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Landratsamt Oberallgäu

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Trinkwasserversorgung und Trinkwasserhygiene

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Hygienekontrolle (Gesundheitsamt)
08321 612 - 922

Trinkwasserhygiene

Ca. 85 % des im Oberallgäu verbrauchten Trinkwassers stammen aus gemeindlichen Trinkwasserversorgungsanlagen. Die Trinkwasserwerte können über den jeweiligen Wasserversorger (meist die Gemeinde) in Erfahrung gebracht werden. Daneben gibt es im Landkreis nach wie vor ca. 1.500 private Wasserversorgungsanlagen. Für alle Wasserversorgungsanlagen gilt, dass das geförderte Grundwasser  hohen Anforderungen genügen muss. Das Trinkwasser

  • ist vorrangig aus geschütztem natürlichem Grund- oder Quellwasser zu gewinnen
  • muss mindestens die Anforderungen der Trinkwasserverordnung erfüllen
  • soll möglichst in natürlicher Reinheit und ohne technische Aufbereitung verfügbar sein.

Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel. Längst ist es bei uns selbstverständlich, dass aus jeder Zapfstelle im Haushalt Wasser in Trinkwasserqualität kommt und dass dieses Wasser unbesorgt zum Trinken, Kochen etc. eingesetzt werden kann. Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein.

Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind nach den Vorgaben der geltenden Trinkwasserverordnung verantwortlich für die einwandfreie Qualität des von ihnen gelieferten Trinkwassers. Sie müssen ihr Trinkwasser daher regelmäßig bakteriologisch und chemisch untersuchen lassen und dem Gesundheitsamt die Untersuchungsergebnisse vorlegen.

Trinkwasserproben: Informationen für Verbraucher, Haus- und Wohneigentümer

Die Novellierung der Trinkwasserverordnung im Januar 2018 stellt die Verbraucher vor viele Fragen, insbesondere was die Regelung für die Probenahme allgemein und speziell die der Legionellen betrifft. Nachfolgend haben wir für Sie eine Reihe von Links zu verschiedenen Internetseiten mit ausführlichen Informationen zusammen gestellt:

Maßnahmeplan für Inhaber von zentralen/dezentralen Wasserversorgungsanlagen sowie Kleinanlagen zur Eigenversorgung

Pflicht eines Maßnahmeplans

Gemäß § 16 Abs. 5 Trinkwasserverordnung 2011 TrinkwV (Besondere Anzeige- und Handlungspflichten) hat der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) TrinkwV 2001 einen Maßnahmeplan aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung berücksichtigt.

Für wen gilt diese Pflicht?

Die Pflicht zur Erstellung eines Maßnahmeplans gilt für folgende Wasserversorgungsanlagen:

a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird (zentrale Wasserwerke);
 

b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a) oder Buchstabe c) vorliegt (dezentrale kleine Wasserwerke);
 

c) Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden (Kleinanlagen zur Eigenversorgung).

Was beinhaltet der Maßnahmeplan?

 Dieser Maßnahmeplan muss Angaben darüber enthalten,

1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat und
2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung unverzüglich zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist.

Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes.

Wir möchten Ihnen die Arbeit erleichtern und stellen Ihnen daher hilfreiche Unterlagen zum Maßnahmeplan zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich aber selbst noch über die Bestimmungen der jeweils aktuellen Trinkwasserverordnung.

Kleinanlagen zur Eigenversorgung mit Trinkwasser (C-Anlagen) - Jährliche Untersuchungspflicht

Der überwiegende Teil der Oberallgäuer bezieht sein Trinkwasser über eine gemeindliche oder zentrale Wasserversorgung. Doch es gibt auch eine ganze Reihe, deren Trinkwasser aus einer eigenen Quelle oder einem Hausbrunnen stammt und die eine Kleinanlage betreiben, sogenannte Eigenwasserversorger. Darunter versteht man Anlagen, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen wird und das lediglich zur eigenen Nutzung (innerhalb der Familie) verwendet wird.

Auch wer sein Wasser aus eigener Quelle bezieht, muss nach den Bestimmungen der Trinkwasserversorgung unaufgefordert regelmäßig Untersuchungen durchführen lassen und gegenüber dem Gesundheitsamt eine entsprechende Trinkwasserqualität nachweisen. Die Probennahme muss durch einen zertifizierten Probenehmer und die Analyse in einem akkreditierten Labor erfolgen.

Untersuchungsumfang und –häufigkeit für solche Anlagen hat das Landratsamt Oberallgäu im Rahmen einer Allgemeinverfügung festgesetzt. Die aktuelle Verfügung wurde im Amtsblatt Nr. 29/2018 vom 08. Mai 2018 bekannt gemacht.

Allgemeinverfügung für Kleinanlagen zur Eigenversorgung

Verpflichtung zur Untersuchung auf Legionellen

Was und wo sind Legionellen?

Legionellen sind Umweltbakterien, die sich vor allem im warmen Wasser vermehren. Werden Legionellen eingeatmet, können sie sowohl schwere Lungenentzündungen wie die sog. Legionellose oder Legionärskrankheit, als auch leichter verlaufende, grippeähnliche Erkrankungen wie das Pontiac Fieber verursachen. Da hier die Trinkwasser-Installation im Warmwasserbereich eine wesentliche Rolle für die Verbreitung spielt, wurden Legionellen in der Trinkwasserverordnung von 2001 namentlich erstmals mit aufgenommen.

Für wen gilt die Untersuchungspflicht?

In der Fassung der Trinkwasserverordnung 2001, die am 1. November 2011 in Kraft getreten ist, wurde die Untersuchung auf Legionellen neu geregelt. Seitdem wurden auch gewerbliche Betreiber, die Warmwasser über eine Großanlage bereitstellen wie z.B. Vermieter von Mehrfamilienhäusern explizit in die Anzeige- und Untersuchungspflichten bezüglich Legionellen einbezogen.

Derartige Untersuchungen auf Legionellen waren aber bereits nach der Fassung des DVGW Arbeitsblattes W 551 von 1993 als allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.R.d.T.) gefordert. Diese Regelungen wurden in der Zweiten Verordnung zur Änderung der TrinkwV 2001, die am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, entbürokratisiert und praxisgerechter gestaltet.

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Download-Center LGL

Link zum  Downloadcenter des Landesamts für Gesundheit (LGL)
u.a. mit Meldeformularen für anzeigepflichtige Anlagen gemäß Trinkwasserverordnung
und Meldebögen bei Abweichungen von Grenzwerten gemäß Trinkwasserverordnung