MENÜ
Kontakt

Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

Oberallgäuer Platz 2                                     Postfach
87527 Sonthofen                                           87518 Sonthofen                       

Telefon:                          08321 612-0
E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
info [at] lra-oa.de-mail [.] de     
poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

LSG Mühlbachtal

Landschaftsschutzgebiet „Mühlbachtal“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mühlbachtal“ vom 02.05.1991

Größe: ca. 718 ha
Lage: Das Mühlbachtal in den Gemeinden Böhen, Grönenbach und Wolfertschwenden im Landkreis Unterallgäu sowie im Markt Dietmannsried im Landkreis Oberallgäu, einschließlich

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung ist es,

  • den durch einen natürlich schlängelnden Bach im offenen Talgrund und durch zum Teil naturnah bewaldete, von Tobeln unterbrochenen Hänge und Bergrücken gegebenen Erholunsgwert des Gebietes zu sicher,
  • die Leistungsfähigkeit des Natur- und besonders des Wasserhaushalts durch den Schutz der quellenreichen Hangwaldungen und der Feuchtwiesen mit wertvollen Pflanzenbeständen sicherzustellen und
  • das erdgeschichtliche Zeugnis eines eiszeitlichen Riedels mit Nagelfluhaufschlüssen und die aus der Frühgeschichte des Menschen stammende, gut erhaltene Befestigung, sowie die Überreste zweier Burgställe zu bewahren.

 

Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Das sind solche, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

 

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnisdes Landratsamtes als Unterer Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsblöcke beseitigt, bodenbestandteile oder Straßen und Wege verändert, Gewässer anlegt, mit Kraftfahrzeugen außerhalb der zugelassenen Straßen fahren oder parken möchte oder Nass- und Feuchtgebiete durch Dränagen zu entwässern oder trockenzulegen, sowie außerhalb hierfür zugelassener Plätze zu zelten oder zelten zu lassen, Wohnwagen aufzustellen oder aufstellen zu lassen oder Feuer zu machen.

 

Verordnung