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Landratsamt Oberallgäu

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LSG Wertachschlucht

Landschaftsschutzgebiet „Wertachschlucht“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wertachschlucht“ vom 17.12.1992

Größe:  ca. 954 ha
Lage: Wertachdurchbruch in den Landkreisen Oberallgäu und Ostallgäu zwischen dem Grüntensee und Eichelschwang, Markt Unterthingau, Oy-Mittelberg, Scheidbach, Rückholz, Görisried, Wald, Leuterschach und Oberthingau..

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung ist es,

  • die besondere Schönheit, Eigenart und Ungestörtheit der Wertachschlucht in ihrem naturnahen Landschaftsbild zu erhalten,
  • das Durchbruchtal der Wertach mit den Seitentobeln als vom Menschen wenig beeinflussten Lebensraum für die dort vorkommenden, insbesondere die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten zu schützen,
  • die naturnahen standortgerechten Hangwälder und Schluchtwaldabschnitte und Ufervegetation zu erhalten, ihre Wiederherstellung zu fördern und die Verjüngung ohne Schutzeinrichtungen zu gewährleisten,
  • die geologische und geomorphologische Formenfülle und die Fließwasserdynamik zu erhalten,
  • die Wertach als Laichgewässer des Huchen sowie als Gewässerbiotop für Huchen, Äsche und Bachforelle zu erhalten.

 

Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Das sind solche, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

Dazu gehört insbesondere

  • die natürlichen Wasserläufe, deren Ufer, Quellen, den Grundwasserstand sowie den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern,
  • neue Gewässer anzulegen,
  • neue künstliche Einleitungsstellen anzulegen,
  • die Wasserqualität durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen nachteilig zu verändern,
  • Lebensbereiche von Pflanzen und Tieren zu zerstören oder nachteilig zu verändern,
  • die Pflanzen- und Tierwelt durch standortfremde, nicht einheimische Arten zu verfälschen,
  • im Hochwasserbereich Nadelgehölze – mit Ausnahme der Tanne in Hangbereichen oberhalb der eigentlichen Aue – zu pflanzen und Rodungen durchzuführen,
  • Pflanzen und Pflanzbestandteile, einschließlich Wurzeln, Knollen und Zwiebeln im Fluss und am Ufer zu entnehmen oder zu beschädigen,
  • freilebende Tiere nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten
  • Gewässer mit Fischen zu besetzen, die nicht der Forellen-, Äschen- und Barbenregion angehören,
  • Außerhalb der für den öffenlichen Verkehrs zugelassenen Straßen und Wegen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder dort abzustellen,
  • Schwimmende Anlagen zu errichten,
  • Feuer anzumachen oder zu grillen,
  • Hunde frei laufen zu lassen

 

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnisdes Landratsamtes als Unterer Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsblöcke beseitigt oder Schilder und Anschläge  jeglicher Art anzubringen, sowie zu zelten, zelten zu lassen oder in organisierten Veranstaltungen zu lagern.

 

Verordnung