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Landratsamt Oberallgäu

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NSG Schlappolt

Naturschutzgebiet „Schlappolt“

Verordnung der Regierung von Schwaben über das Naturschutzgebiet „Schlappolt“ vom 14.12.1986

Größe: Ca. 163 Hektar
Lage: Gipfelhänge am Fellhorn, Schlappolt-Kopf und Söller-Kopf, Schlappolt-Seen in Oberstdorf

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte

Zweck der Unterschutzstellung ist es,

  • das einzige Flyschgebiet in den bayerischen Alpen, das nahezu die alpine Höhenstufe erreicht hat zu sichern,
  • den Bestand an Zwergstrauchheiden, alpinen Rasen und zahlreicher seltener Arten von Blütenpflanzen, Moosen und Flechten zu schützen,
  • die für den Fortbestand dieser seltenen Alpenflora notwendigen Standortbedingungen (Gesteine: Kalke, Tonschiefer und glimmernde Sandsteine) zu erhalten und eine stabile Vegetationsdecke als Schutz vor Erosion zu sichern und
  • Schlappoltkarseen und alpine Stillwasserbiotope zu schützen.

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Dazu gehört insbesondere

  • bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,
  • standortfremde Tierarten auszusetzen oder freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten,
  • Pflanzen entnehmen, beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, das gilt insbesondere für die Wasser- und Ufervegetation an den Schlappoltseen,
  • das Fahren mit Fahrzeugen aller Art sowie dessen Abstellen - ausgenommen hiervon sind in Teilen alpwirtschaftliche Bodennutzungen -
  • Hunde frei laufen zu lassen,
  • zu zelten, zu lagern oder Feuer zu machen,
  • Schieß- und Sportveranstaltungen durchzuführen,
  • Wasserflächen mit Booten oder Modellschiffen zu befahren und
  • in kleinen Seen und Tümpeln sowie im Ufer- und Verlandungsbereich auf der Westseite des großen Schlappoltsees zu baden oder zu waten.

Erlaubnisvorbehalt

In Einzelfällen kann die Regierung von Schwaben Ausnahmen erteilen.

Verordnung