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Landratsamt Oberallgäu

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LSG Hörnergruppe

Landschaftsschutzgebiet „Hörnergruppe“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hörnergruppe“ vom 29.10.1992

Größe: ca. 6.700 ha
Lage: Der Gebirgszug mit dem südlich des Gunzesrieder Tales gelegenen Heiden-, Siplinger- und Tennenmooskopf und dem Schrattenkalkzug des Besler.

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung ist es,

  • die Hörnergruppe als Teilbereich der Allgäuer Alpen wegen ihrer hervorragenden Schönheit, Vielfalt und Eigenart in ihrer Gesamtheit zu schützen,
  • die dort vorkommenden seltenen, gefährdeten und schutzbedürftigen Pflanzen- und Tierarten zu schützen,
  • die vielfältigen Strukturen der Höhenzüge und Täler zu schützen,
  • Wasserläufe, sowie Feucht- und Magerrasenflächen zu erhalten und zu pflegen, sowie die Hörnergruppe als ruhigen, emissionsarmen Erholungsraum zu erhalten.

Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Das sind solche, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

Dazu gehört insbesondere

  • auf den für den Kraftfahrzeugverkehr nach der Straßenverkehrsordnung nicht zugelassenen Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder fahren zu lassen. Dies gilt nicht für die zugelassene Nutzung bzw. für Berechtigte der Alpwegeverbände,
  • abseits von Straßen, Wegen, Parkplätzen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder fahren zu lassen und parken oder parken zu lassen,
  • zu zelten, zelten zu lassen,
  • Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen oder aufstellen zu lassen
  • Biotope gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu schädigen

Unter Einschränkung des naturschutzrechtlichen Gemeingebrauchs ist nicht gestattet, mit Fahrrädern auf unbefestigten Wegen unter 2 Metern Breite oder in freier Natur zu fahren.

 

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnis des Landratsamtes als Untere Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anliegen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsbrocken zu beseitigen oder Feuer anmacht. Zudem bedarf es einer Erlaubnis bei Bodenflächen, die neu zu drainieren sind neue Gewässer anzulegen oder bestehende zu ändern, außerhalb fortwirtschaftlich genutzte Flächen Pflanzungen anzulegen oder neue Skiabfahrten anzulegen.

 

Verordnung