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Landratsamt Oberallgäu

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NSG Hoher Ifen

Naturschutzgebiet "Hoher Ifen mit Gottesackerwänden"

Verordnung des Bayerische Staatsministerium des Innern als Oberste Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet „Hoher Ifen“ vom 20.08.1984

Größe: Ca. 355 Hektar
Lage: Hoher Ifen und Umgebung, Tiefenbach bei Oberstdorf und Balderschwang

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte

Zweck der Unterschutzstellung ist es,

Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass

  • die biologische Vielfalt,
  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
  • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Boden oder die Wasserläufe verändern, die die Pflanzen- oder Tierwelt verfälschen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen oder Seilbahn und Drahtleitungen.

Dazu gehört insbesondere

  • bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn diese baurechtlich weder anzeige-, noch genehmigungspflichtig sind,
  • die Pflanzen- oder Tierwelt durch die Ansiedelung oder Aussetzung standortfremder Arten zu verfälschen,
  • Tieren nachzustellen und Fallen aufzustellen,
  • außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen zu zelten,
  • übermäßige Lärmerzeugung und
  • das Befahren oder Parken von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätzen.

Davon unberührt bleiben

- die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Ausübung der Alp- und Weiderechte, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, die vorübergehende Errichtung nicht standortfester Holzabseilvorrichtungen oder anderer Holzbringungsanlagen,

- die Unterhaltung und Instandsetzung technischer und biologischer Verbauungen sowie die Benutzung der Straßen und Wege für diese Nutzungen und Maßnahmen.

Verordnung