MENÜ
Kontakt

Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

Oberallgäuer Platz 2                                     Postfach
87527 Sonthofen                                           87518 Sonthofen                       

Telefon:                          08321 612-0
E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
info [at] lra-oa.de-mail [.] de     
poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

LSG Grünten-Großer Wald

Landschaftsschutzgebiet "Grünten, Großer Wald, Deutsche Alpenstraße und Wertachtal“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Grünten, Großer Wald, Deutsche Alpenstraße und Wertachtal" vom 26.07.1972

Größe: ca. 9.500 ha
Lage: Landschaftsteile des Grüntengebiets, des Großen Waldes, der Deutschen Alpenstraße und des Wertachtales in den Gemarkungen Burgberg, Hindelang, Rettenberg, Sonthofen, Unterjoch und Wertach, sowie im gemeindefreien Gebiet des Staatsforstes „Großer Wald“.

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung

Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

    einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

b) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

 

Verbote

In diesem Schutzgebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Unberührt bleiben u. a.  alle notwendigen landwirtschaftlichen, forstlichen und jagdlichen Betriebsmaßnahmen, sowie der Unterhalt der Gewässer und die notwendigen Wildbachverbauungen.

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnis des Landratsamtes als Untere Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anliegen jeglicher Art errichtet oder ändert, außerhalb hierfür zugelassener Plätze lagern, außerhalb hierfür zugelassener Plätze zelten oder Wohnwagen aufzustellen,  landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsbrocken zu beseitigen oder Rundfunk- bzw. Tonwiedergabegeräte so laut spielen lässt, dass andere gestört oder Tiere beunruhigt werden können.

Verordnung