Belehrung nach §43 IfSG
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Wer beruflich regelmäßig mit bestimmten Lebensmitteln zu tun hat, benötigt - vor Antritt der Tätigkeit - eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt berechtigten Arzt. Dies ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. Die Bescheinigung, die nach der Belehrung ausgestellt wird, wurde früher auch als Gesundheitszeugnis bezeichnet.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den folgenden Fragen und Antworten oder in unserem Internetauftritt im Bereich Verbraucherschutz.
Fragen und Antworten zum Infektionsschutzgesetz
Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um die Infektionschutzbelehrung nach §43 IfSG
Wann finden die Belehrungen statt und wie kann man sich dafür anmelden?
Die Belehrungen am Gesundheitsamt Oberallgäu finden ausschließlich online statt.
Voraussetzung im Verfahren der Registrierung und Durchführung ist jedoch, dass Sie im Landkreis Oberallgäu oder der Stadt Kempten wohnhaft sind.
Die Onlinebelehrung kostet derzeit 28 Euro. Die gesamte Online-Belehrung dauert ca. 30 Minuten.
Viele Hausärzte sind ebenfalls berechtigt, Belehrungen durchzuführen. Welcher Hausarzt in Ihrer Nähe in Frage kommt, entnehmen Sie bitte dieser Liste. Die Belehrung durch den Hausarzt sollte nicht mehr als 28 Euro kosten. Die Bescheinigung über eine Belehrung darf beim ersten Arbeitsantritt im Lebensmittelbereich nicht älter als drei Monate sein! Bei größeren Gruppen, zum Beispiel eines Arbeitgebers, sind teilweise auch Belehrungen vor Ort möglich. Termine und weitere Voraussetzungen sprechen Sie bitte telefonisch ab. Dies gilt ebenso für Belehrungen größerer Gruppen wie für Schülerpraktika. Wir helfen Ihnen gerne, die geeignete Form der Belehrung für Sie zu finden.
Was sind die Voraussetzungen für die Onlinebelehrung?
Sie benötigen:
- PC, Notebook, Tablet oder Smartphone
- eine stabile Internetverbindung
Die Onlinebelehrung kostet 28 Euro. Die Zahlung erfolgt mit der Anmeldung. Dabei können Sie zwischen folgenden Möglichkeiten der Onlinebezahlfunktion wählen:
- Kreditkarte
- PayPal
- SEPA
Sollten Sie nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen oder keine Onlinebelehrung wünschen, finden Sie hier einen Hausarzt in Ihrer Nähe, welcher Vor-Ort-Termine anbietet.
Wie läuft die Onlinebelehrung ab?
Die Infektionsschutzbelehrung können Sie direkt online durchführen.
Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt.
Nach dem Ansehen der Video-Sequenzen müssen Sie Fragen dazu beantworten.
Falsch beantwortete Fragen können Sie wiederholen.
Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Nach Abschluss der Infektionsschutzbelehrung können Sie die Bescheinigung direkt herunterladen.
Ein persönliches Erscheinen beim Gesundheitsamt Oberallgäu entfällt.
Bitte beachten Sie: Der Unterschrift-Bogen mit den Antragsdaten ist noch nicht die Bescheinigung.
Diese können Sie erst ganz am Ende über „Bescheinigung drucken“ herunterladen.
Für bestimmte Zielgruppen und Nutzungszwecke ist die Belehrung kostenfrei, diese findet jedoch nicht online statt.
Diese Gruppen umfassen:
Schülerinnen und Schüler im Schülerpraktikum, während der Berufsausbildung oder eines Berufspraktikums; im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) - sofern nicht Teil der regulären Berufsausbildung; im Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) - sofern nicht Teil der regulären Berufsausbildung; während Umschulungsmaßnahmen aufgrund von Arbeitslosigkeit; im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) - sofern nicht vom Arbeitgeber bezahlt; im Bundesfreiwilligendienst - sofern nicht vom Arbeitgeber bezahlt; im freiwilligen ökologischen Jahr (FÖJ) - sofern nicht vom Arbeitgeber bezahlt.
In diesen Fällen oder bei Fragen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit dem Gesundheitsamt Oberallgäu unter 08321/612 – 3018 auf.
Ich habe ein „altes“ Gesundheitszeugnis. Ist dieses noch gültig?
Ja. Die bis 31. Dezember 2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach § 18 BSeuchG behalten ihre Gültigkeit und ersetzen die Erstbelehrung. Auch hier ist jedoch der Arbeitgeber verpflichtet, die Folgebelehrungen alle zwei Jahre zu wiederholen und darüber Aufzeichnungen zu führen.
Zeugnisse aus DDR-Zeiten sind jedoch nicht mehr gültig, da sie vor Einführung des bundesdeutschen Rechts ausgestellt wurden.
Was passiert, wenn ich mein Zeugnis verloren habe?
Sie können bei uns vor Ort oder telefonisch eine Zweitschrift anfordern. Dies geht allerdings nur, wenn die Erstbelehrung nicht älter als zehn Jahre ist (nach zehn Jahren werden die Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht).
Die Bescheinigung müssen Sie bei uns am Gesundheitsamt abholen. Die Kosten dafür liegen bei 5 Euro.
Sollten Sie in unserem System nicht als bereits belehrt erfasst sein oder die Belehrung länger als zehn Jahre her sein, müssen Sie erneut belehrt werden.
Gibt es besondere Regelungen für ehrenamtliche Helfer in Vereinen?
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten sind die Belehrungen zum Infektionsschutz einfacher, die Anforderungen an die Hygiene bleiben gleich.
Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig. Die Vereine und Veranstalter tun jedoch gut daran, mit Hilfe unseres Leitfadens ihre Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren.
Denn sie sind und bleiben verantwortlich dafür, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden. Den Leitfaden finden Sie hier.
Das Gesundheitsamt Oberallgäu erhielt aus dem sogenannten Pakt für den ÖGD Fördermittel, um hier selbst einen Beitrag zur digitalen und technischen Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu leisten.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Formulare & Links
Internetauftritt des bayerischen Verbraucherschutzministeriums mit Informationen über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln

