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Landratsamt Oberallgäu

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LSG Eschacher Weiher

Landschaftsschutzgebiet „Eschacher Weiher“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Eschacher Weiher“ vom 05.11.1985

Größe: ca. 60 ha
Lage:  Eschacher Weiher, Gemarkung Buchenberg mit den ihn umgebenden Flächen

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung ist es,

  • im Bereich des Ostufers den besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, insbesondere an den dafür gekennzeichneten Stellen en Zugang zum Weiher zu ermöglichen aber auch
  • die an den Uferflächen des Weihers vorhandenen Schilfbeständen, Moorflächen und Feuchtwiesen als Lebensraum, Brut- und Laichplätze der dort vorhandenen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten,
  • im übrigen das charakteristische Bild der Kulturlandschaft in seiner Schönheit zu bewahren, insbesondere von Verfremdungen durch Erholungsverkehr freizuhalten.

 

Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Das sind solche, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

Dazu gehört insbesondere

  • Boote und sonstige Wasserfahrzeuge zu lagern oder lagern zu lassen,
  • außerhalb von Verkehrsflächen oder auf Verkehrsflächen im Wiederspruch zu verkehrsrechtlichen Verboten zu fahren oder zu parken bzw. fahren oder parken zu lassen.
  • zu zelten, zelten zu lassen,
  • Wohnwagen aufzustellen oder aufstellen zu lassen
  • standortfremde Pflanzen einzubringen
  • unnötigen Lärm zu verursachen

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnis des Landratsamtes als Unterer Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsblöcke beseitigt oder Feuer anmacht.

 

Verordnung