MENÜ
Kontakt

Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

Oberallgäuer Platz 2                                     Postfach
87527 Sonthofen                                           87518 Sonthofen                       

Telefon:                          08321 612-0
E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
info [at] lra-oa.de-mail [.] de     
poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

LSG Rauhenzeller Moos

Landschaftsschutzgebiet „Rauhenzeller Moos“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rauhenzeller Moos“ vom 12.11.1987

Größe: ca. 221,2 ha
Lage: Rauhenzeller Moos  zwischen Agathazell und Häuser, Greggenhofen und Weiher,

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung ist es,

  • die Kerngebiete der früheren zusammenhängenden Moorflächen des Rauhenzeller Mooses, hauptsächlich Groß-Moos, Roß-Moos, Felmer Moos. Gall-Moos, Agathazeller Moos, im bestehen Umfang zu erhalten und die Standortvoraussetzungen zu Moorregenerierung zu verbessern,
  • der vorkommenden Pflanzen- und Tierwelt den erforderlichen Lebensraum einschließlich der notwendigen Nahrungsquellen und Brutgelegenheiten zu sichern,
  • den Charakter des bestehenden Landschaftsbildes in seinem Wechsel von landwirtschaftlich genutzten Grünflächen, Feuchtwiesen, Schilfbeständen, durch Torfabbau entstandenen Sekundärbiotopen, Hochmoorwaldstücken, Schwingrassen und unverbauten Bachläufen zu bewahren.

 

Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Das sind solche, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

Dazu gehört insbesondere

  • abseits von öffentlichen Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen zu fahren und außerhalb gekennzeichneter Parkplätze zu parken,
  • zu zelten, zelten zu lassen,
  • Wohnwagen aufzustellen oder aufstellen zu lassen,
  • eine Vergrößerung oder wesentliche Änderung des bestehenden Segelflugplatzes

 

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnisdes Landratsamtes als Unterer Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsblöcke beseitigt oder Feuer anmacht, sowie Bodenflächen dräniert, Gewässer anlegt bzw. verändert oder Torf abbaut.

 

Verordnung