rechtsgrundlagen, Antragstellung, Merkblättern, Beispielen und anderem mehr unter www.bafög.de  und unter www.aufstiegs-bafoeg.de  .  

Am 15.07.2021 wurde der bundesweite Online-Antrag "BAföG Digital" freigeschaltet. BAföG Digital bietet eine bundesweit einheitliche Plattform für die Online-Beantratung von Leistungen (nur) nach dem BAföG und wird über folgende URL aufgerufen:
https://www.bafoeg-digital.de/ams/BAFOEG 

Wo kann ich BAföG beantragen?

Beantragen Sie bitte die Leistungen nach dem BAföG bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. In der Regel ist zuständig

  • für Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind,
  • für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,
  •  für alle anderen Schüler/innen an allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachschulen, Berufsaufbauschulen das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.

Aufstiegs-BAföG

Wer erhält "Aufstiegs-BAföG"

Wer nach einer abgeschlossenen Erstausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HWO) oder in einem bundes- oder landesrechtlichen anerkannten Beruf an einer Fortbildungsmaßnahme teilnimmt, kann das sog. „Aufstiegs-BAföG“ beantragen. Die Fortbildung muss auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung nach dem BBiG, der HWO oder auf einem gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Abschluss vorbereiten, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.

Auch Bachelorabsolventinnen und -absolventen, die zusätzlich eine Aufstiegsqualifizierung anstreben und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, können eine AFBG-Förderung erhalten.

Wer ohne Erstausbildungsabschluss zu einer öffentlich-rechtlichen Fortbildungsprüfung oder zu einer entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen wird (z.B. Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis) können ebenfalls eine AFBG-Förderung erhalten.

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt das Ziel, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermuntern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit/Teilzeit/schulisch/außerschulisch/mediengestützt/Fernunterricht). Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft.

Wie hoch ist diese Förderung?

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 15.000 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 50 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Das Darlehen für den Maßnahmebeitrag ist während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages hat der Gesetzgeber pauschal festgelegt. Die konkrete Höhe wird in jedem Einzelfall aufgrund des Einkommens und Vermögens berechnet (Beispiele hierzu finden sie auf der Internetseite des Bundesministeriums.)

Die notwendigen Kosten für die Anfertigung des Prüfungstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Häfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 2.000 € gefördert; davon zu 50 Prozent als Zuschuss.

Bei Bestehen der Fortbildungsprüfung wird der Teilnehmerin, dem Teilnehmer auf Antrag und gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.

Wo kann ich Aufstiegs-BAföG beantragen?

Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Förderanträgen und die Beratung im Einzelfall sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.