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Landratsamt Oberallgäu

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Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz

Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz

Seilbahnen dienen der Personenbeförderung und unterliegen deshalb besonderen gesetzlichen Regelungen. Für den Bau und Betrieb einer Seilbahn in Bayern ist daher folgendes Genehmigungsverfahren (Art. 21 und 22 BayESG) vorgeschrieben:

Das Seilbahnunternehmen stellt als ersten Schritt einen Antrag auf Bau- und Betriebsgenehmigung bei der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde. Der Antrag muss über das geplante Vorhaben und seine Durchführung insbesondere in technischer und auch wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben (Art. 22 Abs. 2 BayESG). Die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen sind in § 2 SeilbV festgelegt.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens werden die betroffenen Behörden und Fachstellen zum Vorhaben beteiligt und um Stellungnahme gebeten (Art. 22 Abs. 3 BayESG).

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn angenommen werden kann, der Unternehmer zuverlässig ist und das Vorhaben den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft (Art. 21 Abs. 5 BayESG). Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung der technischen Planung und der Zustimmung zur Betriebseröffnung erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet sein (Art. 21 Abs. 6, 7 BayESG).