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Landratsamt Oberallgäu

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NSG Widdumer Weiher

Naturschutzgebiet „Widdumer Weiher“

Verordnung der Regierung von Schwaben über das Naturschutzgebiet „Widdumer Weiher“ vom 03.12.1997

Größe: Ca. 29,96 Hektar
Lage: Widdumer Weiher (östlich der Iller bei Martinszell) mit den angrenzenden Moor- und Verlandungsflächen, Streuwiesen und randlich gelegenen Wirtschaftswiesen

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte

Zweck der Unterschutzstellung ist es,

  • einen der im südlichen Oberallgäu schönsten und wertvollsten Nassbiotope zu schützen,
  • die typische floristische und faunistische Artenvielfalt zu gewährleisten,
  • die Landschaftsstruktur und die Eigenart des Gebiets zu bewahren,
  • die extensive Teichnutzung zu bewahren und
  • durch die Schaffung von extensiv genutzten Pufferzonen eine weitere Eutrophierung (Überdüngung) des Weihers und der zufließenden Gewässer zu verhindern.

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Dazu gehört insbesondere

  • bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,
  • standortfremde Tierarten auszusetzen oder freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten,
  • Pflanzen insbesondere Wasserpflanzen, Uferröhrichte und Ufergehölze zu entnehmen oder zu beschädigen,
  • Feuer zu machen und zu lärmen,
  • mit Kraftfahrzeugen zu fahren - ausgenommen sind hiervon Grundeigentümer und sonstige Berechtigte -
  • das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder dort zu reiten oder außerhalb der von den Gemeinden im Einvernehmen mit dem Landratsamt angelegten Loipen langzulaufen,
  • den Weiher mit Wasserfahrzeugen zu befahren - ausgenommen ist hiervon die fischereirechtliche Nutzung - und
  • Hunde frei laufen zu lassen.

Erlaubnisvorbehalt

In Einzelfällen kann die Regierung von Schwaben Ausnahmen erteilen.

Verordnung