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Landratsamt Oberallgäu

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LSG Großer Alpsee

Landschaftsschutzgebiet "Großer Alpsee"

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Großer Alpsee" vom 16.02.1984

Größe: Ca. 827 Hektar 
Lage: Großer Alpsee und Umgebung, Stadt Immenstadt

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung ist es,

im Bereich des Ost- und Südufers
a) den besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, insbesondere an den dafür gekennzeichneten Stellen den Zugang zum See zu ermöglichen, aber auch
b) die dort noch verbliebenen Reste natürlicher Ufer- und Wasserrandvegetationseinheiten vor weiterem Rückgang zu schützen und sie gleichzeitig als Lebensraum für verschiedene Tierarten wie Zwergtaucher, Eisvögel, Wasseramseln, Grasmücken, Zaunkönig usw. zu erhalten;

im Bereich des Westufers einschließlich der Feuchtwiesen und des Teufelssees die dort vorhandenen Brut- und Laichplätze zu erhalten und die Vielfalt der vorhandenen Pflanzenarten, insbesondere Gelbe Schwertlilie, Rohrkolben, Dotterblume, Trollblume, Mehlprimel, Stengelloser Enzian, Knabenkräuter usw. zu schützen;

im Bereich des Nordufers
a) das charakteristische Bild der Kulturlandschaft (Wechsel von Wasser-, Wald- und Weideflächen) in seiner Schönheit zu bewahren, insbesondere vor Verfremdungen und Erholungsverkehr freizuhalten und
b) die im Uferbereich vorhandenen Schilfbestände etc. zu erhalten.

 

Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Das sind solche, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

Dazu gehört insbesondere
-außerhalb der dafür gekennzeichneten Plätze Boote oder sonstige Wasserfahrzeuge zu lagern oder lagern zu lassen,
-außerhalb von Verkehrsflächen zu fahren oder zu parken bzw. fahren oder parken zu lassen,
-zu zelten, zelten zu lassen,
-Wohnwagen aufzustellen oder aufstellen zu lassen.

 

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnis des Landratsamtes als Unterer Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsblöcke beseitigt oder Feuer anmacht.

 

Verordnung
Änderung der Verordnung