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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

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Kreispolitik

Landrat und Kreistag

Das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung gibt den Landkreisen das Recht, ihre Aufgaben und Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. Er regelt damit die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Kreisgebiet, die nicht das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden betreffen, in eigener Verantwortung. Indem sie Politiker als ihre Vertreter in den Kreistag wählen, erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, an der Gestaltung ihres engeren Lebensraumes aktiv mitzuwirken.

Der Kreistag besteht aus dem Landrat / der Landrätin und den Kreisrätinnen und Kreisräten. Er ist das wichtigste Organ des Kreises und legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung fest, trifft alle für den Kreis wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung ("eigener Wirkungskreis"). Die Kreisrätinnen und Kreisräte sind genauso wie Gemeinderäte, Bundestagsabgeordnete und Landtagsabgeordnete verpflichtet, sich am öffentlichen Wohl zu orientieren. Auch sind sie an keine Weisung gebunden, das heißt, sie sollen ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien Überzeugung ausüben.

Der Kreistag wird alle 6 Jahre unmittelbar von der Landkreis-Bevölkerung gewählt. Wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten im Kreisgebiet wohnt (aktives Wahlrecht). Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten im Landkreis ihren Wohnsitz haben (passives Wahlrecht). Eine 5-Prozent-Sperrklausel wie bei der Landtags- oder Bundestagswahl gibt es bei der Kreistagswahl nicht. Der Kreistag in seiner aktuellen Zusammensetzung wurde 2026 gewählt und führt die Geschicke des Kreises bis 2032. Die Kreisrätinnen und Kreisräte sind ehrenamtlich tätig.

Landkreisaufgaben

Die Aufgaben des Landkreises sind eigene oder vom Staat übertragene Angelegenheiten.

Eigener Wirkungskreis (Zuständigkeitsbereich Kreistag)

Im eigenen Wirkungskreis befasst sich der Landkreis mit überörtlichen Belangen, die sein Kreisgebiet betreffen. Hier schafft er in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl seiner Einwohner erforderlich sind. Dabei wird unterschieden zwischen Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben.

Zu den Pflichtaufgaben gehören insbesondere

  • der Bau und der Unterhalt der Kreisstraßen (Neubau, Sanierung, Streudienste im Winter),
  • die Einrichtung von Krankenhäusern,
  • die Aufwandsträgerschaft für die staatlichen Schulen und die Schülerbeförderung,
  • die Jugend- und Sozialhilfe,
  • die Organisation des landkreisbezogenen öffentlichen Personennahverkehrs,
  • die Förderung der Landschaftspflege,
  • die Abfallwirtschaft.

Freiwillig kann sich der Landkreis betätigen zum Beispiel auf den Gebieten der überörtlichen Denkmal- und Kulturpflege, der Sportförderung, der Wirtschaft und des Tourismus.
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handelt der Landkreis nach eigenem Ermessen. Er ist nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.


Das Landratsamt - eine Doppelbehörde

Das Landratsamt als Behörde hat innerhalb des Gebiets des Landkreises eine Doppelfunktion:

  • als Behörde des Landkreises, die im eigenen Wirkungskreis (z. B. Bau und Unterhalt von Kreisstraßen, weiterführenden Schulen sowie Kultur-, Sport- und Wirtschaftsförderung) und im übertragenen Wirkungskreis (z. B. Organisation des Katastrophen- und Rettungsdienstes) handelt.
  • als Behörde des Freistaates Bayern bzw. untere staatliche Verwaltungsbehörde (Aufgaben z.B. im Bereich der Ausländerangelegenheiten, der Baugenehmigungsverfahren, des Denkmalschutzes, des Gaststätten- und Gewerberechts, des Gesundheits- und Veterinärwesens, des Jagd- und Fischereiwesens, der Kraftfahrzeug-Zulassung, des Straßenverkehrswesens und des Waffen- und Sprengstoffrechts)

Organisatorisch ist das Landratsamt Oberallgäu eine einheitliche Behörde mit dem Landrat als Amtsleiter.