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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

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E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
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LSG Bruckmoos

Landschaftsschutzgebiet „Bruckmoos“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bruckmoos“ vom 08.11.1955

Größe: ca. 132,35 ha
Lage: Das Schutzgebiet wird begrenzt im Norden durch die Straße Unterthingau – Wildpoldsried, im Osten durch die Straße von der Abzweigung nach Jaunen, im Westen durch den Fahrweg abzweigend bei Rasch nach Süden bis zum Feldweg, der nördlich von Dodels nach Osten abzweigt und im Süden entlang dieses Feldweges bis Jaunen.

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung

Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

-  zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
-  wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
-  wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

 

Verbote

In diesem Schutzgebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

Unberührt bleiben u. a.  alle notwendigen landwirtschaftlichen, forstlichen und jagdlichen Betriebsmaßnahmen.

 

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnis des Landratsamtes als Unterer Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet oder ändert, mit Kraftfahrzeugen außerhalb der allgemeinen Verkehrsstraßen insbesondere auf Fuß-, Feld- Wiesen und Waldwegen zu fahren oder zu parken, die Wege zu verlassen, Feuer anzumachen, die Anlage oder Veränderung von Wegen und Straßen, sowie die Rodung oder Fällung von Bergkiefern und Fichten am randlichen Mooswald.

 

Verordnung