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Landratsamt Oberallgäu

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LSG Sulzberger See

Landschaftsschutzgebiet „Sulzberger See“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Sulzberger See“ vom 18.01.1984

Größe: ca. 130 ha
Lage: Sulzberger See, Gemarkungen Sulzberg und Durach sowie die umgebenden Flächen. Dieser liegt südlich der Autobahn zwischen Öschle, Köhlis, Bittris und Sparenberg

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung ist es,

  • am Nordufer im Bereich des bestehenden Bades beim Ortsteil See und am Südufer im Bereich der badeweise den besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, insbesondere an den dafür gekennzeichneten Stellen den Zugang zum See zu ermöglichen,
  • die an den restlichen Ufern vorhandenen Schilfbestände und Feuchtwiesen zu schützen und sie vor allem als Lebensraum, Brut- und Laichplätze der dort vorhandenen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten,
  • im übrigen das charakteristische Bild der Kulturlandschaft in seiner Schönzeit zu bewahren, insbesondere von Verfremdung durch Erholungsverkehr freizuhalten.

 

Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Das sind solche, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

Dazu gehört insbesondere

  • Boote und sonstige Wasserfahrzeuge zu lagern oder lagern zu lassen,
  • Außerhalb von Verkehrsflächen oder auf Verkehrsflächen im Widerspruch zu verkehrsrechtlichen Verboten zu fahren oder zu parken bzw. fahren oder parken zu lassen.
  • Zu zelten, zelten zu lassen,
  • Wohnwagen aufzustellen oder aufstellen zu lassen.

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnisdes Landratsamtes als Unterer Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsblöcke beseitigt oder Feuer anmacht.

 

Verordnung